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Urteil

10 K 977/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0523.10K977.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. März 2022 verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2022 zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme zuzulassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. März 2022 verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2022 zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zulassung zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme. Der Kläger studierte zunächst ab dem Wintersemester xxxx / xxxx an der beklagten Fachhochschule im Bachelorstudiengang Maschinenbau im Fachbereich 8. Das Studium schloss er nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung im Fach Physik im Sommersemester xxxx nicht ab. Nach seiner Exmatrikulation zum Wintersemester xxxx / xxxx bewarb sich der Kläger Anfang des Jahres 2022 bei der Beklagten für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme im Fachbereich 10. Dort wurde er zum Sommersemester 2022 in das zweite Studienfachsemester und die Prüfungsordnungsversion 2020 eingestuft; die Einstufung erfolgte jedoch ausdrücklich vorbehaltlich der Zulassung zum Studium durch den Prüfungsausschuss. Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2022, diesem am 10. März 2022 zugegangen, ab. Zur Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung führte sie aus, eine Zulassung zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme sei aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung im Fach Physik nicht möglich. Der Studiengang Maschinenbau weise nach Wertung des Prüfungsausschusses eine erhebliche Nähe zu den in § 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme genannten Studiengängen auf. Physik werde als Grundlagenfach auch in dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme verpflichtend geprüft. Der Kläger hat am 11. April 2022, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass eine erhebliche inhaltliche Nähe zwischen den beiden Studiengängen nicht bestehe. Bei der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen sei der Maßstab des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) anzulegen. Danach komme es nicht entscheidend darauf an, ob der vormals betriebene Studiengang und der jetzt erstrebte Studiengang demselben Fachbereich zugeordnet seien. Maßgeblich sei vielmehr eine Prüfung im Einzelfall, inwieweit sich die Inhalte der Studiengänge in wesentlichen Bestandteilen der Curricula glichen, und ob auf Grund der Prüfung eine schlechte Prognose hinsichtlich des erfolgreichen Studienabschlusses des jetzt erstrebten Studiengangs gerechtfertigt sei. Die Studiengänge müssten durch überwiegend gleiche Studienmodule - mindestens 60 % der Studieninhalte des angestrebten Studiengangs - geprägt sein. Vorzunehmen sei eine Gesamtbetrachtung. Bei dem Vergleich des vormals betriebenen Maschinenbaustudiums und des jetzt erstrebten Wirtschaftsingenieurstudiengangs sei der erstrebte Studiengang als Ausgangsgröße heranzuziehen, denn dieser dürfe keine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem vormals betriebenen Studiengang aufweisen. Der Prüfungsausschuss der Beklagten habe in die Berechnung zu Unrecht anstelle von drei Wahlpflichtmodulen fünf Wahlpflichtmodule eingestellt und zudem einzelne Module doppelt herangezogen. Der in Leistungspunkten (Credit Points - CP -) beschriebene Arbeitsaufwand der in die Vergleichsprüfung einbezogenen und als identisch bewerteten Fächer weiche teilweise erheblich voneinander ab. Schließlich habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, indem sie - entgegen der Vorgaben des § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW - letztlich allein wegen des endgültigen Nichtbestehens der Physikprüfung eine negative Studienerfolgsprognose getroffen habe. Dass diese Prognose nicht gerechtfertigt sei, zeige im Übrigen auch der Umstand, dass er in einem aktuell von ihm an der Technischen Hochschule Köln besuchten Studiengang eine Prüfung im Fach Physik mit der Note 1,3 bestanden habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 2022 zu verpflichten, ihn zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und vertieft diese. Die Zulassung des Klägers zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme habe aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung nicht ausgesprochen werden können, weil eine inhaltliche Deckungsgleichheit des vormals betriebenen Studiengangs und des jetzt erstrebten Studiengangs