OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 549/25.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0710.9L549.25A.00
13Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 9 K 2082/25.A - erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Juni 2025 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 3) anzuordnen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat; weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsanordnung bzw. -androhung im streitgegenständlichen Bescheides vorläufig bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens nicht erfolgen darf, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt worden. Der Bescheid vom 3. Juni 2025 wurde den Antragstellern am 16. Juni 2025 zugestellt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 18. Juni 2025 gestellt. Der Antrag ist aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Die vom Gericht im Rahmen des Aussetzungsverfahrens zu treffende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn die Anordnung der Abschiebung nach Italien erweist sich in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtgrundlage in § 34a AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf Italien erfüllt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist die Italienische Republik für das Asylverfahren der Antragsteller zuständig. Die Zuständigkeit der Italienischen Republik folgt aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist in dem Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2000 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Satz 1). In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Satz 2). Ein Abgleich der VIS-Datenbank ergab, dass die Antragsteller am 19. März 2025 mit von Italien ausgestellten gültigen Schengen-Visa in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Unter dem 31. März 2025 und damit innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Zwar antworteten die italienischen Behörden auf dieses Gesuch nicht, dies hat aber nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO zur Folge, dass mit dem Ablauf der Antwortfrist am 1. Juni 2025 gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung zur Aufnahme der Person nach sich zieht. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ist insbesondere auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO begründet. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Es liegen hier nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass die Antragsteller in Italien in ihren Rechten aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzt werden. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Italien weisen systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO auf. Insbesondere kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 62 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 - 1 B 38.23 -, juris, Rn. 15; a. A. noch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2023 -11 A 142/22.A -, juris, Rn. 48, das Vorliegen derartiger systemischer Schwachstellen nicht allein deshalb vermutet werden, weil die Italienische Republik als der zuständige Mitgliedstaat einseitig angekündigt hat, dass alle Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in sein Hoheitsgebiet und damit die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme dieser Antragsteller ausgesetzt werden. Vielmehr kann das Vorliegen solcher systemischer Schwachstellen und einer solchen Gefahr nur nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruht. Diese konkrete Prüfung ergibt für die hypothetische Situation der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Italien, dass sich keine solche extreme Notlage darstellt, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse (Unterkunft, Ernährung, Hygiene und Gesundheitsversorgung) zu befriedigen. Nach einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel lassen sich in Italien bezogen auf nicht vulnerable und vulnerable Personen weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss systemische Schwachstellen feststellen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 71 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 4 LB 2/23 -, juris, Rn. 47 ff. (alleinerziehende Personen bzw. Familien mit minderjährigen Kindern); Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 27 ff. (Mutter mit vierjährigem Sohn) und Urteil vom 15. Dezember 2022 - 24 B 22.50020 -, juris, Rn. 21 ff. (junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland keinen Asylantrag gestellt hatte); ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 ‑ 11 A 1497/21.A -, juris Rn. 67 ff. (nur bei Klägern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung ("decreto legislativo") Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllen). Demnach ist bei Asylsuchenden - mehr noch als bei international Schutzberechtigten - hinreichend wahrscheinlich, dass sie eine noch menschenwürdige Unterkunft finden, auch wenn sie als Asylsuchende im Grundsatz von einer Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI) ausgeschlossen sind. Allerdings stehen ihnen jedenfalls die Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) zur Verfügung; dies gilt nach einer Auskunft des italienischen Innenministeriums aus Februar 2024 grundsätzlich auch für Dublin-Rückkehrer. Vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 74; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 75f. Auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen steht den Bewohnern neben Unterkunft und Verpflegung eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung, auf die Asylsuchende nach einer (kostenlosen) Registrierung beim staatlichen Gesundheitsdienst einen Anspruch haben. In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. 15 Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein. Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 27. September 2024, S. 14 ff.; aida Country Report Italy 2023, S. 152 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 115 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 75 f. