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Beschluss

10 A 1795/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0327.10A1795.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.480 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.480 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Errichtung einer auf einem 2,20 m hohen Stahlfuß angebrachten Videowand mit einer Fläche von 2,42 m x 3,90 m, auf der 24 Stunden am Tag, alle sechs bis acht Sekunden wechselnd, stehende Bilder, Animationen und Videos dargestellt werden (im Folgenden: Vorhaben), § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a.F. (§§ 10 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 2 BauO NRW n.F.) entgegenstehe. An ihrem vorgesehenen Standort auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 17, Flurstück 232 (B. Straße 22) würde sie die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf der durch N. führenden Bundesstraße im Abschnitt der Ortsdurchfahrt zwischen der B1. und der T.-straße gefährden. Ob, wie die Klägerin vorträgt, mittlerweile deutschlandweit innerstädtische LED-Videowalls an exponierten Stellen, insbesondere an vielbefahrenen, mehrspurigen Straßen unmittelbar in Kreuzungsbereichen existieren, ohne dass es dort zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kommt, ist für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben am vorgesehenen Standort die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden würde, nicht ausschlaggebend. Das Verwaltungsgericht hat sich die Rechtsprechung des Senats zu eigen gemacht, wonach bei Werbeanlagen mit Bildwechsel in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der konkreten Anlage beurteilt werden müsse, ob von ihnen eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe. Dementsprechend hat es auf der Grundlage einer von dem Berichterstatter der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung sowie der Lichtbilder und Pläne, die ihm vorlagen, diejenigen tatsächlichen Umstände, die für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im konkreten Fall von Bedeutung sein können, detailliert und für den Senat nachvollziehbar herausgearbeitet und eine solche Gefährdung im Wege einer zusammenfassenden tatsächlichen und rechtlichen Bewertung der festgestellten Umstände bejaht. Zusätzlich hat es die Zahl der Unfälle, die sich in der Zeit von Januar 2016 bis Juli 2018 auf dem von ihm als maßgeblich eingestuften Straßenabschnitt ereignet haben, quasi als Ergebniskontrolle in seine Betrachtung einbezogen und angenommen, dass diese Unfallzahlen die Einschätzung, die Verwirklichung des Vorhabens werde die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden, nicht entkräften, sondern erhärten würden. Dem setzt die Klägerin mit der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung nichts entgegen, was an der Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht ausformulierten Gründe zweifeln lassen könnte. Soweit sie meint, das Vorhaben weiche weder vom Üblichen stark ab noch sei es besonders auffällig, bemüht sie Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Senats wesentlich sein können, wenn es um die nur im Ausnahmefall anzunehmende verkehrsgefährdende Wirkung von Werbeanlagen ohne Bildwechsel geht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es keinen aus dem Gesetz oder der maßgeblichen Rechtsprechung herzuleitenden Grundsatz gebe, wonach auch Werbeanlagen mit Bildwechsel nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs führen würden. Die Behauptung der Klägerin, automatische Motivwechsel seien heute bei Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum üblich und es sei von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr zu erwarten, dass er sich von einem solchen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, ist ein der Rechtsprechung des Senats zur möglichen Straßenverkehrsgefährdung durch Werbeanlagen mit Bildwechsel immer wieder entgegengesetztes Argument, das sich jedoch angesichts seines pauschalen Ansatzes gegenüber einer von dem Senat verlangten, alle Umstände des Einzelfalles betrachtenden und bewertenden Prognose der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf seine konkrete Umgebung nicht durchzusetzen vermag. Die Klägerin räumt ein, dass Werbeanlagen letztlich immer eine gewisse Ablenkungswirkung auf die Verkehrsteilnehmer haben. Wie groß diese Ablenkungswirkung im konkreten Fall sein wird und ob sie die Schwelle überschreitet, jenseits derer eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anzunehmen ist, lässt sich nicht an allgemeinen Vermutungen über die Gewöhnung der Verkehrsteilnehmer an Ablenkungen festmachen, sondern kann von vielen tatsächlichen Faktoren abhängen, deren Vorliegen und Gewicht für jeden vorgesehenen Standort einer Werbeanlage mit Bildwechsel festgestellt werden muss. Die Bemerkung der Klägerin, moderne Kraftfahrzeuge seien häufig mit Navigationssystemen, Freisprecheinrichtungen und ähnlichem ausgestattet, sodass der an systembedingte Ablenkungen gewöhnte Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs gegenüber zusätzlichen Ablenkungen durch Werbeanlagen jeglicher Art unempfindlich sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die zudem der Lebenserfahrung widerspricht. Nichts anderes gilt für die Aussage der Klägerin, Werbeanlagen würden von den Verkehrsteilnehmern erst wahrgenommen, wenn der Verkehr stocke oder gar vollständig zum Erliegen komme. Worauf sie diese Erkenntnisse stützt, legt sie nicht dar. Ihr weiterer Vortrag, das Vorhaben verdecke weder ein Verkehrszeichen oder könne mit einem solchen verwechselt werden noch überlagere es bei Dunkelheit die von dem Verwaltungsgericht erwähnte Lichtzeichenanlage oder verschlechtere deren Erkennbarkeit, geht ins Leere, denn darauf hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil nicht gestützt. Ebenso wenig hat es einen von dem Vorhaben ausgehenden Überraschungseffekt angenommen. Ob man den von ihm zugrunde gelegten Unfallzahlen eine zunehmende Tendenz entnehmen will oder nicht, ist hier nicht entscheidend, denn mit den Unfallzahlen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, die Verwirklichung des Vorhabens, werde die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden, nicht tragend begründet. Es hat sie lediglich als Hilfstatsachen herangezogen, um die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses nochmals unter einem anderen Blickwinkel zu überprüfen. Was die Werbeanlage am Parkhaus „T1.“ angeht, verkennt die Klägerin den Ansatz des Verwaltungsgerichts, das diese Werbeanlage nämlich bei der Bewertung der maßgeblichen Verkehrssituation zugunsten des Vorhabens außer Betracht gelassen hat. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, nämlich, ob Werbetafeln in derartigen Bereichen aufgestellt werden dürfen, ist einer allgemein gültigen Klärung nicht zugänglich. Abgesehen davon, dass es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht um eine „Werbetafel“ geht, lässt sich der „derartige Bereich“, für den die Klägerin eine verbindliche Aussage des Senats erwartet, nicht abstrakt fassen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Recht angenommen, dass – wie bereits oben ausgeführt – bei Werbeanlagen mit Bildwechsel in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der konkreten Anlage beurteilt werden müsse, ob von ihnen eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Soweit die Klägerin aus einem Urteil des OVG des Saarlandes vom 23. Mai 2016 im Verfahren 2 A 5/16 zitiert, wonach von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ohne weiteres erwartet werden könne, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, ist diese Aussage, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Divergenzrüge in diesem Zusammenhang überhaupt vorliegen, im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb nicht von Belang, weil das OVG des Saarlandes nicht zu den in der Vorschrift genannten Gerichten gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).