von mindestens 60 % gegeben sei und insgesamt eine negative Studienerfolgsprognose angestellt werden müsse. Der Prüfungsausschuss sei ohne Fehler davon ausgegangen, dass die Inhalte des vom Kläger endgültig nicht bestandenen Fachs Physik mit den Inhalten der Fächer Physik 1 und Physik 2 in dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme annähernd identisch seien. Ein erfolgreiches Studium des jetzt erstrebten Studiengangs sei bei Nichtbestehen der Physikprüfungen ausgeschlossen. Insofern sei eine negative Studienerfolgsprognose bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung allein schon wegen der endgültig nicht bestandenen Physikprüfung gerechtfertigt. Überdies habe ein Vergleich der Studiengänge anhand der Modulhandbücher ergeben, dass zwischen dem vormals betriebenen Maschinenbaustudium und dem jetzt erstrebten Wirtschaftsingenieurstudium eine erhebliche inhaltliche Nähe bestehe. Im Rahmen der Vergleichsprüfung seien die Lernziele und unterrichteten Methoden der angebotenen Lehrveranstaltungen im Einzelnen verglichen worden, wobei der Vergleich wegen der Überschneidungen der Studieninhalte unterschiedlicher Fächer und des unterschiedlichen Leistungsniveaus schwierig gewesen sei. Die Vergleichsprüfung werde zudem durch die im Studienverlauf größer werdende Anzahl an Wahlpflichtmodulen sowie die Themenwahlmöglichkeiten im Rahmen des Praxisprojekts, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums erschwert. Der Prüfungsausschuss habe sich insofern entschieden, in der Vergleichsprüfung sowohl die Wahlpflichtmodule als auch das Praxisprojekt, die Bachelorarbeit und das Kolloquium vollständig anzurechnen. Die angebotenen Wahlpflichtmodule des vormals betriebenen Maschinenbaustudiengangs und des jetzt erstrebten Wirtschaftsingenieurstudiengangs seien teilweise identisch. Eine volle Studierbarkeit des erstrebten Studiums könne aber nur angenommen werden, wenn die Wahlpflichtmodule auch in vollem Umfang gewählt werden könnten, sodass die volle Anrechnung der Wahlpflichtmodule gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Anrechnung des Praxisprojekts, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums sei angezeigt, da diese selbst innerhalb desselben Studiengangs unterschiedliche Aufgabenstellungen beinhalteten und letztlich nur der Vermittlung genereller Kompetenzen - wie dem Anwenden wissenschaftlicher Methoden und dem Verfassen von Berichten - dienten. Letztlich handele es sich bei dem vormals betriebenen Studiengang und dem jetzt erstrebten Studiengang um ingenieurwissenschaftliche Studiengänge mit vergleichbaren Lernzielen. Würde der Kläger nach dem endgültigen Nichtbestehen der Physikprüfung im Maschinenbaustudium zu dem jetzt erstrebten Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme zugelassen und würden ihm damit neue Prüfungsversuche für die auch in diesem Studiengang zu bestehende Physikprüfung eingeräumt, stelle sich ein Gleichbehandlungsproblem gegenüber anderen Studierenden. Die Beklagte hat zur Veranschaulichung der vorgenommenen Vergleichsprüfung im gerichtlichen Verfahren folgende Tabelle zu den als vergleichbar eingestuften Modulen vorgelegt: Fach "Maschinenbau" Fach "Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme" CP Mathematik 1 Mathematik 1, Mathematik 2, Wissenschaftliches Rechnen 6 Mathematik 2 Mathematik 1, Mathematik 2, Wissenschaftliches Rechnen 5 Mathematik 3 Mathematik 1, Mathematik 2, Wissenschaftliches Rechnen 5 Physik Physik 1, Physik 2 7 Elektrotechnik / Elektronik Grundgebiete der Elektrotechnik 1, Grundgebiete der Elektrotechnik 2, Elektrische Energietechnik, Automatisierungs- und Leittechnik, Leistungselektronik 5 Thermodynamik Thermodynamische Kreisprozesse, Thermische Kraftwerke 5 BWL Grundlagen der Betriebswirtschaft, Energiewirtschaft, Ökonomie und Recht, Kostenmanagement und Bilanzierung 5 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Modellierung und Regulierung einfacher dynamischer Systeme 8 (5+3) Strömungslehre Strömungslehre und Wärmeübertragung 5 Statistische Methoden der Ingenieurwissenschaften Energie-Wirtschaftsstatistik 5 Qualitätsmanagement und Vertragswesen Unternehmensorganisation und Geschäftsprozesse 5 Projekt 1 Projektarbeit Nachhaltige Energiesysteme 3 Projekt 2 Projektarbeit Nachhaltige Energiesysteme 5 Wahlmodul 1 Siehe Anm. zu Wahlpflichtmodulen 5 Wahlmodul 2 Siehe Anm. zu Wahlpflichtmodulen 5 Wahlmodul 3 Siehe Anm. zu Wahlpflichtmodulen 5 Wahlmodul 4 Siehe Anm. zu Wahlpflichtmodulen 5 Wahlmodul 5 Siehe Anm. zu Wahlpflichtmodulen 5 Praxisprojekt Praxisprojekt 15 Bachelorarbeit Bachelorarbeit 12 Abschlusskolloquium Kolloquium 3 Die Berichterstatterin hat am 31. März 2023 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist dem Kläger am 10. März 2022 zugestellt worden. Die maßgebliche Monatsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 11. April 2022, weil der 10. April 2022 auf einen Sonntag fiel. Die Klage ist fristgerecht am 11. April 2022 bei Gericht eingegangen. