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Urteil

1 K 203/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0807.1K203.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens insgesamt tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der am ... 1963 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung. 2 Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. August 2005 (Az. ...) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, darunter einer in Tateinheit mit Beihilfe zum Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 7, 54 Abs. 1 Waffengesetz, 27, 52, 53 StGB), zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Das Urteil wurde am 12. Dezember 2005 rechtskräftig. Nach den strafrichterlichen Feststellungen überließ der Kläger als Betreiber des Waffengeschäfts ... am 13. November 2003 sowie ab Anfang 2004 dauerhaft eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse, Hersteller: Oberland-Arms, Modell: OA-15, Kaliber: .223 Remington) nebst umfangreicher Munition (100 Patronen PMC, 40 PMC Patronen Sierra-Bullets, 100 American Eagle Patronen, 150 IMI Patronen, 20 Federal Premium, 20 Winchester, 1 Magazin mit 19 und ein weiteres mit zehn Patronen sowie eine Patronenbox mit 8 Patronen) seinem Bekannten ... gegen einen Kaufpreis von 1.650,00 €, obwohl dieser, was dem Kläger bekannt war, nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis war. Des Weiteren verkaufte der Kläger dem ... für 750,00 € eine Pistole der Marke Heckler & Koch (Modell: P 10, Kaliber 9 mm Luger) inklusive einer größeren Menge Munition (3 Patronen 9 mm Luger, 1 Magazin P 10 mit 12 Patronen, 10 CCI-Schrot-Patronen, 49 Magtech-Patronen, 10 PMC Patronen, 14 Patronen Luger 9 mm, 201 FMJ-Barnaul). Mit dieser Waffe nahm der Käufer sich am 9. Februar 2005 das Leben. 3 Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: „Bei der Strafzumessung wurde zu seinen Gunsten sein Geständnis gewürdigt sowie die Tatsache, dass er bislang noch nicht vorbestraft ist. (…) Strafmildernd fiel daneben allerdings auch ins Gewicht, dass der Angeklagte zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe lediglich Hilfe geleistet hat. Angesichts der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte war die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht unerlässlich, sondern Geldstrafe erschien noch ausreichend“. 4 Am 10. Januar 2006 gab der Kläger im Hinblick auf besagtes Strafurteil sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie seinen Jahresjagdschein zurück. Mit Schreiben vom 2. Januar 2011 beantragte er nunmehr die erneute Erteilung eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung für eine Pistole, Kaliber 9 Para, sowie ein Selbstladegewehr, Kaliber 223 R. 5 Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine Anträge abzulehnen, da er aufgrund des seiner Verurteilung vom 2. August 2005 zugrunde liegenden Sachverhalts als absolut unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG einzustufen sei. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass die Verurteilung selbst vor nunmehr über fünf Jahren rechtskräftig geworden sei und daher die waffenrechtliche „Regelunzuverlässigkeit“ gem. § 5 Abs. 2 WaffG zu verneinen sei. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen würden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Durch die zweifache Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen an eine waffenrechtlich nicht befugte Person habe der Kläger gezeigt, dass er in keiner Weise zu der erforderlichen Selbstkontrolle für die strikte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Lage sei. Das Verhalten sei als illegaler Waffenhandel zu werten, der die Prognose rechtfertige, der Kläger werde auch künftig Waffen und Munition an Unberechtigte überlassen. Die negative Prognose würde noch dadurch verstärkt, dass der Kläger seine Sachkunde in seinem Antrag darauf stütze, dass er selbst jahrelang Prüfungen abgehalten habe. Obwohl er also für sich ein erhöhtes Maß an Sachkunde in Anspruch nehme, habe ihn das trotz der für ihn erkennbaren Rechtswidrigkeit seines Tuns von den genannten Verstößen nicht abgehalten. 6 Zugleich gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25. Februar 2011. Hiervon machte der Kläger am 8. März 2011 mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts Gebrauch. Hierin führte er aus, die Vornahme einer Zuverlässigkeitsprüfung nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG widerspreche dem Regelaufbau des Gesetzes. § 5 Abs. 2 WaffG trage nach dem Willen des Gesetzgebers dem Bewährungsgedanken Rechnung. Dieser Wille werde bei einem Ausweichen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 WaffG unterlaufen. Die 5-Jahresfrist sei daher in diese Bestimmungen „hineinzulesen“. Darüber hinaus habe der Beklagte keine über die Verurteilung selbst hinausgehenden Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genannt. 