Urteil
3 K 2733/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1222.3K2733.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Antrag der Klägerin vom 8. März 1995 auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung Innere Medizin des N. im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen neu zu bescheiden. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Aufnahme von 30 vollstationären Planbetten der Fachrichtung Kardiologie in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen. 3 Die Klägerin ist Trägerin des N. in T1. (die ursprünglich ebenfalls als Klägerin aufgetretene Katholische Kirchengemeinde St.Q, T1. , ist nicht mehr Trägerin, sondern lediglich Gesellschafterin der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung; letztgenannte wird daher in Übereinstimmung mit den vorgelegten Prozessvollmachten nunmehr als alleinige Klägerin angesehen). Dieses Allgemeinkrankenhaus der überörtlichen Versorgung liegt im Versorgungsgebiet 12, das die Kreise T1. und V. sowie die Stadt I. mit ca. 912.000 Einwohnern umfasst, und ist derzeit mit 5 hauptamtlich geführten Fachabteilungen und insgesamt 238 Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 aufgenommen worden. Die Gesamtbettenzahl verteilt sich wie folgt: 4 Chirurgie 100 (davon: Gefäßchirurgie und Unfallchirurgie jew. 30) HNO-Heilkunde 18 Innere Medizin 120 5 Ferner verfügt es über 8 Intensivpflege- und 4 Infektionsbetten. 6 Unter dem 8. März 1995 beantragte die Klägerin, von den im seinerzeit geltenden Krankenhausplan 1979 des Landes Nordrhein-Westfalen für die Fachabteilung Innere Medizin in ihrem Krankenhaus ausgewiesenen 110 Betten 30 für die Kardiologie auszuweisen. 7 Auf diesen Antrag hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1998 fest, dass die beantragte Kardiologie nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werde, und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Nach der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet 12 sei ein Bedarf für eine weitere kardiologische Abteilung nicht gegeben. In die Bedarfsermittlung seien die kardiologischen Abteilungen des St. N1. -Hospitals I. , des Evangelischen Krankenhauses I. , des St. N1. -Hospitals M. sowie des L. -Hospitals V. einbezogen worden. Diese Abteilungen seien zwar gut ausgelastet, es seien jedoch noch freie Kapazitäten zu verzeichnen, so dass von einem Versorgungsdefizit nicht die Rede sein könne. 8 Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 23. Oktober 1998, mit dem sie u.a. geltend machte, ihr Krankenhaus trage schon jetzt ganz erheblich zu der kardiologischen Versorgung im Kreis und darüber hinaus bei. 9 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1999 als unbegründet zurück. Sie führte ergänzend aus: Im Ist des Krankenhausplanes seien für das Versorgungsgebiet 12 drei kardiologische Abteilungen mit insgesamt 197 Betten ausgewiesen, woraus sich ein Verhältnis von 4.630 Einwohnern auf ein kardiologisches Bett ergebe. Nach der mit Bescheid vom 21. Mai 1999 erfolgten zusätzlichen Ausweisung einer Abteilung mit 35 Betten am L. -Hospital V. stehe für 4.036 Einwohner ein kardiologisches Bett zur Verfügung. Von einer schlechteren Versorgungslage als in strukturell vergleichbaren Gebieten - etwa den angrenzenden Versorgungsgebieten 13 (das die Städte C. , E. und I1. umfasst), 14 (den F. -Kreis, den N2. Kreis und die Stadt I2. umfassend) sowie 15 (I-kreis) - könne keine Rede sein. Mit den nunmehr insgesamt 226 Betten (N1. -Hospital I. : 40; Evangelisches Krankenhaus I. : 51; St. N1. -Hospital M. : 100; L. -Hospital: 35) werde der tatsächlich vorhandene Bedarf an kardiologischen Leistungen im Versorgungsgebiet 12 gedeckt. Unter Berücksichtigung der Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes ergebe sich für 1997 eine Bettenreserve von 26 Betten und für 1998 eine solche von 16 Betten. Zuzüglich der neu ausgewiesenen Betten in V. bestünden genügend Reserven, um auch die Patienten des Kreises T1. ortsnah versorgen zu können. Die für die Neuausweisung einer Abteilung u.a. erforderliche Bedarfsgerechtigkeit sei daher vorliegend nicht gegeben. 10 Die Klägerin hat am 27. Juli 1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr Begehren auf Ausweisung 30 kardiologischer Betten an ihrem Krankenhaus weiter verfolgte. Sie trägt zur Begründung ergänzend u.a. vor: Ihr Krankenhaus sei leistungsfähig. Bereits seit 1988 würden Patienten mit kardiologischen Krankheitsbildern innerhalb der Allgemeinen Inneren Medizin qualifiziert versorgt. Alle modernen kardiologischen Untersuchungen - außer Linksherzkatheteruntersuchungen - würden durchgeführt. 11 Die Klägerin hat letztlich (nur noch) beantragt, 12 festzustellen, dass der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet war, den Antrag auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung Innere Medizin des N. T1. im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen neu zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Soweit die Klägerin die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, indem sie von ihrem ursprünglichen Verpflichtungsantrag abgegangen ist und zuletzt nur noch einen Fortsetzungsfeststellungs(bescheidungs)antrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, ist das Verfahren zur Klarstellung einzustellen. 