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. März 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die Beklagte hat die Bewerbung des Klägers um einen Studienplatz in dem Bachelorstudiengang zu Unrecht aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung im Fach Physik abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Zulassungsanspruch findet seine Grundlage in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Im Grundsatz ist danach jeder Staatsbürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zum Hochschulstudium erfüllt, berechtigt, das von ihm gewählte Hochschulstudium auch durchzuführen. Vgl. BVerfG, Urteile vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, juris, Rn. 67, und vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris, Rn. 59, 60; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 13 B 1224/11 -, juris, Rn. 5. Das Teilhaberecht des Einzelnen steht aber unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Vgl. BVerfG, Urteil 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris, Rn. 63. Das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium kann danach beschränkt werden. Der Landesgesetzgeber hat in § 50 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz HG NRW bestimmt, dass einer Studienbewerberin oder einem Studienbewerber die Einschreibung in den gewählten Studiengang - in Ausnahme von § 48 Abs. 1 Satz 1 HG NRW, wonach eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben wird, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist - zu versagen ist, wenn sie oder er in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist. Die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme und Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme mit Praxissemester im Fachbereich Energietechnik vom 4. Februar 2020 (PO), berichtigt durch Bekanntmachung vom 18. März 2020, bestimmt in § 6 Abs. 2 Satz 1, dass Studienbewerberinnen und -bewerber, die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in den Studiengängen Elektrotechnik bzw. Maschinenbau mit Fokus auf Energietechnik bzw. Energiesysteme, Wirtschaftsingenieurwesen, Energiewirtschaft oder einem anderen Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zu den genannten Studiengängen aufweist, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, zum Studium in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme und Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme mit Praxissemester nicht zugelassen werden können. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 PO entscheidet über das Vorliegen einer erheblichen inhaltlichen Nähe der Prüfungsausschuss. Die Hochschulen können dabei durch ihre Prüfungsordnungen keine gegenüber der Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW anderen - insbesondere keine strengeren - Maßstäbe für ein Einschreibehindernis aufstellen, sodass letztlich auf die inhaltlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW abzustellen ist. Entscheidend ist mithin, ob zwischen dem vormals betriebenen Studiengang und dem nun erstrebten Studiengang eine erhebliche inhaltliche Nähe besteht. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 9 L 1651/16 -, juris, Rn. 6. Die Beurteilung, ob eine erhebliche inhaltliche Nähe besteht, soll sich nach den Gesetzgebungsmaterialien zu § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW dabei nicht allein danach richten, ob die beiden Studiengänge demselben Fachbereich zugeordnet sind. Vielmehr soll eine Einzelfallprüfung erfolgen, in der zu beurteilen ist, inwieweit sich die Inhalte der Studiengänge in wesentlichen Bestandteilen der Curricula gleichen und ob ausgehend davon eine schlechte Studienerfolgsprognose für den jetzt erstrebten Studiengang zu treffen ist. Einzeln vorkommende gleiche Prüfungsleistungen sollen keine erhebliche inhaltliche Nähe begründen. Anzustellen ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, nach der die Studiengänge durch überwiegend gleiche Module geprägt sein müssen. Eine schlechte Studienerfolgsprognose ist nach den Gesetzgebungsmaterialien erst dann gerechtfertigt, wenn eine inhaltliche Deckungsgleichheit