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Urteil

AN 3 K 21.01785

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es obliegt dem Kläger als Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. VGH München BeckRS 2019, 34634 Rn. 8). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne hinreichende Anknüpfungspunkte, die vom Kläger vorzutragen wären, die relevanten Aspekte des klägerischen Betriebs zusammenzutragen, aufzuarbeiten und dann einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung zu unterziehen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es obliegt dem Kläger als Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. VGH München BeckRS 2019, 34634 Rn. 8). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne hinreichende Anknüpfungspunkte, die vom Kläger vorzutragen wären, die relevanten Aspekte des klägerischen Betriebs zusammenzutragen, aufzuarbeiten und dann einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung zu unterziehen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides noch auf Feststellung, dass der Vorbescheid auf Antrag vom 1. Dezember 2020 hin wegen Eintritts der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 2021 rechtmäßig erlassen worden ist. Nur der Klarstellung dienend wird aber darauf hingewiesen, dass alleine das Ausstellungsdatum 28. Mai 2021 nicht bedeutet, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 18. Mai 2021 eingeräumte Frist zur Stellungnahme bzw. Vorlage weiterer Unterlagen bis 11. Juni 2021 nicht eingehalten worden ist. Zwar mag mit der Erstellung des Bescheides noch während der laufenden Frist begonnen worden sein, unterzeichnet wurde der Entwurf des Bescheides aber erst am 2. Juli 2021 (vgl. Bl. 122 Rückseite der Behördenakte), und damit lange nach Fristende am 11. Juni 2021. Auch die Kostenverfügung datiert erst vom 28. Juni 2021 (Bl. 124 der Behördenakte). Damit stand dem Beklagten noch ausreichend Zeit nach Ablauf der mit Schreiben vom 18. Mai 2021 eingeräumten Frist zur Verfügung, ggf. eingehende Stellungnahmen bzw. Unterlagen des Klägers für die Entscheidung zu berücksichtigen. Laut Behördenakten gingen aber nur zwei weitere E-Mails vom 21. Mai 2021 und 18. Juni 2021 ein, die aber keine wesentlich neuen, insbesondere eine Privilegierung des Vorhabens tragenden Informationen, die eine andere Entscheidung hätten rechtfertigen können, enthielten. 2. Der mit Antragsformular vom 1. Dezember 2021 beantragte Vorbescheid ist mit den gemäß Art. 71 Satz 1, 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO im Verfahren zu prüfenden Vorschriften nicht vereinbar. Der Antrag ist dabei dahingehend auszulegen, dass Gegenstand des Vorbescheids die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Ausnahme der Erschließung sein soll. Das Vorhaben, das aufgrund seiner Größe nicht unter die Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c BayBO fällt, ist im Außenbereich als nicht privilegiertes Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. a) Das Vorhaben liegt im Außenbereich. aa) Mangels Vorhandenseins eines Bebauungsplanes, der das inmitten stehenden Grundstück erfasst, ist die planungsrechtliche Einordnung des Grundstückes aufgrund einer durchzuführenden Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) vorzunehmen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist der Innenbereich durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gekennzeichnet. Dabei sind die Begriffe „Ortsteil“ und „Bebauung im Zusammenhang“ kumulative Begriffe (BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – juris Rn. 10 = ZfBR 2016, 799). Für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich ist festzuhalten, dass ein Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn besondere topographische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss oder Waldrand) den Bebauungszusammenhang verschieben. Für den Begriff der Bebauung ist weiter zu fordern, dass der den Zusammenhang vermittelnde Baukörper auch dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 15 = BVerwGE 152, 275). Nur vorübergehend genutzte Anlagen oder Nebenanlagen reichen hierzu nicht. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der „Eindruck der Geschlossenheit“ noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist (BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238/96 – juris Rn. 4 = NVwZ-RR 1998,157). Maßgeblich ist mithin eine gewisse „Verklammerung“ der baulichen Anlagen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass gerade der optischen Wahrnehmbarkeit der Umgebung eine entscheidende Rolle zukommt, denn für die Realisierung eines Vorhabens im Innenbereich gibt diese Umgebung den planersetzenden Maßstab im Sinne eines „Einfügens“ bzw. einer Prägung vor. Daneben ist erforderlich, dass die maßstabsbildende Bebauung auch ein gewisses Gewicht besitzt (BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46/16 – juris Rn. 6 = ZfBR 2017, 471, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 13). Ob ein solch gewisses Gewicht vorliegt, bestimmt sich nach siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – juris Rn. 14 = ZfBR 2016, 799). Unter Zugrundelegung dieser durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und