7 Mit Bescheid vom 28. April 2011 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Jagdscheines (Ziffer 1.) sowie die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Ziffer 2.) ab und teilte dem Kläger mit, er gelte bis zum Ablauf des 8. Februar 2015 als waffenrechtlich absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) Waffengesetz – WaffG – (Ziffer 3.). Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 7. Februar 2011 und führte ergänzend aus, dass sich aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ergebe, dass der Kläger den Herrn ... gut gekannt habe und oft mit ihm zum Schießen gegangen sei. Mithin habe der Kläger dessen illegalen Waffenbesitz immer wieder aufs Neue aktiv gebilligt. Überdies gehe aus der Akte hervor, dass der Kläger am Todestag des Herrn ... dessen Waffenschrank von dessen Wohnung in ... mit einem Transporter an seinen, des Klägers, Wohnort ... verbracht habe. Des Weiteren habe der Kläger zur Vertuschung seiner Tat sein Waffenhandelsbuch verfälscht bzw. die Überlassung der Waffen an ... darin nicht verzeichnet. Die Dauer der danach anzunehmenden absoluten Unzuverlässigkeit des Klägers werde analog § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auf einen Zehnjahreszeitraum beginnend mit dem 9. Februar 2005 festgesetzt. Bei somit fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit, könne nach § 17 Bundesjagdgesetz – BJagdG – ein Jagdschein nicht erteilt werden. Das Gleiche gelte für die beantragte Waffenbesitzkarte, wobei diese auch bereits wegen des fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses als Jäger abzulehnen sei. 8 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 6. Mai 2011 Widerspruch. Durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ignoriere der Beklagte die gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 2 WaffG. Ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG verbiete sich innerhalb des Anwendungsbereichs des Abs. 2. Ferner sei die Prognose des Beklagten falsch. Anhaltspunkte für eine Wiederholung des Fehlverhaltens gebe es nicht. Der Beklagte habe außerdem unberücksichtigt gelassen, dass der Suizid des C., der mit der unerlaubten Waffenüberlassung zusammenhänge, eine extrem abschreckende Wirkung auf ihn gehabt habe, so dass eine Wiederholung so gut wie ausgeschlossen sei. 9 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011 zurück. Zu den Einwänden des Klägers führte er aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG als lex specialis verdrängt werde. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 WaffG ergänzten einander und bezweckten einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit. Das vom Kläger unterstellte Spezialitätsverhältnis hätte zur Folge, dass Straftäter besser gestellt wären als solche Personen, welche als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts anzusehen wären, ohne eine Straftat begangen zu haben. 10 Der Kläger hat am 29. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wendet er sich in Ergänzung seiner früheren Ausführungen im Wesentlichen gegen die vom Beklagten getroffene Unzuverlässigkeitsprognose. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Strafverfahren, das nahezu sieben Jahre zurückliege, umfassend geständig gewesen sei und sein Unrechtsbewusstsein in vollem Umfang geäußert habe. Die Ausführungen des Strafgerichts zur Strafzumessung seien auch vorliegend in die Erwägungen einzustellen, da sie Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit erlaubten. Die damaligen Ereignisse hätten dergestalt auf ihn eingewirkt, dass im Rahmen einer aktuell zu erstellenden Zukunftsprognose davon ausgegangen werden könne, dass er künftig vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen werde. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2012 zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein und die beantragte Waffenbesitzkarte zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. 16 Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 28. April 2011 im Hinblick auf die unter Ziffer 3. getroffene Anordnung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (1 Ordner, 1 Heftung) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, in der Sache keinen Erfolg. 