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass die Diabeteserkrankung des Antragstellers zu 1. in Italien ebenfalls behandelbar ist und die erforderliche Gesundheitsversorgung für ihn auch erreichbar ist. Für die Antragsteller besteht zudem trotz der Erkrankung des Antragstellers zu 1. wie für alle Asylsuchende nach Ablauf von 60 Tagen die Möglichkeit, in Italien eine Beschäftigung aufzunehmen. Vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 159; für international Schutzberechtigte BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 99 f; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 79f. Auch für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht den Antragstellern somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Schließlich ist die Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Weder hat die Antragsgegnerin eine Entscheidung zum Selbsteintritt getroffen, noch ist sie verpflichtet, dies zu tun. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. So wird das den Mitgliedstaaten durch Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO eröffnete Ermessen nicht aufgrund der Aussetzung von Überstellungen durch die Italienische Republik zu einer Pflicht zum Selbsteintritt reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 82 ff. Es steht nach Überzeugung der Einzelrichterin auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 begründen kein grundsätzliches Abschiebungshindernis. Vielmehr sind diese Erklärungen dem Überstellungsverfahren (Abschnitt VI Dublin III-VO, Art. 29 ff.) zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 101 ff. Es bestehen bei summarischer Prüfung auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK auf die zuvor gemachten Ausführungen Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht gegeben. Dabei ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Erkrankungen des Antragstellers zu. 1 in Italien angemessen behandelt werden können. Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Arztbefunden auch kein inlandsbezogenes Abschiebehindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen hier allenfalls in Betracht kommender rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GRC sind nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine tragfähigen Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. Entsprechendes lässt sich den vorgelegten ärztlichen Befunden nicht entnehmen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch entsprechende Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche - unabhängig vom Zielstaat - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - nicht erst durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris, Rn. 8 ff. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris, Rn. 2 f. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine ggf. erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris, Rn. 7 ff., vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris, Rn. 8 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 -, juris, Rn. 4. Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa, weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe - ggf. auch durch Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht. Erfordern Art und Schwere der Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf den Flughafen begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaats ein. Bei allem ist der Ausländer aber in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard in seiner Heimat zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris, Rn. 8 ff., vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris, Rn. 5 ff. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird allerdings vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch durch Vorlage einer sog. qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich auf der Grundlage der beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht feststellen, dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. durch eine Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und dass diesem Risiko auch nicht durch Sicherheitsvorkehrungen verlässlich begegnet werden kann. Unabhängig davon, ob die vorgelegten Attesten den zuvor dargestellten gesetzlichen Anforderungen genügen, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen - wie dargelegt - schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügen, ergeben sich aus ihnen - namentlich aus den zuletzt vorgelegten Behandlungsberichten des St. Augustinus-Krankenhauses Köln vom 19. März 2025 und vom 22. März 2025 - auch keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu. 1 im Falle einer Abschiebung. Beim Antragsteller zu 1. besteht danach Diabetes Mellitus sowie eine Gastritis. Der Antragsteller zu .1 konnte laut Behandlungsbericht nach der notfallmäßigen Aufnahme wieder entlassen werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Bundesamt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen - etwa eine Begleitung durch einen Arzt oder einen medizinischen Assistenten - ergreifen wird, um etwaige Gesundheitsrisiken des Antragstellers zu 1. im Rahmen der Überstellung auszuschließen. Insbesondere wird das Bundesamt bei einer Überstellung die zuständigen italienischen Behörden nach Maßgabe des Standardformulars für den Austausch von Gesundheitsdaten vor einer Überstellung gemäß Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO (sog. gemeinsame Gesundheitsbescheinigung) - Anhang IX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Dublin-IIIVO - über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. informieren, um dessen nahtlose medizinische Versorgung und Behandlung sicherzustellen. Die Republik Italien als zuständiger Mitgliedstaat trägt dementsprechend dafür Sorge, dass den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers in geeigneter Weise - insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Erstversorgung - Rechnung getragen wird (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Auch die Hilfsanträge nach § 80 Abs.5 VwGO analog, § 123 VwGO haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind bereits unzulässig, da unstatthaft. Entfaltet – wie hier - ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, ist gesetzlicher Eilrechtsschutz vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).