der sich durch den BayernAtlas ergebenden Eindrücke ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass das Grundstück FlNr. … dem Außenbereich zuzuordnen ist. Der bebaute Innenbereich endet mit den zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. … und … Die landwirtschaftlichen Stallanlagen auf dem Grundstück FlNr. … (westlich an das streitgegenständliche Grundstück getrennt durch eine Straße angrenzend) sowie das Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. … (nördlich an das streitgegenständliche Grundstück getrennt durch einen Weg angrenzend) vermitteln keinen Siedlungszusammenhang, da sie gerade nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.1.2019 – 2 A 3159/17 – juris Rn. 19). Aber selbst wenn man diese Gebäude noch dem Bebauungszusammenhang zurechnen wollte, so nimmt der unbebaute Teil des Grundstückes FlNr. 305 nicht mehr an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 13). Denn selbst die Luftbilder vermitteln eindeutig den Eindruck, dass die unbebaute Fläche des Grundstücks FlNr. … nicht lediglich eine Baulücke darstellt, sondern aufgrund der Abtrennung durch eine Straße von dem Grundstück FlNr. … und durch einen Weg vom Grundstück FlNr. … gerade schon dem Außenbereich zuzurechnen sind. Hinzukommt, dass im Osten und Süden des Grundstückes FlNr. … ausschließlich landwirtschaftliche Flächen angrenzen. Grenzt ein Grundstück an einen Bebauungszusammenhang und schließt es auf der anderen Seite an die freie Landschaft, kann die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang nur erfolgen, wenn das Baugrundstück durch eine topografische Zäsur dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. In solchen Fällen endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig anschließenden Bauteilen und nicht etwa an den rückwärtigen Grenzen der jeweiligen Grundstücke, außer es liegen besondere topografische oder geografische Umstände wie Geländehindernisse in Form natürlicher oder künstlicher Erhebungen oder Einschnitte, Gewässer oder Waldränder vor, die den Eindruck der Geschlossenheit oder Zugehörigkeit einer solchen Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Da das Vorhaben auch noch in der südlichen Hälfte des Grundstücks FlNr. … und damit in erheblichem Abstand zu den vorhandenen Nebengebäuden errichtet werden soll, ist die Annahme einer Innenbereichslage offensichtlich ausgeschlossen. bb) Maßgeblich für die Bewertung sind ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse. Insbesondere hat für die Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich die Darstellung im Flächennutzungsplan keine Bedeutung (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob eine frühere Fassung des Flächennutzungsplanes abweichend von der seit 2005/2006 geltenden Fassung, die für das Grundstück FlNr. … Flächen für Landwirtschaft festsetzt, eine anderweitige Festlegung getroffen hat. Gleiches gilt für die Bewertungen des Flurbereinigungsplanes, der gerade kein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 BauGB ist und bebauungsrechtliche Entscheidungen nicht zu binden vermag (BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 4 B 22/21 juris Rn. 4). Daher konnte auch der Beweisantrag zur Beiziehung der Flurbereinigungsakten aus dem Flurbereinigungsverfahren … abgelehnt werden, da sich aus den Flurbereinigungsakten gerade keine Relevanz für die streitgegenständlichen Fragestellungen ergibt. Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2016 (BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 13 A 14.2728 – juris) und vom 11. Mai 2011 (BayVGH, U.v. 11.5.2011 – 13a N 10.577 – juris) herleiten will, so verkennt er, dass sich diese Entscheidungen mit der Änderung eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit der Erstellung eines Flurbereinigungsplanes befassen, nicht aber mit den Auswirkungen eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens auf bauplanungsrechtliche Fragestellungen. Entsprechend hätte es eines Bebauungsplanes oder einer Einbeziehungs-/Abrundungssatzung bedurft, um das Grundstück aus dem Regime des § 35 BauGB herauszunehmen. Beides existiert offensichtlich nicht. Soweit der Kläger auf einen Antrag an die Stadt … auf Erlass einer Einbeziehungs-/Abrundungssatzung, über den bisher nicht entschieden wurde bzw. der von der Stadt … als zurückgenommen bewertet wurde, verweist, so führt ein derartiger Antrag nicht zu einer Änderung der Bewertung, dass das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liegt, so lange die erforderliche Satzung noch nicht erlassen ist. Aus welchen Gründen über den Antrag nicht entschieden wurde bzw. ob diese Gründe zutreffend sind, ist nicht relevant. Maßgeblich ist allein, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht in den Innenbereich einbezogen wurde. Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erlass einer Einbeziehungs-/Abrundungssatzung. Der Erlass von Satzungen nach § 34 Abs. 4 bis 6 steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (BVerwG, U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1/03 – juris Rn. 13; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 94). b) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es sich bei der landwirtschaftlichen Maschinenhalle nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben unter anderem nur dann zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach der Legaldefinition des § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation, er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht‚ geführt zu werden. Dabei kommt der Gewinnerzielung bei einer Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs eine größere Bedeutung zu als bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen (BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 1 CS 21.153 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dies berücksichtigend kann vorliegend nicht von einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Unklar ist schon, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb des Klägers handelt. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich um einen schon über viele Jahre betriebenen Betrieb handelt oder um eine Neugründung. Denn der Kläger spricht einmal von einer seit 30 Jahren betriebenen Land- und Teichwirtschaft, einmal aber auch von einer Aufbauphase (E-Mail vom 21. Mai 2021, Bl. 111 der elektr. Behördenakte). Auch fehlt es an ausreichend großen Flächen und dem Führen eines Betriebes im Sinne eines nachhaltigen, ernsthaften, auf Dauer angelegten und lebensfähigen Unternehmens mit gewisser Organisation, selbst wenn man hinsichtlich der beiden unterschiedliche Betriebsformen eines Betriebs (hier Forstwirtschaft und Teichwirtschaft) wegen deren geringen Umfangs eine Gesamtschau vornimmt, die das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vom Umfang her rechtfertigen könnte (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 29b). Das AELF geht unter Berücksichtigung der dort bekannten Flächen in seiner Stellungnahme vom 16. März 2021 davon aus, dass aufgrund des Umfangs und der Art der Nutzung kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Eine Änderung dieser Bewertung ergab sich für das AELF auch nicht unter Berücksichtigung der nachgereichten Landpachtverträge vom 30. Oktober 2012 über 1,78 ha und vom 1. April 2021 über 5,82 ha, da nicht ausreichend sichergestellt sei, dass die Flächen dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stünden (vgl. Stellungnahme des AELF vom 22. April 2021). Das Gericht sieht keinen Anlass, die Stellungnahmen des AELF in Zweifel zu ziehen. Dabei zweifelt das Gericht aufgrund der vorgelegten Pachtverträge schon an einer ausreichend nachhaltigen forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Unter Forstwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung des Waldes zu verstehen. Erforderlich ist dafür ein Mindestumfang an forstwirtschaftlicher Betätigung, also Anbau, Pflege und Abschlag von Hoch-, Mittel- und Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 12). Entsprechendes schließt aber die Zusatzvereinbarung im Pachtvertrag vom 30. Oktober 2012 über 1,78 ha Wald gerade aus, soweit dort geregelt ist, dass die Verpachtung der Waldfläche ausschließlich zur Pflege und Erhaltung des Baumbestandes erfolgt und „Aufforstung, Bezäunung und/ oder Fällen von Bäumen“ einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung/Genehmigung des Verpächters bedarf. Hinzukommt, dass der Pachtvertrag vom 1. April 2021 über 5,82 ha für die Dauer von 10 Jahren geschlossen wurde. Soweit hinzugepachtete Flächen für die Prüfung im Einzelfall maßgeblich sind, ist darauf abzustellen, ob die Flächen bindend langfristig gepachtet sind. Eine Pachtlaufzeit von etwa 10 Jahren reicht hierfür regelmäßig nicht aus (Mitschang/ Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 23; OVG Lüneburg, B.v. 16.12.2019 – 12 ME 87/19 – juris Rn. 104). Dies gilt vorliegend erst recht, da die hinzugepachteten Waldflächen von 5,82 ha und 1,78 ha den Großteil der dem Kläger zur Verfügung stehenden Flächen ausmachen. Soweit der Kläger noch weitere geplante Flächen von 20 ha erwähnt hat, so liegen hierfür keine Nachweise, dass entsprechende Flächen dem Kläger zur Verfügung stehen, vor. Der Kläger hat weder die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Mai 2021 gesetzte Frist noch das gerichtliche Verfahren genutzt, um geforderte Nachweise über das Bestehen eines forst- und/oder landwirtschaftlichen Betriebs vorzulegen. Dies wäre dem Kläger aber grundsätzlich möglich und auch zumutbar gewesen, da das Argument, dass eine Klagebegründung nur abgegeben werden könne, wenn er Akteneinsicht in die Akten über die Aufstellung der Flächennutzungsplanes 2005/2006 bzw. die Flurbereinigungsakten … erhalte, hinsichtlich der Existenz eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gerade nicht einschlägig ist. Auch auf die Frage des Beklagten nach der konkreten Nutzung der Halle antwortete der Kläger lediglich mit dem Hinweis, dass sie für landwirtschaftliche Produkte und für landwirtschaftliche Maschinen dienen soll, was sich ja schon aus der Bezeichnung als landwirtschaftliche Halle ergebe. Dabei ist die Frage zu der konkreten Nutzung der Halle insbesondere auch deshalb relevant, da der Kläger hinsichtlich der auf dem Grundstück FlNr. … gelagerter Gegenstände durch frühere Bevollmächtigte darauf verweisen hat lassen, dass er eine weitere Halle auf dem Grundstück errichten wolle, um dort die Gegenstände, die für seine gewerbliche Tätigkeit erforderlich sind, zu lagern. Dies würde aber gerade ausschließen, dass eine entsprechende Halle einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen könnte. Insoweit ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Denn es obliegt dem Kläger als Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 9 ZB 17.1942 – juris Rn. 8; B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 11; VG Ansbach, U.v. 9.4.2019 – AN 17 K 17.00566 – juris Rn. 87). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne hinreichende Anknüpfungspunkte, die vom Kläger vorzutragen wären, die relevanten Aspekte des klägerischen Betriebs zusammenzutragen, aufzuarbeiten und dann einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies würde den Amtsermittlungsgrundsatz überdehnen (VG Ansbach, U.v. 9.4.2019 – AN 17 K 17.00566 – juris Rn. 87). c) Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB und ist daher nicht genehmigungsfähig. aa) Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan setzt für das streitgegenständliche Grundstück Flächen für Landwirtschaft fest. Da das Vorhaben nicht einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o. Ziff. I. 2.), beeinträchtigt das Vorhaben diesen Belang. Da streitgegenständlich die Frage nach der Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens ist, ist irrelevant, dass es sich bei der Festsetzung des Flächennutzungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft nicht um eine qualifizierte Standortzuweisung handelt (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 75). Für das Gericht sind insoweit auch keine Fehler hinsichtlich des Flächennutzungsplanes bzw. seines Aufstellungsverfahrens erkennbar, die dazu führen könnten, dass der Flächennutzungsplan (teilweise) unwirksam ist. Insbesondere war es nicht erforderlich, im Aufstellungsverfahren die Akten des Flurbereinigungsverfahrens … beizuziehen. Vielmehr werden Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB. Dies ist offensichtlich auch im Hinblick auf die Belange der Flurbereinigung erfolgt. So wurde die Direktion für Ländliche Entwicklung zum Vorentwurf beteiligt und hat daraufhin ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Flurbereinigungsmaßnahmen geplant seien. Bei der abschließenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden vom Amt für Ländliche Entwicklung … keine Einwände erhoben. Im Übrigen sind öffentliche Planungsträger (z.B. die Flurbereinigungsbehörden), die nach § 4 BauGB beteiligt worden sind, verpflichtet, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er während des Aufstellungsverfahrens nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Flächennutzungsplan für das Grundstück FlNr. … zukünftig eine Fläche für Landwirtschaft festlegen solle, so führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes. Die Stadt … hat, wie sich den Akten über das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes 2005/2006 entnehmen lässt, die gesetzlich vorgesehene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt. Im Anschluss an die frühzeitige Bürgerbeteiligung (vgl. Bl 193 ff. Teil 1 der Akten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006) erfolgten öffentliche Auslegungen sowohl der ursprünglichen Planung (vgl. Bl. 201 f. Teil 1 der Akten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006) als auch der geänderten Planung (Bl. 1 f. Teil 2 der Akten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006), die auch jeweils ortsüblich bekannt gemacht worden sind. Die individuelle Benachrichtigung planbetroffener Grundeigentümer ist sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch im Auslegungsverfahren nicht vorgegeben (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 3 Rn. 9 und 14a). Dass der Kläger diese Beteiligungsmöglichkeit nicht genutzt hat, hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes. Aber selbst wenn beachtliche Fehler vorhanden sein sollten, so hat der Kläger diese nicht innerhalb der Frist des § 215 BauGB gerügt. Ein entsprechender Hinweis erfolgte im Rahmen der amtlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Neufassung des Flächennutzungsplanes vom 12. Juli 2006 (Bl. 195 Teil 2 der Akten über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006). bb) Das Vorhaben beeinträchtigt auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 83 m.w.N.). Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, wie z.B. neu zu errichtende Wohngebäude, Wochenendhäuser, Altenheime und gewerbliche Vorhaben, sind im Außenbereich zumeist unzulässig (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96 m.w.N.). Entsprechend beeinträchtigt das als nicht privilegiert zu bewertende Vorhaben, das zumindest auch der gewerblichen Nutzung dienen dürfte, als außenbereichsfremdes Vorhaben die Eigenart der Landschaft. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildern ergibt sich zudem, dass der „nähere“, im Süden an … angrenzende Außenbereich um das Vorhaben herum mit Ausnahme einiger weniger – wohl privilegierter – Bauwerke (z.B. Stallungen) vollständig von Bebauung freigehalten ist. Prägend sind insoweit landwirtschaftliche Nutzflächen. Entsprechend kommt dem Vorhaben gerade nicht nur eine unerhebliche Auswirkung auf die Landschaft zu. cc) Darüber hinaus lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Dieser Belang soll vor einer unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs schützen. Der Begriff der Siedlung ist dabei nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäulichkeiten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf andere Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 – IV C 42.74 – juris; U.v. 18.2.1983 – 4 C 19.81 – juris). Unter Entstehung ist ein Vorgang zu verstehen, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Splittersiedlungen sind jedoch nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen, vielmehr ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erst dann gegeben, wenn das Entstehen zu „befürchten“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zu einer unerwünschten Splittersiedlung führt, wobei unerwünscht in diesem Sinn eine Splittersiedlung dann ist, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung auch eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dabei streitet für das Vorliegen einer Zersiedlung gewissermaßen eine starke Vermutung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris). Es ist nicht zu verlangen, dass infolge der Zulassung des Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Entstehung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits den Anfängen gewehrt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris). Grundsätzlich können auch Bauten, die nur für einen gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, eine Splittersiedlung bilden (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 93. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen, die z.B. gewerblichen Zwecken dienen und die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, oder Garage (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 104 m.w.N.). Dies trifft für die streitgegenständliche Lagerhalle zu, da eine Lagerhalle ohne zumindest gelegentlichen Aufenthalt von Menschen nicht nutzbar wäre. Hinzukommt, dass entsprechend der Luftbilder mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens wohl erstmals ein nicht privilegiertes Vorhaben im südlich an … angrenzenden Außenbereich zugelassen würde und damit der Zersiedelungsprozess eingeleitet würde. dd) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 14. März 2018 – WD 7 – 3000 – 053/18 – mit dem Titel „Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum“ verwies, so ergibt sich hieraus keine abweichende Bewertung. Die Sachstandsmitteilung befasst sich mit der Frage, ob nach § 35 Abs. 2 BauGB die Erteilung einer Baugenehmigung im Ermessen der Behörde steht, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Frage ist vorliegend aber gerade nicht von Relevanz, da die Frage hinsichtlich eines Ermessens auf Rechtsfolgenseite schon gar nicht aufgeworfen wird. Vorliegend werden durch das Vorhaben öffentliche Belange offensichtlich beeinträchtigt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB schon nicht erfüllt sind. d) Mangels bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit war die Klage daher abzuweisen. II. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Vorbescheid auf Antrag vom 1. Dezember 2020 hin wegen Eintritts der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt. Nach Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Norm enthält (auch im Übrigen) nur allgemeine Maßstäbe zur Genehmigungsfiktion, regelt aber selbst nicht, bei welchen Genehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion gelten soll. Das bestimmt das besondere Verwaltungsrecht. Durch das Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus vom 23. Dezember 2020 (BGBl. I S. 663) ist in Art. 68 BayBO ein neuer Abs. 2 eingefügt worden, der für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren den besonderen fachrechtlichen Anwendungsbefehl enthält, den Art. 42a BayVwVfG voraussetzt (Decker in: Busse/Kraus; BayBO, Art. 68 Rn. 382 ff.). Art. 68 Abs. 2 BayBO kann jedoch vorliegend keine Grundlage für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion sein. So setzt Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO einen Bauantrag für die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, voraus. Vorliegend handelt es sich jedoch um die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und gerade kein Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum. Des Weiteren gilt Art. 68 Abs. 2 BayBO ausschließlich für Bauanträge, nicht jedoch für einen Vorbescheidsantrag, da Art. 71 Satz 4 BayBO vom Verweis auf Art. 68 BayBO dessen Abs. 2 über die Genehmigungsfiktion ausdrücklich ausnimmt (Decker in: Busse/Kraus/ BayBO Art. 68 Rn. 387). Hinzukommt, dass nach Art. 83 Abs. 7 BayBO die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 BayBO nur für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge gelten. Der streitgegenständliche Antrag des Klägers vom 1. Dezember 2020 ist aber am 8. Dezember 2020 beim Beklagten eingegangen und damit mehrere Monate vor dem maßgeblichen Stichtag. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.