der Studieninhalte von mindestens 60 % gegeben ist. Vgl. Landtag NRW, amtliche Begründung zu § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG, Drucksache 16/5410, S. 347. Ist danach eine erhebliche inhaltliche Nähe zwischen den beiden Studiengängen gegeben, ist (erst) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Inhalte der nicht bestandenen Prüfung des nicht erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs eine erhebliche inhaltliche Nähe zu einer Prüfungsleistung in dem gewünschten Studiengang aufweisen. Vgl. Landtag NRW, amtliche Begründung zu § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG, Drucksache 16/5410, S. 347. Besteht zwischen dem vormals betriebenen Studiengang, in dem die Studienbewerberin oder der Studienbewerber gescheitert ist, und dem jetzt erstrebten Studiengang eine erhebliche inhaltliche Nähe und somit ein nicht behebbares Einschreibehindernis für einen Studiengang nach § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW, steht dieses einem hierauf bezogenen positiven Zulassungsbescheid schon entgegen, da die zugelassene Studienbewerberin oder der zugelassene Studienbewerber von der Zulassung nicht im Wege der Einschreibung Gebrauch machen könnte. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 9 L 1651/16 -, juris, Rn. 5; Achelpöhler, in: BeckOK HochschulR NRW, 13. Ed., 1. Dezember 2019, § 50 Rn. 5. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Zulassungsanspruch. Der Kläger, der bereits an der beklagten Fachhochschule studiert hat, erfüllt unstreitig die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zum Hochschulstudium. Auch das Nichtbestehen der Physikprüfung in dem vormals betriebenen Studium steht der Zulassung des Klägers nicht entgegen. Denn die Studiengänge Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme weisen zueinander keine erhebliche inhaltliche Nähe im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW auf. An die nach § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW vorzunehmende Vergleichsprüfung sind angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG strenge Maßstäbe anzulegen. Die Hochschulzulassung darf gestützt auf § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW nur abgelehnt werden, wenn wegen der überwiegend gleichen Studieninhalte eine sehr schlechte Prognose über den Studienerfolg gegeben ist, die es rechtfertigt, die bildungsbezogenen Ressourcen der Hochschule für die einzelne Studienbewerberin oder den einzelnen Studienbewerber nicht einzusetzen. Vgl. Landtag NRW, amtliche Begründung zu § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG, Drucksache 16/5410, S. 347. Die Feststellung einer erheblichen inhaltlichen Nähe bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Insbesondere muss die Hochschule ihre fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründen. a. Der Hochschule - oder dem nach der Prüfungsordnung mit der Vergleichsprüfung befassten Prüfungsausschuss - steht kein Beurteilungsspielraum zu. Ob eine erhebliche inhaltliche Nähe zwischen dem vormals betriebenen und dem jetzt erstrebten Studiengang besteht, unterliegt vielmehr der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen liegt grundsätzlich bei den Gerichten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht nur ausnahmsweise. Er muss in der Rechtsnorm selbst angelegt sein und die Bestimmung des Bedeutungsgehalts der Rechtsnorm muss so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die Gerichte eine Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie selbst dann nicht vornehmen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris, Rn. 7. Das ist vorliegend nicht der Fall. § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW kann - jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien - hinreichend deutlich entnommen werden, anhand welcher Kriterien die Vergleichsprüfung der Studiengänge und der Prüfungsleistungen erfolgen soll. Dass die Beklagte die Vergleichsprüfung nach ihrer Prüfungsordnung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PO) dem Prüfungsausschuss übertragen hat, lässt keine andere Bewertung zu. Die Befassung des Prüfungsausschusses mit der Vergleichsprüfung dient zwar erkennbar dazu, diese fachlich abzusichern. So verfügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses naturgemäß über besondere Sachkunde. