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Beschluss

13 B 1186/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist nur sicherungsbedürftig, wenn ein durchsetzbarer Hauptanspruch glaubhaft besteht. • Die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde nach §8 Abs.2 KHG ist eine Ermessensentscheidung; ein Krankenhaus hat nur dann einen Anspruch auf Planaufnahme, wenn das Ermessen der Behörde derart reduziert ist, dass kein Auswahlspielraum bleibt. • Die Planaufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses beseitigt nicht die Bedarfsgerechtigkeit eines grundsätzlich qualifizierten Krankenhauses; ein solcher Anspruch ist vor allem im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid nach §§80, 80a VwGO ist für einen Planaufnahmeanspruch regelmäßig nicht der geeignete Weg; §123 VwGO ist das richtige Sicherungsmittel für ein durch Ermessensreduzierung gestärktes Recht auf Planaufnahme.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Untersagung einer Planaufnahme wegen fehlender Sicherungsbedürftigkeit • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist nur sicherungsbedürftig, wenn ein durchsetzbarer Hauptanspruch glaubhaft besteht. • Die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde nach §8 Abs.2 KHG ist eine Ermessensentscheidung; ein Krankenhaus hat nur dann einen Anspruch auf Planaufnahme, wenn das Ermessen der Behörde derart reduziert ist, dass kein Auswahlspielraum bleibt. • Die Planaufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses beseitigt nicht die Bedarfsgerechtigkeit eines grundsätzlich qualifizierten Krankenhauses; ein solcher Anspruch ist vor allem im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid nach §§80, 80a VwGO ist für einen Planaufnahmeanspruch regelmäßig nicht der geeignete Weg; §123 VwGO ist das richtige Sicherungsmittel für ein durch Ermessensreduzierung gestärktes Recht auf Planaufnahme. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO die Untersagung der Erteilung eines Feststellungsbescheids, mit dem der Antragsgegnerin die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen mit einer hämatologischen Fachabteilung mit 20 Betten festgestellt werden sollte. Streitparteien sind zwei Krankenhäuser, die jeweils Planaufnahme in den Landeskrankenhausplan anstreben; strittig ist, welches Krankenhaus am besten zur Deckung des Bedarfs geeignet ist. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab und stellte auf die Ermessensentscheidung der Planungsbehörde ab. Die Antragstellerin berief sich darauf, ihr Krankenhaus sei fachlich besser qualifiziert; dagegen verwies die Antragsgegnerin auf ein günstigeres Disziplinenspektrum des Konkurrenzkrankenhauses. Parallel lief ein Hauptsacheverfahren und Berufungsverfahren, in dem bereits entschieden war, dass kein direkter Planaufnahmeanspruch bestehe. • Zulässigkeit und Beschränkung der Überprüfung: Der Senat prüft die Beschwerde nur innerhalb der vorgetragenen Gründe (§146 Abs.4 S.6 VwGO). • Fehlendes Sicherungsbedürfnis: Ein einstweiliger Schutz nach §123 VwGO setzt ein gegenwärtiges Sicherungsbedürfnis voraus; dieses fehlt, weil der geltend gemachte Planaufnahmeanspruch der Antragstellerin voraussichtlich nicht durchsetzbar ist. • Vorherige Rechtsprechung und Verfahrensstand: Das erstinstanzliche Urteil verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, verneinte aber einen direkten Planaufnahmeanspruch; gegen dieses Urteil läuft Berufung, deren Erledigung zur Versagung des Anspruchs führen wird. • Ermessensausübung der Planungsbehörde: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist als Ermessensentscheidung zu behandeln; eine Reduzierung des Ermessens zugunsten der Antragstellerin war nicht erkennbar, weil das Konkurrenzkrankenhaus ein günstigeres Disziplinenspektrum aufweist. • Betriebswirtschaftliches Risiko und Aufbau von Abteilungen: Ein Krankenhausträger kann nicht durch eigenmächtigen Aufbau kostenintensiver Abteilungen die Behörde vor vollendete Tatsachen stellen; dies schmälert die Gewichtung einer bereits bestehenden Abteilung der Antragstellerin. • Rechtsvergleich SGB V vs. KHG: Entscheidungen zu Versorgungsverträgen nach SGB V sind nicht ohne Weiteres auf die Landes-Krankenhausplanung nach KHG übertragbar; Planaufnahmeinteressen werden anders geschützt. • Geeigneter Rechtsweg und Schutzbedürfnis: Ein durch Ermessensreduzierung erstarkter Planaufnahmeanspruch ist vorläufig nur nach §123 VwGO sicherungsfähig, nicht durch §§80,80a VwGO; das Interesse an einer ermessensfehlerfreien Auswahl ist nur bei Nachweis der Überlegenheit schutzwürdig. Die Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Sicherungsbedürfnis verneint, weil es aussichtsreich erscheint, dass der Planaufnahmeanspruch der Antragstellerin nicht durchsetzbar ist und die Berufungsverfahren voraussichtlich zu ihren Lasten beendet werden. Die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde war ermessensfehlerfrei, insbesondere wegen des günstigeren Disziplinenspektrums des konkurrierenden Krankenhauses; die von der Antragstellerin vorgebrachten Qualitäts- und Fallzahlargumente genügen nicht, um das Ermessen zugunsten einer Planaufnahme zu reduzieren. Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Feststellungsbescheid wäre nicht der geeignete Weg; ein durch Ermessensreduzierung begründeter Anspruch ist im Hauptsacheverfahren bzw. durch Verpflichtungsklage durchzusetzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 6.750 EUR festgesetzt.