19 Im Übrigen ist die Klage, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), zulässig und begründet. 20 Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klageerhebung erledigt. Zwischenzeitlich ist nämlich ein neuer Krankenhausplan, bekannt gemacht am 27. Dezember 2001 (MBl. NRW 2002, 322), in Kraft getreten. Durch den neuen Plan ist der Krankenhausplan vom 24. Oktober 1979 ersetzt und deshalb gegenstandslos sowie unwirksam geworden. 21 Vgl. hierzu etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, NJW 1986, 796, und vom 30. April 1981 - 3 C 135.79 - Buchholz 4.5.1-74 zu § 8 KHG. 22 Eine Aufnahme in den Krankenhausplan 1979 ist danach nicht mehr möglich, weshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an einem hierauf gerichteten Antrag besteht. 23 Dieser Sachlage hat die Klägerin durch die Umstellung ihres Antrages Rechnung getragen. Sähe man darin eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, wäre diese wegen Sachdienlichkeit zulässig. Die ursprünglich zulässig als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das erforderliche berechtigte Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren und die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet gewesen ist. Dieses folgt hier aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Nach den Äußerungen der Beklagtenvertreter in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter würde die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung Innere Medizin ihres Krankenhauses im aktuellen Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit gleichlautender Begründung wie bisher ablehnen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin richtet sich gerade darauf, dies zu vermeiden. 24 Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Die Beklagte hat die Ablehnung der beantragten Aufnahme in den Krankenhausplan 1979 ermessensfehlerhaft vorgenommen und wäre verpflichtet gewesen, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung Innere Medizin ihres Krankenhauses im Krankenhausplan des Landes auszuweisen, neu zu bescheiden. 25 Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind vorliegend die Bestimmungen der §§ 1, 8 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Mai 2001 (durch das Gesetz zur Änderung des KHG und der Bundespflegesatzverordnung vom 27. April 2001, BGBl. I 772), die im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses Bestand hatte, und § 16 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 696) in der seinerzeit geltenden Fassung. 26 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Vielmehr entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne auf (im Land NRW obliegt dies gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW dem zuständigen Ministerium). Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KHG eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bzw. Entgelten. Mit diesen Zielen stimmen diejenigen des Landeskrankenhausgesetzes überein, wobei zusätzlich eine wohnortnahe bzw. ortsnahe Versorgung der Bevölkerung angestrebt wird (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 4 Satz 1 KHG NRW). 27 Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In der ersten Entscheidungsstufe sind die Krankenhäuser zu erfassen, die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommen und leistungsfähig sowie kostengünstig bzw. wirtschaftlich sind. Sollte die Gesamtzahl der Betten in solchermaßen qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten oder jedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen Krankenhäusern und sind sie alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In einem solchen Fall hat der jeweilige Krankenhausträger grundsätzlich (ausnahmsweise) einen direkten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan. Ist die Gesamtbettenzahl höher als die benötigte Zahl, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe zwischen den mehreren zur Bedarfsdeckung geeigneten und auch im Übrigen qualifizierten Krankenhäusern auszuwählen. 28 Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung nur eingeschränkt richterlich zu überprüfen, nämlich darauf, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sie alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl unter den Konkurrenzkrankenhäusern. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985, a.a.O., und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318; ferner: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. April 1996 - 13 A 6049/94 - und Beschluss vom 7. September 2000 - 13 B 703/00 -. 30 Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von Teilen (z.B. einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O., 32 und sinngemäß auch für Entscheidungen über die vorliegend begehrte Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses der Klägerin. 