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht gehindert wäre, die Vergleichbarkeit der Studieninhalte selbst zu beurteilen. Dass auch der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Merkmal der erheblichen inhaltlichen Nähe der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wird daraus deutlich, dass im Hochschulgesetz keine weiteren Vorgaben für die Vergleichsprüfung enthalten sind und auch kein Kontrollverfahren vorgesehen ist, was bei einer zurückgenommenen gerichtlichen Kontrolle jedoch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten gewesen wäre. Vgl. zu Beurteilungsspielräumen bei der Zulassung zu einem Zweitstudium OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris, Rn. 11. Die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen hängen im Einzelnen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des jeweiligen Grundrechtseingriffs ab. Das Gericht muss sich sachverständiger Hilfe so weit versichern, dass es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, juris, Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris, Rn. 17. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig schon, dass die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sind. Darüber hinaus muss das Gericht jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Welche Substantiierungsanforderungen dabei an die Einwände des rechtsuchenden Bürgers zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Maß der in der Behördenentscheidung zum Ausdruck kommenden Fachkunde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, juris, Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris, Rn. 17. b. Nach diesen Maßstäben kann die erkennende Kammer auch ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe feststellen, dass eine erhebliche inhaltliche Nähe zwischen dem vormals betriebenen Maschinenbaustudium und dem jetzt erstrebten Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme, die im Einzelfall eine negative Studienerfolgsprognose rechtfertigen würde, nicht besteht. Die anderweitige Beurteilung des Prüfungsausschusses der Beklagten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa. Sie ist zum einen schon deswegen rechtlich nicht haltbar, weil es an einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung fehlt. Die Beklagte hat weder in dem ablehnenden Bescheid vom 8. März 2022 noch in den an das Gericht gewendeten Schriftsätzen ihre fachlichen Einschätzungen nachvollziehbar begründet. Ein Verwaltungsvorgang wurde nicht geführt. Die von der Beklagten erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte und bei der Berechnung verwendete Tabelle enthält keine Angaben über die Inhalte der einzelnen Studienfächer und lässt nicht erkennen, woraus sich deren Vergleichbarkeit im Einzelnen ergeben soll. Eine Überprüfung der fachlichen Einschätzung der Beklagten kann auf Grundlage der Tabelle somit - auch unter Berücksichtigung des Hinweises, dass die genannten Fächer nach den Modulbeschreibungen identische Kompetenzen und fachliche Inhalte vermitteln - nicht erfolgen. Denn auch unter Zuhilfenahme der von der Beklagten vorgelegten Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau mit dem Abschluss Bachelor of Engineering (B. Eng.) (PO Maschinenbau) 2012 (Studienbeginn ab Wintersemester 2012 / 2013) und 2017 (Studienbeginn ab Wintersemester 2017 / 2018), aufgrund der der Kläger die Physikprüfung endgültig nicht bestanden hat, und des Modulhandbuchs für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme (B. Sc.) und Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme mit Praxissemester (B. Sc.) (Modulhandbuch Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme) bleibt unklar, anhand welcher Kriterien der Prüfungsausschuss der Beklagten zu seiner fachlichen Einschätzung gelangt ist. So weichen der CP-Umfang und die Beschreibungen in der PO und dem Modulhandbuch teilweise deutlich voneinander ab. Beispielhaft sei dies für die Fächer Grundlagen der Betriebswirtschaft, Energiewirtschaft, Ökonomie und Recht und Kostenmanagement und Bilanzierung dargestellt. Diese Prüfungsfächer aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme sind nach der Beurteilung des Prüfungsausschusses gleichen Inhalts wie das Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre im Maschinenbaustudium. Hierzu ist zunächst neben der unterschiedlichen Modulbezeichnung festzustellen, dass der in CP bezifferte Arbeitsaufwand für die Prüfungsfächer Grundlagen der Betriebswirtschaft, Energiewirtschaft, Ökonomie und Recht und Kostenmanagement und Bilanzierung mit insgesamt 20 CP viermal so hoch ist wie derjenige für das Fach Betriebswirtschaftslehre im Maschinenbaustudium (5 CP). Ferner sind für jedes der vier Studienfächer im Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme Prüfungsleistungen (schriftliche Klausurarbeiten [90 Minuten] oder mündliche Prüfungen u. Ä.) vorgesehen, die schon für sich der Prüfungsleistung im Fach Betriebswirtschaftslehre im Maschinenbaustudium (schriftliche Prüfung [90 Minuten]) entsprechen dürften. Auch die Inhaltsbeschreibungen für diese Fächer weichen erheblich voneinander ab: Im Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre im Maschinenbaustudium sollen die Studierenden in einer Vorlesung, Übung und einem Praktikum im Umfang von insgesamt 4 SWS einen Überblick über die wissenschaftliche Bedeutung der Betriebswirtschaftslehre auf dem Niveau eines betriebswirtschaftlichen Grundstudiums erhalten und die wesentlichen Aspekte einer betriebswirtschaftlichen Gestaltung und Lenkung einer Unternehmung sowie seiner Gründung kennenlernen. Themengebiete sind die Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Strategie und Marketing, Kostenrechnung und Controlling, Externes Rechnungswesen, Investition und Finanzierung, Vertrieb, Beschaffung und Supply Chain Management und Organisation. Das erworbene Wissen soll im Praktikum durch Teilnahme an einem Unternehmensplanspiel vertieft und unter realitätsnahen Bedingungen angewandt werden. Das Prüfungsfach Energiewirtschaft im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme, das aus einer Vorlesung und einer Übung im Umfang von insgesamt 4 SWS besteht, vermittelt den Studierenden demgegenüber die Grundlagen der Energiewirtschaft, die Struktur und Entwicklung der globalen Energienachfrage, die Funktionsweise der Energiewirtschaft, die Grundlagen der energetischen und ökonomischen Bewertung von Energiesystemen und die Zukunft / Transformation der Energiewirtschaft. Im Prüfungsfach Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre sollen die Studierenden in einer Vorlesung und einer Übung im Umfang von insgesamt 4 SWS einen Überblick über die wesentlichen Gebiete der Betriebswirtschaft erhalten, insbesondere über die Basiszusammenhänge der Wirtschaft, von der Volks- und Betriebswirtschaft, die Eckwerte der Betriebsführung, die grundlegenden Kennzahlen der Betriebswirtschaft, Recht und Wirtschaft, die Grundlagen zu Unternehmensführung und Personal, Organisation, Produktionswirtschaft, Marketing und Finanzierung, die Systeme des betrieblichen Rechnungswesens. In der Inhaltsbeschreibung des Prüfungsfachs Ökonomie und Recht, bestehend aus einer Vorlesung und einer Übung im Umfang von insgesamt 4 SWS, heißt es schlagwortartig: Privatwirtschaftliches Handeln versus staatliches Handeln am Beispiel der Energiewirtschaft, Rechtsgeschichte, Deutsches & Europäisches Rechtssystem sowie juristische Vorgehensweise, Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Vertragsgestaltung, Leistungsstörungsrecht, vorvertragliches Schuldverhältnis, Ökonomische Bedeutung von Verträgen, Wirtschaftlicher Inhalt von Verträgen, Ausgewählte Vertragstypen am Beispiel der Energiewirtschaft, Individualabrede versus Allgemeine Geschäftsbedingungen, Compliance-Regeln und -Richtlinien im Unternehmen, optional: staatliches Handeln in Form von Regulierung am Beispiel der Energiewirtschaft. Im Prüfungsfach Kostenmanagement & Bilanzierung wird den Studierenden in einer Vorlesung und einer Übung im Umfang von insgesamt 4 SWS das allgemein anerkannte Basiswissen zu den Themenfeldern Kostenrechnung und Kostenmanagement sowie partiell auch zur handelsrechtlichen Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung einer rechnungslegenden Einzelunternehmung vermittelt. Die Schwerpunkte setzen die in Theorie und der betrieblichen Praxis der Rechnungslegung regelmäßig diskutierten Grundlagen. Dies sind nach der Modulbezeichnung die Zusammenhänge der unterschiedlichen Rechensysteme, klassische Systeme der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, die neueren Entwicklungen und Verfahren in der Kostenrechnung, die Zusammenhänge und Unterschiede zur handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung, die Einführung in ein Kostenmanagement, die Grundlagen von Buchführung und Bilanzierung, die Abgrenzung zum internen Rechnungswesen, Positionen der Bilanz und deren Interpretation. bb. Die Beurteilung des Prüfungsausschusses der Beklagten weist ungeachtet der fehlenden bzw. nicht nachvollziehbaren Begründung auch inhaltliche Mängel auf. (1) Die Vergleichsbetrachtung des Prüfungsausschusses geht schon vom falschen Ausgangspunkt aus. Denn der Prüfungsausschuss hat seiner Vergleichsbetrachtung die Module des von dem Kläger vormals betriebenen Maschinenbaustudiengangs zu Grunde gelegt