Beschluss
13 B 703/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Krankenhaus hat keinen generellen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn das landesweite Bettenangebot den Bedarf deckt.
• Bei Überhang an angebotenen Betten unterliegt die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde einem Ermessen, das nur eingeschränkt richterlich überprüfbar ist.
• Die Krankenhausplanung ist eine verwaltungsinterne, planerische Maßnahme; ihre Zielsetzung ist auf Vereinbarkeit mit den Zielen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Landes-Krankenhausgesetzes zu prüfen.
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vortragen; das bloße Aufzeigen regionaler Bedarfslagen reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan bei gedecktem Landessoll • Ein Krankenhaus hat keinen generellen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn das landesweite Bettenangebot den Bedarf deckt. • Bei Überhang an angebotenen Betten unterliegt die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde einem Ermessen, das nur eingeschränkt richterlich überprüfbar ist. • Die Krankenhausplanung ist eine verwaltungsinterne, planerische Maßnahme; ihre Zielsetzung ist auf Vereinbarkeit mit den Zielen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Landes-Krankenhausgesetzes zu prüfen. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vortragen; das bloße Aufzeigen regionaler Bedarfslagen reicht nicht aus. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Krankenhaus C. K. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein direkter Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht. Das zuständige Ministerium (MFJFG) plant landesweit und ordnete die Herzchirurgie als Schwerpunktdisziplin ein; die Landesplanung ist noch in Fortschreibung. Die Antragstellerin beruft sich auf Bedarf im Großraum K. und auf einen OP-Richtwert von 1.000 Operationen je Million Einwohner. Das MFJFG gab an, die landesweit vorhandenen planaufgenommenen Betten würden den Bedarf decken; landesweit seien mehr Betten vorhanden als nötig. Die Planungsbehörde muss bei Überhang eine Auswahl treffen; die Antragstellerin brachte keine überzeugenden Gründe vor, warum allein ihr Antrag ermessensgerecht wäre. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen. • Rechtslage: Nach § 8 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei Auswahl unter mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen und Vielfalt der Träger. Nach § 6 Abs.1 KHG stellen die Länder Krankenhauspläne auf; Landesziele entsprechen §1 KHG (bedarfsgerechte Versorgung, wirtschaftliche Krankenhäuser) und Landes-Krankenhausgesetz zielt zusätzlich auf wohnortnahe Versorgung. • Qualifikation des Krankenhausplans: Der Plan ist eine verwaltungsinterne, planerische Maßnahme ohne Außenwirkung; er entfaltet aber Innenwirkung für die Feststellungsbehörde. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Vereinbarkeit mit gesetzlichen Zielen und auf fehlerfreie Ermessensausübung. • Zweistufiger Entscheidungsablauf: Zunächst sind alle leistungsfähigen, kostengünstigen Krankenhäuser zu erfassen; genügt deren Gesamtheit den Bedarf, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Feststellung. Übersteigt das Angebot den Bedarf, ist in der zweiten Stufe Auswahlermessen der Planungsbehörde eröffnet; diese Auswahl unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (zutreffender Sachverhalt, Berücksichtigung relevanter Gesichtspunkte, sachgerechte Erwägungen). • Anwendung auf den Fall: Das MFJFG schloss sich dem anerkannten OP-Richtwert an und wies plausibel nach, dass landesweit die vorhandenen Planbetten (883 bzw. mit streitigen Betten 913) den ermittelten Bedarf (705–856 Betten je nach Rechnung) decken. Auch regional im Großraum K. bestehen für verschiedene Rechenweisen mögliche Lösungswege; ein Defizit kann durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass allein ihre Planaufnahme die einzige ermessensgerechte Entscheidung wäre. • Glaubhaftmachung und vorläufiger Rechtsschutz: Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorgetragen. Vorläufiger Rechtsschutz bedürfte der substantiierten Darlegung, dass das Auswahlermessen der Behörde so eingeschränkt ist, dass nur die Planaufnahme der C. K. ermessensgerecht wäre; dies ist nicht erfolgt. • Verfahrensfragen: Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung; Begründung und Gehör waren ausreichend. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten. Begründet wurde dies damit, dass landesweit das vorhandene Planbettenangebot die bedarfsorientierte Zahl übersteigt und deshalb kein direkter Anspruch auf Feststellung der Aufnahme der C. K. in den Krankenhausplan besteht. Bei Überangebot ist die Planungsbehörde zu einer Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet, deren sachliche und an den Zielen des KHG und des Landes-Krankenhausgesetzes orientierte Ausübung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die einzige ermessensgerechte Entscheidung die Planaufnahme ihres Hauses wäre, sodass auch ein Anordnungsanspruch für den vorläufigen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht ist. Der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.