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Urteil

6 A 132/21

VG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0613.6A132.21.00
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Leitsätze
1. Eine Subventions- bzw. Förderrichtlinie begründet als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unterliegt sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärung der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes in die Überprüfung der Ermessensentscheidung einzubeziehen. 2. Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Norm- bzw. Subventionsgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. 3. Einzelfall. in dem eine räumliche Beschränkung von Billigkeitsleistungen zum teilweisen Ausgleich von durch ein Hochwasser bedingten Schäden der Landwirtschaft auf die "Einzugsgebiete" von dem Hochwasser besonders schwerwiegend betroffener Fließgewässer verfassungsrechtlich nicht beanstanden ist.
Entscheidungsgründe
1. Eine Subventions- bzw. Förderrichtlinie begründet als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unterliegt sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärung der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes in die Überprüfung der Ermessensentscheidung einzubeziehen. 2. Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Norm- bzw. Subventionsgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. 3. Einzelfall. in dem eine räumliche Beschränkung von Billigkeitsleistungen zum teilweisen Ausgleich von durch ein Hochwasser bedingten Schäden der Landwirtschaft auf die "Einzugsgebiete" von dem Hochwasser besonders schwerwiegend betroffener Fließgewässer verfassungsrechtlich nicht beanstanden ist.