und darauf aufbauend eine Gewichtung der übereinstimmenden Module vorgenommen. Da eine Studienerfolgsprognose für den jetzt erstrebten Studiengang zu treffen ist, ist aber im Ausgangspunkt vielmehr umgekehrt zu prüfen, ob Module des jetzt erstrebten Studiengangs eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem vormals betriebenen Studiengang aufweisen. Dies ergibt sich ohne weiteres unmittelbar aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW. (2) Daneben verfehlt vor allem auch die Annahme des Prüfungsausschusses, dass die Wahlpflichtmodule, das Praxisprojekt und die Bachelorarbeit mit Kolloquium in Ingenieurstudiengängen stets als gleich anzurechnen seien, den rechtlichen Maßstab. Wie bereits dargelegt, sind an die nach § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW vorzunehmende Vergleichsprüfung angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG strenge Maßstäbe anzulegen. Die Hochschulen dürfen die Hochschulzulassung gestützt auf § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW nur ablehnen, wenn wegen der überwiegend gleichen Studieninhalte eine sehr schlechte Prognose über den Studienerfolg gegeben ist. Die Studiengänge müssen durch überwiegend gleiche Module geprägt sein. Gegenüberzustellen sind dabei alle Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen, die einem Studiengang zugeordnet sind. Wahlmodule sind in dem Vergleich nach diesen Maßstäben nur zu berücksichtigen, soweit der Studierende diese auch tatsächlich gewählt hat. Denn nur dann kann aus dem Scheitern in dem vormals betriebenen Studiengang auf eine mangelnde Eignung für den jetzt erstrebten Studiengang geschlossen werden. Vgl. Achelpöhler, in: BeckOK HochschulR NRW, 13. Ed., 1. Dezember 2019, § 50 Rn. 5. Auch Studienleistungen wie das Praxisprojekt und die Bachelorarbeit mit Kolloquium können im Grundsatz nicht zu Lasten des Studierenden in die Vergleichsprüfung eingestellt werden. Denn auch hier kann aufgrund der bestehenden Themenwahlmöglichkeiten aus dem Scheitern in dem vormals betriebenen Studiengang nicht auf eine mangelnde Eignung für den jetzt erstrebten Studiengang geschlossen werden. Namentlich hängt das Gelingen dieser Arbeiten wesentlich auch davon ab, ob der Studierende einen Zugang zu der von ihm gewählten Sachmaterie findet. Denn die breite Wahlmöglichkeit in Bezug auf das Thema beispielsweise der Bachelorarbeit - die Studierenden bearbeiten in der Bachelorarbeit eine mit den jeweiligen Betreuern abgestimmte Fragestellung aus dem Bereich des Wirtschaftsingenieurwesens - gibt den Studierenden gerade die Gelegenheit, ihr Studium stärker auf ihre individuellen Interessen und persönlichen Fähigkeiten auszurichten. Der Einwand der Beklagten, dass die Aufgabenstellungen für das Praxisprojekt und die Bachelorarbeit mit Kolloquium auch innerhalb desselben Studienganges unterschiedlich seien und auch in unterschiedlichen Studiengängen - besonders in den Ingenieurstudiengängen - gleiche Themen gewählt werden könnten und letztlich die Vermittlung allgemeiner Kompetenzen im Vordergrund stehe, mag im Ergebnis zutreffen, rechtfertigt es jedoch nicht, diese Studienleistungen in der Vergleichsprüfung als gleich zu berücksichtigen. Dass die in § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW vorgesehene Beurteilung durch die zunehmende Diversifizierung der Studienangebote mit ausgeprägten Wahlmöglichkeiten zugunsten des einzelnen Studierenden erschwert wird, ist der Beklagten zuzugeben. Das Studienangebot wird jedoch von den Hochschulen selbst entwickelt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Dass eine Zunahme von Wahlmöglichkeiten, die den Studierenden die Gelegenheit geben, ihr Studium stärker auf ihre Interessen und Fähigkeiten auszurichten, dazu führen kann, dass eine negative Studienerfolgsprognose nur noch ausnahmsweise getroffen werden kann, weil die Studierenden ihr Studium eben zunehmend an ihren Stärken ausrichten können, liegt auf der Hand. Hiergegen ist rechtlich jedoch nichts zu erinnern. (3) Lässt man aber die Wahlmodule, die Bachelorarbeit mit Kolloquium und das Praxisprojekt bei der Vergleichsprüfung unberücksichtigt, sind die hier zu vergleichenden Studiengänge im Ergebnis nicht durch überwiegend gleiche Module und Prüfungsleistungen geprägt. Insofern ist im Ausgangspunkt zu prüfen, ob der von dem Kläger jetzt erstrebte Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme (B. Sc.) Module und Prüfungsleistungen aufweist, die ihrem Inhalt nach den Modulen des vormals betriebenen Maschinenbaustudiums entsprechen. Dabei ist entsprechend