33 Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist, wie ausgeführt, auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht ist, d.h. geeignet, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen, sowie leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich im Sinne des Krankenhausrechts ist. Diese Begriffe betreffen Rechtsfragen. Sie mögen zwar inhaltlich unbestimmt sein, können jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Gesetzes ausgelegt werden. Die Entscheidung hierüber besitzt weder einen höchstpersönlichen Charakter noch erfordert sie besondere Fachkenntnisse der hierfür zuständigen Behörde. Sie kann - wie bereits ausgeführt - von dem Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986, a.a.O. 35 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Krankenhaus der Klägerin von der Beklagten zu Unrecht als nicht bedarfsgerecht angesehen worden. 36 Ein einen Aufnahmeanspruch geltend machendes Krankenhaus muss nach seinen objektiven Gegebenheiten - Fachrichtung, Konzeption, Ausstattung usw. - in der Lage sein, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn ohne die Berücksichtigung der von dem zu beurteilenden Krankenhaus angebotenen Betten in seinem Einzugsbereich ein Bettenfehlbestand existiert. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es (bloß") neben bzw. gemeinsam mit anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 -. 38 Für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit unerheblich ist nämlich, ob noch ein ungedeckter Bettenbedarf besteht, d.h. die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich zu den von den schon den planaufgenommenen Krankenhäusern vorgehaltenen (vorhandenen") Betten erforderlich sind. Nur bei einer solchen Interpretation des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit haben neu" hinzutretende Krankenhäuser überhaupt eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan, solange sich am Gesamtbedarf nichts ändert. Andernfalls könnte mit dem bloßen Hinweis auf bereits bestehende Kapazitäten jeder Neubewerber verhindert werden. Das aber wäre mit der grundrechtlich verbürgten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Die Berufsfreiheit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhausträgers würde in verfassungswidriger Weise eingeschränkt, wenn das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit auf die Frage eines derzeit ungedeckten Bedarfs reduziert würde und keine Prüfung der objektiven Eignung zur Bedarfsdeckung stattfände. 39 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648. 40 Daraus folgt, dass die Beklagte, selbst wenn sie zu Recht davon ausgegangen sein sollte, für die beantragte Aufnahme - weiterer - Betten in den Krankenhausplan bestehe mangels einer Unterversorgung mit Betten kein Bedarf, nicht schlicht die Bearbeitung des von der Klägerin gestellten Antrags auf der Ebene der ersten Entscheidungsstufe abschließen durfte. Sie musste sich vielmehr weiterhin die Frage stellen, durch welches der leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäuser - dass das der Klägerin hierzu gehört, hat weder die Beklagte in Zweifel gezogen noch ist es anderweitig ansatzweise erkennbar - der bestehende Bedarf gedeckt werden sollte, und damit die nach einer Krankenhausanalyse unter Einschluss des Krankenhauses der Klägerin und einer zu treffenden Auswahlentscheidung. Das galt erst recht vor dem Hintergrund, dass einem anderen Neubewerber", dem L. -Hospital V. , noch mit Bescheid vom 21. Mai 1999 35 kardiologische Betten zugewiesen wurden. 41 Die von der Beklagten getroffene Entscheidung erweist sich mithin als defizitär und zugleich sachwidrig, da zu Unrecht auf der ersten Entscheidungsstufe unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung durch vorhandene Plankrankenhäuser abgeschlossen. Die Beklagte hat damit das ihr eingeräumte Ermessen auf der zweiten Entscheidungsstufe gar nicht ausgeübt. Dass eine auf der zweiten Entscheidungsstufe zu treffende Auswahlentscheidung der Beklagten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise zwangsläufig zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin ausfallen müsste, ist nicht ersichtlich. 42 Wird das von der Beklagten vorgenommene alleinige Abstellen auf das Fehlen eines Zusatzbedarfs den dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen indes in keiner Weise gerecht, war die vorgenommene Antragsablehnung rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (s.o.) wäre die Beklagte daher von der Kammer zur Neubescheidung zu verpflichten gewesen. Nach Erledigung hat die Klägerin den auch nur noch geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsanspruch, dass die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet gewesen wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. 44 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Streitwertfestsetzung bereits im Erörterungstermin vom 12. September 2005 erfolgt ist. 45