19 Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung. Insoweit sind der ablehnende Bescheid vom 28. April 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es mangelt an der sowohl für die Erteilung eines Jagdscheins, als auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendigen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) Waffengesetz – WaffG – vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970). 20 Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG – vom 29. September 1976 (BGBl. S. 2849) ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Einen solchen hat der Kläger nicht beantragt. Ferner setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie die Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG – voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit nach dieser Bestimmung setzt eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens voraus, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Diese Tatsachen müssen nach Ziffer 5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012 (BAnz. Beilage 2012, Nr. 47a) nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen. Solche Tatsachen liegen im Hinblick auf den Kläger wegen der mit Urteil vom 2. August 2005 abgeurteilten erheblichen Verstöße gegen das Waffengesetz vor. 21 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG Personen, die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt sind, die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Voraussetzungen dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestandes sind vorliegend erfüllt, können dem Kläger aber wegen Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist nicht mehr entgegen gehalten werden. Das amtsgerichtliche Urteil, mit welchem er wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde, ist am 12. Dezember 2005, mithin vor mehr als fünf Jahren rechtskräftig geworden. Der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG normierte Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit verdrängt indes nicht als lex specialis den auf eine Prognoseentscheidung zu stützenden Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG, soweit dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Beide Vorschriften ergänzen einander, um dem Ziel des Waffenrechts, einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit zu bewirken, gerecht zu werden. Andernfalls wäre unter Umständen der Straftäter gegenüber einer nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen, aus anderen Gründen unzuverlässigen Person privilegiert (VG Arnsberg, Urteil vom 13. September 2010 – 14 K 2080/09 -, juris). 22 Keine Anwendung findet vorliegend der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wonach als unzuverlässig im Regelfall Personen anzusehen sind, die wiederholt oder gröblich gegen waffenrechtliche oder andere unter Abs. 2 Nr. 1 c) genannte Vorschriften verstoßen haben. Zwar gilt nach Ziffer 5.4 WaffVwV im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Absatz 2 Nr. 1 nicht. Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Bestimmung aber nicht strafbewehrte Verstöße gegen die genannten Gesetze sowie strafbare Verstöße unterhalb der Schwelle von 60 Tagessätzen erfassen (Gade/Stoppa, Waffengesetz Kommentar, 2011, § 5 Rn. 31). Sind also, wie hier, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG erfüllt, ist für die Anwendung des Regeltatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kein Raum. 23 Die Umstände der vom Kläger zwischen 2003 und 2005 begangenen Taten stellen Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG dar, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die vom Beklagten angestellte Prognose, welche keine Ermessenentscheidung ist und auch keinen Beurteilungsspielraum enthält, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei war vorliegend bereits der Umstand als gewichtiges Indiz für die angestellte Prognose zu werten, dass der Kläger genau das von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG erfasste Verhalten schon einmal an den Tag gelegt hat. Er hat, in seiner Eigenschaft als Waffenhändler und damit als Inhaber einer besonderen Garantenstellung gegenüber der Allgemeinheit, seinem Bekannten ... eine Kurz- und eine Langwaffe nebst – so die tatrichterlichen Feststellungen – umfangreicher Munition überlassen. Dabei war ihm dessen fehlende Berechtigung zum Waffenbesitz bekannt. Er hat folglich in Kenntnis seiner besonderen Pflichtenstellung und der eingegangenen Risiken dazu beigetragen, staatliche Schutz- und Kontrollmechanismen für den Umgang mit Waffen zu umgehen. Die dadurch geschaffene erhebliche Gefahr sowohl für die Allgemeinheit, als auch für den ... hat sich letztlich in dessen Suizid auch realisiert. 