der Regelung in § 64 Abs. 2 Nr. 2, 1 Halbsatz HG NRW insbesondere auf den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen abzustellen. In einem zweiten Schritt sind die nach der inhaltlichen Prüfung übereinstimmenden Module und Prüfungsleistungen innerhalb des jetzt erstrebten Studiengangs - sinnvollerweise anhand der CP - zu gewichten. Ausgehend hiervon kann vorliegend im Ergebnis sogar dahinstehen, ob eine Deckungsgleichheit der Fächer anzunehmen ist, die in der von der Beklagten vorgelegten Tabelle als vergleichbar bzw. identisch aufgeführt sind. Denn selbst wenn man diese fachlichen - jedoch nicht näher begründeten - Bewertungen des Prüfungsausschusses übernähme und eine Deckungsgleichheit der Fächer annähme (in der nachstehenden Tabelle hellgrau hinterlegt), könnte eine erhebliche inhaltliche Nähe der beiden hier zu vergleichenden Studiengänge nicht festgestellt werden. Denn selbst dann bestünde - Wahlmodule, Bachelorarbeit mit Kolloquium und Praxisprojekt unberücksichtigt - allenfalls eine Deckungsgleichheit von lediglich 50 % (105 CP von 210 CP), wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt. Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme (B. Sc.) (PO 2020) CP Maschinenbau (PO 2012/2013 und 2017/2018) Studienplan Kernstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme (B. Sc.) und Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme mit Praxissemester (B. Sc.) Studienfächer mit vergleichbarem Inhalt im Maschinenbaustudium Mathematik 1 8 Mathematik 1, Mathematik 2 und Mathematik 3 Grundlagen der Informationstechnik 5 Datenverarbeitung Physik 1 6 Physik Grundgebiete der Elektrotechnik 1 5 Elektrotechnik / Elektronik Energiewirtschaft 5 Mathematik 2 8 Mathematik 1, Mathematik 2 und Mathematik 3 Physik 2 4 Physik Grundgebiete der Elektrotechnik 2 6 Elektrotechnik / Elektronik Grundlagen der Betriebswirtschaft 5 Betriebswirtschaftslehre Thermodynamische Kreisprozesse 3 Thermodynamik Energiesystemtechnik 5 Allgemeine Messtechnik 5 Elektrische Energietechnik 5 Elektrotechnik / Elektronik Mikro- und Umweltökonomie 5 Projektarbeit Nachhaltige Energiesysteme 5 Projekt 1 Projekt 2 Energie - Wirtschaftsstatistik 5 Statistische Methoden der Ingenieurwissenschaften Ökonomie und Recht 5 Betriebswirtschaftslehre Studienplan Vertiefungsstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme Modellierung und Regelung einfacher dynamischer Systeme 5 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Wissenschaftliches Rechnen 5 Mathematik 1, Mathematik 2 und Mathematik 3 Strömungslehre und Wärmeübertragung 5 Strömungslehre Kostenmanagement und Bilanzierung 5 Betriebswirtschaftslehre Operations Research - Optimierung von Energiesystemen 5 Nachhaltigkeit, Recht & Energiepolitik 5 Automatisierungs- und Leittechnik 5 Elektrotechnik / Elektronik Energieverteilung 5 Unternehmenssteuerung & Business Analytics 5 Nachhaltige Wärmeversorgungssysteme 5 Investition und Finanzierung 5 Unternehmensorganisation und Geschäftsprozesse 5 Qualitätsmanagement und Vertragswesen Management von Energiesystemen 5 Regenerative Energiesysteme 5 Labor Energienetze 5 Wahlpflichtmodul 1 5 Wahlpflichtmodul 2 5 Wahlpflichtmodul 3 5 Praxisprojekt 15 Bachelorprojekt - Bachelorarbeit - Kolloquium 12 3 CP-Gesamtzahl (vergleichbare Module): 105 CP-Gesamtzahl (alle Module): 210 cc. Dass die Inhalte der nicht bestandenen Physikprüfung eine erhebliche inhaltliche Nähe zu den Prüfungsleistungen in den Fächern Physik 1 und Physik 2 in dem jetzt erstrebten Studiengang aufweisen, rechtfertigt allein, wie bereits dargelegt, eine Ablehnung der Studienzulassung nicht. 3. In der vor diesem Hintergrund vorzunehmenden Zulassung des Klägers liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden. Das dahingehende Vorbringen der Beklagten greift schon deshalb nicht, weil dem Kläger keine neuen Prüfungsversuche für die endgültig nicht bestandene Prüfung eröffnet werden, sondern dieser vielmehr (nur) die Möglichkeit bekommt, die vergleichbare Prüfung in dem jetzt erstrebten Studiengang neu abzulegen. 4. Der Zulassung des Klägers zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Nachhaltige Energiesysteme steht schließlich nicht entgegen, dass dieser eigenen Angaben zufolge zurzeit an der X. in einem anderen Studiengang eingeschrieben ist. Denn diese Einschreibung begründet allenfalls ein vorübergehendes Einschreibehindernis nach § 10 Abs. 2 lit. b) Einschreibeordnung der Beklagten. Der begehrten Zulassung kann sie daher nicht entgegengehalten werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).