OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 2080/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0913.14K2080.09.00
4mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der im Jahre 1967 geborene Kläger ging seit vielen Jahren der Jagd nach, bevor es am 24. September 2003 zu einem von ihm verschuldeten Jagdunfall kam. Mit seit dem 10. Februar 2005 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N1. vom 28. Juni 2004 (7 Ds 293 Js 217/03) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. In den Gründen des Strafurteils heißt es u. a. wie folgt: "Am 24.09.2003 nahm der Angeklagte, der sich selbst als Berufsjäger bezeichnet, jedenfalls ein erfahrener und geübter Jäger ist, gegen 17.40 Uhr an einer Drückjagd auf Wildschweine in einem mit etwa 2 m hohen Maispflanzen besetzten Maisfeld an der Straße S. in N1. -P1. teil. ... Der Angeklagte und der Nebenkläger T. nahmen als Treiber an der Jagd teil und hatten die Aufgabe, das Wild aus dem Feld zu treiben und den übrigen Jägern Schussmöglichkeiten bei freier Sicht zu ermöglichen. Der Angeklagte war mit einer Büchse des Kalibers 308 Win des Herstellers Remington bewaffnet, die er seinen unwiderlegbaren Angaben zufolge unterladen hatte mit der gesetzlich vorgeschriebenen Munition (Deformationsgeschoss). Eine Waffe zu unterladen bedeutet, sie derart zu laden, dass die Waffe nicht sofort schussfertig ist, sondern erst durchgeladen werden muss. Weil Wildschweine die Reihen der Treiber durchbrochen hatten, wiederholten die Treiber mitsamt dem Angeklagten und dem Zeugen T. den Durchgang. Dabei gingen der Angeklagte und der Zeuge T. bei äußerst schlechten Sichtverhältnissen im Maisfeld etwa im Abstand von 10 m voneinander entfernt parallel durch das Feld. Im Feld hielten die Treiber verabredungsgemäß an, um zu prüfen, ob die Hunde Schwarzwild meldeten. Dabei kniete der Angeklagte im Mais. Er hörte im Feld ein Rascheln und ging davon aus, dass sich ein Wildschwein näherte. Möglicherweise war es der Zeuge T. , der sich bewegt hatte, möglicherweise waren es aber auch ein oder mehrere Wildschwein(e). Es kann dem Angeklagten nicht abgesprochen werden, dass Angst vor einem etwaigen Angriff eines Wildschweins seine nachfolgenden Handlungen mit motivierte. Jedenfalls hielt er auf die ausgemachte Geräuschquelle, lud die Büchse durch und schoss. Er hatte bei Abgabe des Schusses keine freie Sicht, sah jedenfalls kein Wildschwein vor sich und war sich angesichts des Schusswinkels auch keines Kugelfangs sicher. Bei einem Fehlschuss konnte die Kugel einen mit für ihn unkontrollierbarem Schadensrisiko verbundenen Weg nehmen. Die Kugel traf den rund 10 m vom Angeklagten im Feld befindlichen Nebenkläger T. durch beide Oberschenkel. Wegen der Verletzungen wurde T. bis heute fünf Mal operiert und befand sich insgesamt vier Wochen im Krankenhaus. Weitere Operationen sind nicht auszuschließen. Es sind noch heute ausgedehnte vernarbte Weichteilverletzungen an den Oberschenkeln, Muskeldefekte, eine Arterienschädigung, eine Druckschädigung des Ischiasnervs, Metalleinsprengsel in beiden Oberschenkeln, eine Metallsplitterverletzung nahe des Penis mit möglichen Auswirkungen auf die Zeugungsfähigkeit, Lähmung und Muskelschwund im linken Unterschenkel sowie eine Fuß- und Zehenheberschwäche verblieben. Derzeit ist deshalb von dauernder Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten in seinem Beruf als Land- und Forstwirt auszugehen. ... Die Strafzumessung des Gerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Zu Gunsten hat das Gericht das von Reue und Schuldeinsicht getragene Geständnis des Angeklagten gewertet. Hier war das Geständnis hoch zu werten, da der Angeklagte trotz der fehlerhaft ohne Belehrung durchgeführten Erstvernehmung des von vornherein als Schützen benannten Angeklagten nach entsprechender qualifizierter Belehrung über die Unverwertbarkeit der Erstvernehmung nach einer Besinnungspause entsprechende geständige Angaben machte. Erheblich zu seinen Gunsten hat das Gericht auch gewertet, dass der Angeklagte den Jagdschein freiwillig abgegeben hat. Auch dies wertet das Gericht als Zeichen seiner Schuldeinsicht. Mit dieser Rückgabe des Jagdscheins ist ein dauerhafter Verlust des Jagdscheins zu erwarten, der den Angeklagten in seiner bisherigen sozialen Stellung erheblich treffen wird. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Strafschärfend hat sich das erhebliche Gewicht der Verletzungen und die verbliebene Angst des Zeugen T. um die äußerst gravierenden drohenden Dauerfolgen der Tat für seine Arbeitsfähigkeit und seine Zeugungsfähigkeit ausgewirkt." Ein weiteres Strafverfahren wegen Jagdwilderei und anderer Delikte wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft B. vom 19. September 2007 (312 Js 566/07) gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. unter Verweisung auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO eingestellt. Im Bescheid an die Anzeigeerstatterin Frau C. T1. heißt es u. a. wie folgt: "In Ihrer Strafanzeige haben Sie angegeben, den Beschuldigten am 22. Juni 2007 auf Ihrem Grundstück dabei beobachtet zu haben, wie er durch das Carport zur Einfahrt ging und auf dem Weg einen Rollladen hoch schob, um ins Haus zu sehen. Danach habe er sich mit einem Pkw entfernt. Darüber hinaus haben Sie den Verdacht geäußert, dass der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten eine Strickleiter auf Ihrem Grundstück zerschnitten und einen Wasserhahn geöffnet haben könnte. Schließlich gaben Sie an, dass der Beschuldigte womöglich im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sein könnte, da er früher einen Jagdschein gehabt und Ihnen gegenüber am 18. Juni 2007 auf Ihre Frage nach seiner blutverschmierten Kleidung angegeben habe, gerade Damwild geschossen zu haben. Auch hätten Sie am 24. Juni 2007, mit dem Zeugen K. auf der Terrasse sitzend, ein Geräusch aus dem nahe liegenden Wald gehört, das sie beide für das Schließen einer Langwaffe hielten, und dies mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht. Der Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes hat sich nicht bestätigt, denn bei einer Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten wurden keine Waffen aufgefunden. Die blutverschmierte Kleidung am 18. Juni 2007 erklärt der Beschuldigte damit, dass er Damwild aufgebrochen habe, welches zuvor von dem Zeugen C1. geschossen worden sei. Der Zeuge C1. hat dies glaubhaft bestätigt, so dass eine Jagdwilderei nicht nachzuweisen ist. Die anderen von Ihnen vorgebrachten Vorfälle könnten als Sachbeschädigung, als Nachstellung, als Bedrohung oder als Hausfriedensbruch gewertet werden. Diese Delikte sind jedoch Straftatbestände, die gemäß § 374 StPO im Wege der Privatklage verfolgt werden können." Am 2. November 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für am "25. September 2007" erworbene drei Langwaffen. Daraufhin erließ der Beklagte ein Waffenverbot gegen den Kläger, welches im Rahmen des hiergegen angestrengten gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten auf Anraten des Gerichts wieder aufgehoben wurde (14 K 1239/09). Bereits am 21. Oktober 2008 wurde dem Kläger ein bis zum 31. März 2009 gültiger Jagdschein erteilt. Eine Verlängerung der Geltungsdauer dieses Jagdscheines wurde ausgesetzt bis zum Abschluss des waffenrechtlichen Verfahrens. Mit hier streitigem Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2009 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte vom 2. November 2008 wegen fehlender Zuverlässigkeit abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Ablehnung seines Antrages werde nicht auf die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Waffengesetzes (WaffG) gestützt. Vielmehr habe der Kläger sich auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als unzuverlässig erwiesen. Nach dieser Vorschrift habe die zuständige Behörde eine auf Tatsachen gestützte Prognose waffenrechtlich bedeutsamen Verhaltens abzustellen. Die Prüfung sei anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen. Zweck des Gesetzes sei, nur solchen Personen den Umgang mit Waffen zu erlauben, die Vertrauen darin verdienten, mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Die abgeurteilte Straftat belege die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch weitere Vorgänge unterstrichen dies. Zwar sei wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg verwiesen worden. Nach Ermittlungen des Beklagten habe der Kläger eine Trennung von seiner ehemaligen Freundin nicht einsehen wollen und sie deshalb ständig angerufen und ihr nachgestellt. Mehrmals habe seine Freundin festgestellt, dass jemand unberechtigt ihr Grundstück betreten habe. Einmal sei die Strickleiter zum Baumhaus zerschnitten gewesen, ein anderes Mal habe jemand den außenliegenden Wasserhahn geöffnet und die gesamte Umgebung überflutet. Am 25. Juni 2007 sei er blutverschmiert bei seiner Freundin angekommen und habe angegeben, drei Damhirsche geschossen zu haben. Nach Ermittlungen des Beklagten lägen auch der Unteren Jagdbehörde unbestätigte Hinweise vor, dass der Kläger