24 Erschwerend kommen die vom Beklagten genannten Begleitumstände der Tat hinzu. So hat der Kläger den Verkauf der beiden Waffen an ... nicht in sein Waffenhandelsbuch eingetragen und damit in erheblichem Maß die ihm als Betreiber eines Waffenhandelsgewerbes obliegenden Pflichten nach §§ 23 WaffG, 17 ff. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. S. 2123) verletzt. Ferner hat er gemeinsam mit Freunden des ... dessen Waffenschrank am Tag des Suizids aus dessen Wohnung abtransportiert und an seinen eigenen Wohnort ... verbracht, wo er den Schrank in seinem Transporter vor dem Haus stehen ließ. Auch wenn der Abtransport des Waffenschranks in der Absicht, den Suizid des ... noch zu verhindern, erfolgt ist, was hier nicht bezweifelt werden soll, belegt auch dieses Verhalten einen sorglosen bis fahrlässigen Umgang mit Waffen sowie den im Umgang mit ihnen zu beachtenden Vorschriften. Zugleich verkennt die Kammer nicht, dass das Geschehene den Kläger schwer getroffen und gezeichnet hat. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung Reue und Einsicht gezeigt, wie er auch bereits im Strafverfahren umfassend geständig war und im Anschluss freiwillig seine waffenrechtlichen Erlaubnisse und seinen Jahresjagdschein zurückgab. Daran dass er sich mit seinem Fehlverhalten kritisch und zukunftsbezogen auseinander gesetzt hat, bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Der Kläger wirkt als Person und im Hinblick auf seine familiären und beruflichen Verhältnisse gefestigt. 25 Im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG anzustellenden Zukunftsprognose sind auch diese, den Kläger entlastenden Umstände zu berücksichtigen, da stets eine Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit anzustellen ist (VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, m. w. N., juris). Die Tatsache, dass ein gewerbsmäßig mit Waffen und Munition Handelnder in mehreren Fällen Waffen an Nichtberechtigte abgegeben hat, rechtfertigt aber im Normalfall – soweit nicht besondere Entlastungsumstände hinzukommen – die Prognose, er werde dies künftig erneut tun (VG Würzburg, Beschluss vom 7. September 2009 – W 5 S 09.786 –, juris). Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss (VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, juris). Angesichts der erheblichen Schwere der Tat und der subjektiven Pflichtverletzung als mit besonderem Vertrauen und erhöhter Verantwortung ausgestatteten Waffenhändler kann daher – trotz des insgesamt positiven Persönlichkeitsbilds – im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 WaffG und des Waffenrechts im Allgemeinen für den Kläger eine positive Prognoseentscheidung noch nicht getroffen werden. 26 Gleichwohl gilt es für den Beklagten im Fall einer erneuten Antragstellung des Klägers, der eine Sperrfrist nicht entgegen steht und vorliegend auch nicht entgegen gestellt werden kann (vgl. zur Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG BVerwG, Urteil vom 22. April 1982 – 3 C 35/81 -, BVerwGE 65, 233), zu berücksichtigen, dass der Schluss von einem einmal an den Tag gelegten Verhalten auf die künftig zu erwartende Handlungsweise nicht für alle Zukunft gezogen werden kann. Dies folgt bereits aus den Fristenregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG. Derzeit noch bestehende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers verblassen umso mehr, je länger die Tat zurückliegt. Die Zehnjahresfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gilt zwar für die in Nr. 2 genannten Fälle weder unmittelbar noch analog. Sie bietet jedoch, ebenso wie die in Absatz 2 genannten Fristen einen Anhaltspunkt dafür, wann eine Straftat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rückt, desto weniger kann bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden. 27 Da nach alledem die Klage, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, keinen Erfolg hat, hat der Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er mangels Rechtsgrundlage für die Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids im Umfang des für erledigt erklärten Teil des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO). 28 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 29 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).