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Urteil

AN 17 K 21.00931

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu der Frage, ob eine Werbetafel die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 1 StVO beeinträchtigen kann. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 FStrG darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern es muss die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs bestehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. In innerörtlichen Lagen sind Werbeanlagen den Verkehrsteilnehmern vertraut und es ist zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer solche „normalen“ optischen Eindrücke zu selektieren vermögen und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen. Etwas anderes gilt möglicherweise bei digitalen Werbetafeln. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage, ob eine Werbetafel die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 1 StVO beeinträchtigen kann. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 FStrG darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern es muss die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs bestehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. In innerörtlichen Lagen sind Werbeanlagen den Verkehrsteilnehmern vertraut und es ist zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer solche „normalen“ optischen Eindrücke zu selektieren vermögen und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen. Etwas anderes gilt möglicherweise bei digitalen Werbetafeln. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, da eine Baugenehmigung erforderlich ist. Es liegt kein Fall von Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO vor, wonach bei Werbeanlagen keine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ist es verboten, „Einrichtungen“, die u.a. die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO) beeinträchtigen können, dort anzubringen oder zu verwenden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO verbietet Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen. Ausnahmen können gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle - hier der Regierung von Mittelfranken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 b), c) der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) - für bestimmte Einzelfälle genehmigt werden. § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ist vorliegend nicht einschlägig. Was die auf der N. von Süden nach Norden passierenden Verkehrsteilnehmer angeht, kann die beantragte einseitige Werbetafel, die nach Südwesten ausgerichtet ist, die Wirkung der südlich des Kreuzungsbereichs N.L.N. gelegenen Fußgängerampel nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO beeinträchtigen. Dafür ist zwar nicht die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung erforderlich, sondern es reicht aus, wenn die jeweiligen Einrichtungen die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen und sich auf den Verkehr auswirken können. Dabei wiederum ist nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreichend, sondern muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen. § 33 Abs. 2 StVO kann insofern als abstrakter Gefährdungstatbestand bezeichnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 15 ZB 20.144 - juris Rn. 8; Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 15. Ed. 5.4.2022, § 33 Rn. 17 ff.). Angesichts des von Süden bis ca. auf Höhe der geplanten Werbeanlage geradlinigen Straßenverlaufes und des Umstandes, dass die geplante Anlage mit ca. 30 m in einem deutlichen Abstand (vgl. auch: VG München, U.v. 26.4.2017 - M 9 K 16.1946 - juris Rn. 26) zur Lichtzeichenanlage errichtet werden soll, erscheint eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr fernliegend. Nichts anderes gilt hinsichtlich der angebrachten Fahrbahnmarkierungen (§ 39 Abs. 5 StVO) wie etwa der Pfeilmarkierung zum Linksabbiegen oder der durch Fahrstreifen abgegrenzten Radwege beidseitig der N. Was das Gefahrzeichen Nr. 17, Zeichen 136 der Anlage 1 zur StVO mit dem Zusatz „Kindergarten“ und die ebenfalls auf dieser Höhe angebrachten Hinweisschilder auf vorhandene Parkplätze im Bereich der Altstadt angeht, ist eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr ebenso nicht anzunehmen, denn diese befinden sich noch ein paar Meter weiter südlich der Fußgängerampel und damit noch weiter vom Standort des Vorhabens weg. Hinsichtlich der die N. in Richtung Norden fahrenden und in die L. einbiegenden Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf das einige Meter südlich der geplanten Werbeanlage, direkt an der südwestlichen Ecke der das Vorhabengrundstück eingrenzenden Mauer befindliche Einbahnstraßenschild (Nr. 9, Zeichen 220 der Anlage 2 zur StVO) die L. betreffend und den direkt darüber angebrachten Pfeilwegweiser „…“ (Nr. 48, Zeichen 418 der Anlage 3 zur StVO) § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ebenso nicht einschlägig. Zwar sind diese Schilder nur wenige Meter von der geplanten Werbetafel entfernt, dennoch besteht eine ernsthafte Gefahr der Beeinträchtigung nicht. Die N. verläuft in diesem Bereich geradlinig, so dass ein Übersehen der Beschilderung nicht anzunehmen ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern selbst ein Übersehen des Einbahnstraßenschildes Auswirkungen auf den Verkehr haben kann, denn das Passieren der L. in Richtung Osten ist ja gerade erlaubt. Was die Pfeilwegweiser angeht, ist ein Übersehen auch deshalb nicht anzunehmen, da ein Wegsuchender nach einer solchen Beschilderung gerade Ausschau hält und in dieser Hinsicht seine Aufmerksamkeit entfaltet. Nichts anderes gilt schließlich bezüglich des südlich der Einmündung der L. in die N. angebrachten Straßennamens (Nr. 54, Zeichen 437 der Anlage 3 zur StVO) und der ebenso angebrachten Pfeilwegweiser (Nr. 51 Zeichen 432 der Anlage 3 zur StVO - … und …*). Die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung besteht auch nicht in Bezug auf den durch Leitlinien und auf Höhe der Einmündung der L. (und auch auf Höhe der Einmündung der N...) in rot kenntlich gemachten kreuzenden Radweges, da diese Verkehrszeichen bereits aufgrund der roten Fahrbahnmarkierung optisch deutlich hervortreten. Angesichts der aufgrund von Haltebucht und Wartehäuschen optisch deutlich wahrnehmbaren Bushaltestelle ist § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO auch in Bezug auf das Bushaltestellenschild (Nr. 14, Zeichen 224 der Anlage 2 zur StVO), das ein Parkverbot im Bereich von 15 m vor und hinter dem Zeichens anordnet, nicht anzunehmen. Die beim Ortstermin vorhandenen Warnschilder und Absperrungen in Bezug auf eine Baustelle sind nur temporär angebracht und daher für die Entscheidung unerheblich. In Bezug auf Verkehrsteilnehmer, die aus anderer Richtung als aus Süden kommen, kann eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO schon nicht vorliegen. Die nach Südwesten ausgerichtete Werbetafel ist für die von Norden kommenden Verkehrsteilnehmer nicht oder allenfalls am Rande wahrnehmbar. Für von Osten, aus der L. kommende Verkehrsteilnehmer gilt nichts anderes. Zwar kann man von Westen, von der N. aus, die Werbetafel sehen, jedoch ist eine Ausfahrt aus der N. in die N. bzw. die L. nicht erlaubt, da auch die N. eine Einbahnstraße ist. Was Fußgänger angeht, so sind diese deutlich langsamer als andere Verkehrsteilnehmer unterwegs, so dass eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr auch diesbezüglich nicht anzunehmen ist. Ebenso wenig ist § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO einschlägig, wonach Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig ist, weil es an der Verbindung der Werbeanlage mit einem Verkehrszeichen/einer Verkehrseinrichtung fehlt (vgl. Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 15. Ed. 5.4.2022, § 33 Rn. 21). Demnach bleibt es beim regulären Baugenehmigungsverfahren für die geplante Errichtung der Werbeanlage durch die Klägerin, weswegen diese nach erfolgter Verweigerung der Baugenehmigung durch den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf deren Erteilung hat. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nachdem es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt und auch keine Verfahrensfreiheit (Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 a - g, Abs. 2 Nr. 6 BayBO) oder Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) in Frage kommt, sind vom Prüfungsumfang grundsätzlich nur die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfasst. Allerdings gewährt Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO den Bauaufsichtsbehörden eine erweiterte Ablehnungsmöglichkeit, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die geplante Werbeanlage der Klägerin widerspricht der Regelung des § 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 FStrG. Bei der N. handelt es sich im maßgeblichen Bereich um einen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teil der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (§ 9 Abs. 3a i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG), der B2. Die in § 9 Abs. 3 FStrG genannten Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 3a FStrG auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2009 - 14 ZB 08.3159 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 26.3.2007 - 3 UZ 3100/06 - juris), so dass es unerheblich ist, dass sich die Beklagte hierauf nicht explizit berufen hat. Der Regelung des § 9 Abs. 3 FStrG liegt nicht der polizeiliche Gefahrenbegriff zugrunde, der ein Eingreifen rechtfertigt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden eintritt. Eine konkrete Verkehrsgefährdung ist nicht erforderlich. Die Vorschrift geht vielmehr über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es kommt nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll sichergestellt werden. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern es muss die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs durch die Werbeanlage bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris, m.w.N.). Nach Überzeugung des Gerichts besteht durch die geplante digitale Werbeanlage die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs. Ausweislich der gerichtlichen Inaugenscheinnahme handelt es sich bei der … im fraglichen Bereich um eine stark befahrene Straße. Auch die Beklagte hat insofern nachvollziehbar angeführt, dass die Verkehrsbelastung mit 16.000 bis 17.000 Fahrzeugen sehr hoch sei. Ebenso wird die Fußgängerampel ca. 30 m südlich des streitgegenständlichen Vorhabens von Fußgänger frequentiert. Bei der N. handelt es sich damit um eine stark frequentierte innerstädtische R. straße, die durch Wohn- und insbesondere gewerbliche Bebauung geprägt ist. In solchen innerörtlichen Lagen sind Werbeanlagen mittlerweile vielerorts üblich. Sie sind den Verkehrsteilnehmern vertraut und es ist zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer solche „normalen“ optischen Eindrücke zu selektieren vermögen und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 34, 36, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1582 - juris Rn. 20 mit Verweis auf B.v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 - juris Rn. 10). Ob dies in der Regel auch für digitale Werbeanlagen gilt (bejahend: OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris Rn. 22 ff. - „nicht per se verkehrsgefährdend“; ablehnend: OVG RhPf, B.v. 27.3.2020 - 10 A 1795/19 - juris Rn. 6 ff. - wonach es keinen Grundsatz gebe, dass Werbeanlagen mit Bildwechsel nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung führen) ist umstritten. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich Verkehrsteilnehmer in solchen Lagen nicht nur an Werbeplakate, sondern in gewissen Umfang auch an digitale Werbeanlagen gewöhnt haben. Dennoch ist das Ablenkungspotential durch eine digitale Werbeanlage wie die streitgegenständliche höher als bei einer herkömmlichen. In einer Zusammenschau mit den örtlichen Gegebenheiten am Standort der geplanten Werbeanlage ist im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis die erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung des reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufes zu bejahen. Die schräg in einem 45-Grad-Winkel zur N. nach Südwesten ausgerichtete einseitige Werbetafel würde sich in verstärktem Maße auf die auf der … in Richtung Norden bewegenden Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch auf die in dieser Fahrtrichtung nach rechts in die L. einbiegenden Verkehrsteilnehmer auswirken. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Kreuzung N.N.L. nach den Angaben der Polizeiinspektion … vom 23. März 2021 bislang um keinen Unfallgefahren- noch Unfallschwerpunkt handelt. Nichtsdestotrotz befindet sich die Werbeanlage nach Überzeugung der Kammer an einer Stelle, die durch den Kreuzungsbereich einer stark befahrenen innerstädtischen Straße mit Radwegen beidseits, Bushaltestelle, Fußgängerampel, beginnender Linkskurve bei ansteigendem Straßenverlauf und naher Kindertagesstätte ein gegenüber dem regulären fließenden Verkehr erhöhtes Risikoprofil aufweist. Die nach Norden fahrenden Fahrzeugführer müssen nicht nur den übrigen Kfz-Verkehr und die Verkehrsführung im Blick behalten, sondern sowohl die Fußgängerampel, gegebenenfalls an der Ampel wartende Fahrzeuge, den Kreuzungsbereich und von der Bushaltestelle ausfahrende Busse im Blick haben. Für die nach rechts in die L. abbiegenden Verkehrsteilnehmer kommt hinzu, dass sie zudem auf die die L. kreuzenden Fußgänger und auch Fahrradfahrer achten müssen. Auch beim Abbiegen nach links in die N. ist auf den Gegenverkehr, insbesondere auch Radfahrer, und kreuzende Fußgänger zu achten. Insbesondere aufgrund der nahen Kindertagesstätte nördlich der geplanten Werbetafel und der Bushaltestelle in direktem Umfeld der Werbetafel ist auch mit einem vergleichsweise erhöhten Aufkommen an Fußgängern zu rechnen, die insbesondere auch die L. in diesem Bereich kreuzen, um über die Fußgängerampel in Richtung Innenstadt weiterzulaufen und umgekehrt. Bei den die Kindertagesstätte besuchenden Kindern handelt es sich zudem um eine Personengruppe, die sich nicht immer verkehrsgerecht verhält, womit eine erhöhte Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer gefordert wird. Dadurch dass die Werbetafel für die nach Norden fahrenden und insbesondere in die L. abbiegenden Verkehrsteilnehmer - wenn auch aufgrund des bis dahin geraden Straßenverlaufes nicht überraschend - im direkten Blickfeld liegt, ist sie in besonderer Weise geeignet, die Aufmerksamkeit dieser Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen. Risikoerhöhend tritt hinzu, dass es sich bei der Werbeanlage um eine digitale Werbeanlage mit programmierter Wechselwerbung, dargestellt auf einer LED-Bildfläche, handelt. Die Standzeit der Werbung beträgt 10 Sekunden. Zwar werden weder Animationen noch bewegte Bilder oder Videosequenzen abgespielt, dennoch erfolgt in einem Abstand von 10 Sekunden ein Bildwechsel, was eine deutlich höhere Ablenkungswirkung hat als eine herkömmliche, lediglich beklebte Werbetafel ohne Bildwechsel. Dies gilt in verstärktem Maße für die Abend- und Nachtzeit, da es sich um eine digitale und damit „leuchtende“ Werbeanlage handelt. Insbesondere in den Wintermonaten leuchtet die digitale Werbetafel, die nur in der Zeit von 22 bis 6 Uhr automatisch ausgeschaltet wird, deutlich wahrnehmbar über mehrere Stunden täglich. Damit ergibt sich in der Zusammenschau von Ablenkungsmöglichkeit und erhöhtem Risikoprofil durch die örtlichen Gegebenheiten am Standort der Werbeanlage die nicht nur theoretische, sondern erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufes. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.