jage, ohne im Besitz des Jagdscheins zu sein. Am 2. November 2008 habe er den Erwerb von Waffen des Herrn I. T2. aus P2. angezeigt. Als Erwerbsdatum habe der Kläger den 25. September 2007 angegeben. Eine entsprechende Vergleichsmitteilung der Kreispolizeibehörde des I1. ergäbe, dass der Kläger die Waffen am 26. Oktober 2008 von Herrn T2. erworben habe. Der Beklagte gehe davon aus, dass das Datum des vergangenen Jahres irrtümlich angegeben worden sei. Sofern die Waffenübernahme aber bereits am 25. September 2008 stattgefunden haben sollte, läge ein Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 13 Abs. 3 WaffG vor, die Eintragung in seine Waffenbesitzkarte innerhalb von 14 Tagen zu beantragen. Am 17. Juli 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Jagdunfall handele es sich um ein typisches Einmal- und Augenblicksversagen, das keinen Rückschluss darauf zulasse, dass er in Zukunft mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vorfall inzwischen fast sechs (sieben) Jahre zurück liege und dass es in der Zeit vorher und nachher niemals einen durch ihn verursachten Jagdunfall oder ein sonstiges Schadensereignis im Umgang mit Waffen gegeben habe. Er sei überdies älter und reifer geworden. Der Unglücksfall sei ihm sehr zu Herzen gegangen. Auch Herr G1. H. von E. , für den er zur Zeit des Unfalls bereits fast fünf Jahre als Jagdaufseher tätig gewesen sei, habe sich für ihn eingesetzt. Auch die weiteren Vorwürfe träfen nicht zu. Ein von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Verfahren sei ihm nicht einmal bekannt. Er habe auch keine drei Damhirsche am 25. Juni 2007 geschossen und derartiges zu seiner Freundin gesagt. Vielmehr habe er einem Jungjäger beim Aufbrechen der Beute geholfen. Der angebliche Erwerb von Waffen von Herrn T2. sei entstellt und unzutreffend wiedergegeben worden. Es handele sich um ihm selbst gehörende Waffen, welche er seinem Vater nach dem Jagdunfall gegeben habe und welche in dessen Waffenbesitzkarte eingetragen worden seien. Nach dem Tode seines Vaters seien die Waffen in die Waffenbesitzkarte des Herrn T2. , der sein Schwager sei, eingetragen worden und von diesem verwahrt worden. Der Jagdschein sei ihm, dem Kläger, nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist am 20. Oktober 2008 wieder erteilt worden. Da die Neuerteilung einer neuen Waffenbesitzkarte sich nach der Mitteilung der den angefochtenen Bescheid unterzeichnenden Sachbearbeiterin des Beklagten Frau L1. wegen Urlaubs hätte verzögern können, habe diese ihm erklärt, er könne die Jagd mit einer Ablichtung der Waffenbesitzkarte des Herrn T2. ausüben. Dies habe er unbeanstandet getan. Der Beklagte verhalte sich also höchst widersprüchlich, wenn er ihm zunächst die Ausübung der Jagd mit der Waffenbesitzkarte seines Schwagers erlaube und nunmehr durch den angefochtenen Bescheid die Neuerteilung der Waffenbesitzkarte versage. Zu keiner Zeit habe er unberechtigt die Jagd ausgeübt. Die Kreispolizeibehörde sowie die Untere Jagdbehörde des Beklagten verhielten sich widersprüchlich. Skurril sei auch, dass er unter dem 11. März 2009 die Erteilung des Jagdscheines für das Jagdjahr 2009/10 beantragt habe, mit Bescheid vom 6. Mai 2009 habe die Untere Jagdbehörde des Beklagten die Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheins mit Rücksicht auf das noch nicht rechtskräftige und inzwischen aufgehobene Waffenverbot ausgesetzt. Mit am 3. Juni 2009 bei ihm eingegangenem Schreiben habe ihm daraufhin die Kreispolizeibehörde erklärt, seinem Antrag vom 2. November 2008 könne nicht entsprochen werden, da er wegen fehlenden Jagdscheines kein Bedürfnis nachweisen könne. Die eine Abteilung des Beklagten begründe also in einem Zirkelschluss ihre ablehnende Entscheidung mit der ablehnenden Entscheidung der anderen Abteilung. Dass die Untere Jagdbehörde nach wie vor von seiner Zuverlässigkeit beim Umgang mit Waffen ausgehe, folge auch daraus, dass sie ihm seinen Dienstausweis als bestätigter Jagdaufseher belassen und sogar verlängert habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 2009 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. November 2008 eine Waffenbesitzkarte zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Beschluss vom 7. September 2009 (14 L 457/09) hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 14 K 1239/09, der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte 293 Js 217/03 StA B. sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, da der Beklagte der begehrten Erteilung der Waffenbesitzkarte kein mangelndes Bedürfnis als Jäger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 WaffG mehr entgegensetzt. In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Namentlich hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Waffenbesitzkarte. Es mangelt an der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG notwendigen Zuverlässigkeit. Beim Kläger rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Diese Tatsachen liegen indes zur Überzeugung der Kammer allein in der abgeurteilten Tat vom 24. September 2003. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verfehlungen des Klägers vor. Insoweit wird dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend auf die Klagebegründung Bezug genommen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wird nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG als lex specialis verdrängt. Zwar lag hier unproblematisch ein Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG vor. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftigt verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Zur Zeit des Ergehens der behördlichen Entscheidung mit Bescheid vom 30. Juni 2009 lag eine solche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu 180 Tagessätzen vor. Zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist diese Fünfjahresfrist abgelaufen. Würde § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG als lex specialis verdrängen, könnte dem Kläger die seit dem 10. Februar 2005 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht als Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG entgegengehalten werden. Dies trifft nach Ansicht der Kammer indes nicht zu. Die Vorschriften ergänzen vielmehr einander, um dem Ziel eines umfassenden Schutzes der Allgemeinheit gerecht zu werden. Wäre § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG als lex specialis gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu werten, könnten Straftäter besser gestellt sein als solche Personen, welche als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts anzusehen wären, ohne dass sie eine Straftat begangen haben. Dies ist erkennbar nicht der Sinn des Gesetzes. Aus diesem Grunde muss § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei Vorliegen seiner sonstigen Voraussetzungen immer anwendbar sein. In den Umständen der Straftat vom 24. September 2003 liegen Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Die fahrlässige Körperverletzung wurde seinerzeit vom Kläger in einer für die Ausübung seines Hobbys spezifischen jagdlichen Alltagssituation begangen, welche sich jederzeit wiederholen könnte. Der Kläger hielt in einem Maisfeld als Treiber auf eine Geräuschquelle, von der er lediglich annahm, es handele sich um ein Wildschwein. Sichtkontakt bestand nicht. Nach den Feststellungen des Strafgerichts konnte dem Kläger "nicht abgesprochen werden, dass Angst vor einem etwaigen Angriff eines Wildschweins seine nachfolgenden Handlungen mit motivierte". Der Treiber T. wurde durch den Schuss schwer verletzt. Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger, dessen Bedürfnis zur Erteilung der begehrten Waffenbesitzkarte gem. § 8 WaffG an seine Eigenschaft als Jäger anknüpft, durch sein Fehlverhalten gezeigt, dass er den jagdlichen Anforderungen im Hinblick auf den Umgang mit Waffen nicht gewachsen ist. Insoweit ist unerheblich, worauf sein Fehlverhalten basiert. Es gehört gerade zur notwendigen, mitunter sogar existentiellen Kernkompetenz eines Waffenbesitzers auf der Jagd, dass sich seine Mitjäger bzw. -treiber zumindest insoweit auf ihn verlassen können, nicht von ihm angeschossen zu werden. Ob dies nur fahrlässig geschieht, ist insoweit gleichgültig - "Die Tat tötet den Mann". Das Waffenrecht hat hier die Funktion des präventiven Opferschutzes. Seiner Anwendung im Einzelfall kommt im relativ überschaubaren Kreis der Jägerschaft überdies eine hohe Signalwirkung zu, welche mit dem generalpräventiven Charakter des Strafrechts vergleichbar ist. Die Kammer verkennt nicht, dass § 5 WaffG allein die individuelle Unzuverlässigkeit des Klägers im Blick hat und nicht (zusätzlich) strafen will. Auch sieht die Kammer, dass der Kläger praktisch keine Möglichkeit hat, seine Zuverlässigkeit anders als durch ein straf(tat)freies Leben zu "beweisen". Der vom Gesetz intendierte umfassende Schutz der Allgemeinheit steht der begehrten Erteilung der Waffenbesitzkarte jedoch entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 VwGO); das Gericht weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte ab.