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Beschluss

9 L 1651/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0119.9L1651.16.00
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Leitsätze

1. Ein nicht ausräumbares Einschreibungshindernis für einen Studiengang steht zugleich einem hierauf bezogenen positiven Zulassungsbescheid entgegen.

2. Zu den Anforderungen bei der Prüfung, ob das nunmehr erstrebte Studium inhaltlich zu einem Studiengang, in dem der Bewerber zuvor endgültig gescheitert ist, eine „erhebliche inhaltliche Nähe“ i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW aufweist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt,

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht ausräumbares Einschreibungshindernis für einen Studiengang steht zugleich einem hierauf bezogenen positiven Zulassungsbescheid entgegen. 2. Zu den Anforderungen bei der Prüfung, ob das nunmehr erstrebte Studium inhaltlich zu einem Studiengang, in dem der Bewerber zuvor endgültig gescheitert ist, eine „erhebliche inhaltliche Nähe“ i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW aufweist. Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt, G r ü n d e Das Eilverfahren war nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsachenerledigung einzustellen. Bei der nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung entspricht es der Billigkeit unter Berücksichtigung der im Erledigungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie bei streitiger Fortführung des Eilverfahrens voraussichtlich antragsentsprechend zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaftslehre (WS 2016/2017) innerhalb der Ausländerquote verpflichtet worden wäre. Der den Zulassungsantrag ablehnende - und rechtzeitig mit der Klage gleichen Rubrums 9 K 4126/16 angegriffene - Bescheid der Antragsgegnerin, der nunmehr aufgehoben worden ist, stellte sich voraussichtlich als rechtswidrig dar. Die Antragsgegnerin hatte den rechtzeitig für diesen Studiengang zum WS 2016/2017 gestellten Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe im Rahmen seines zuvor an der Universität Osnabrück betriebenen Bachelorstudiums der „Wirtschaftswissenschaft“ zwei Module der dortigen sog. Assessmentphase endgültig nicht bestanden, was zum - dem endgültigen Nichtbestehen der studienbegleitend durchgeführten Bachelorprüfung gleichstehenden - Verlust des dortigen Prüfungsanspruchs geführt habe, § 3a der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ der Universität Osnabrück. Dies führe gemäß § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster (im Folgenden: PO BA BWL) dazu, dass die nunmehr bei ihr begehrte Zulassung zum Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre wegen des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung in einem „wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität“ zu versagen sei. Wie den Beteiligten bereits im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dargelegt worden ist, kann ein Zulassungshindernis für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster nicht, wie § 5 Abs. 2 PO BA BWL dem Wortlaut nach bestimmt, allein aus dem endgültigen Nichtbestehen eines wie immer gearteten „wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs“ an einer Hochschule folgen. § 5 Abs. 2 PO BA BWL findet seine gesetzliche Grundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW (HG). Danach ist eine Einschreibung u.a. zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist. Das Gericht teilt den rechtlichen Ansatzpunkt der Antragsgegnerin, dass im Falle des Bestehens eines nicht ausräumbaren Einschreibungshindernisses, worum es sich bei einem Hindernis i. S. d. § 50 Abs. 1 HG handeln würde, zugleich eine Zulassung zu diesem Studiengang nicht in Betracht kommt, da von ihr nicht im Wege der Einschreibung Gebrauch gemacht werden könnte. § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG führt jedoch materiell-rechtlich dazu, dass die dort angesprochene jeweilige Prüfungsordnung keine anderen - insbesondere keine strengeren - Maßstäbe für ein Einschreibungs- bzw. Zulassungshindernis begründen kann als die gesetzliche Ermächtigung selbst. Daraus folgt, dass bei einer normerhaltenden Auslegung des § 5 Abs. 2 PO BA BWL mit dem Merkmal „wirtschaftswissenschaftlicher Studiengang“ auf die inhaltlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG abzustellen ist, hier auf das Bestehen einer „erheblichen inhaltlichen Nähe“ zwischen dem vormals betriebenen und dem jetzt erstrebten Studiengang. Für den vorliegenden Fall führt dies auf die Beurteilung, ob der Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster mit dem Bachelorstudiengang der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Osnabrück, in dem der Antragsteller endgültig gescheitert ist, die nach dem Gesetz vorausgesetzte „erhebliche inhaltliche Nähe“ aufweist. Was der Gesetzgeber - auch vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Bildungsinteresse der Studienbewerber/innen - mit dem Merkmal der „erheblichen inhaltlichen Nähe“ erfassen wollte, ist in den Gesetzesmaterialien (vgl. zusammenfassend www.wissenschaft.nrw.de/mediathek/broschueren/35 11/download) zum geltenden Hochschulgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Danach (amtl. Begr. zu § 50 Abs. 1 HG, a.a.O., 226/311) richte sich die Beurteilung, ob eine derartige inhaltliche Nähe angenommen werden kann, nicht danach, ob die beiden Studiengänge etwa demselben Fachbereich zugeordnet worden sind. Vielmehr sei anhand des Einzelfalles zu bestimmen, inwieweit sich die Inhalte der Studiengänge in wesentlichen Bestandteilen der Curricula gleichen und das Ergebnis dieser Betrachtung zu einer eher schlechten Prognose hinsichtlich des erfolgreichen Studienabschlusses des nunmehr erstrebten Studiengangs führt. Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung, nach der die Studiengänge durch überwiegend gleiche Module geprägt sein müssen. Wenn sich die Studiengänge nicht überwiegend insofern decken, als sie gleichen Inhalts sind, liege keine inhaltliche Nähe vor. Bei diesem Befund könne keine Rede davon sein, dass die Prognose eines Studienerfolges sehr schlecht sei. Diese Prognose setzte zumindest eine inhaltliche Deckungsgleichheit von mindestens 60 v. H. der Studieninhalte voraus. Zusätzlich sei eine Übereinstimmung von mindestens 60 v. H. der Inhalte der betroffenen Prüfungsleistungen vorauszusetzen. Das Gericht hält diese Anforderungen jedenfalls im Grundsatz für maßgebend, wobei offen bleiben kann, ob und wie die in ein Bachelorstudium einbezogenen Wahlpflichtmodule, die bei einer gegebenen Bandbreite von in Betracht kommenden Veranstaltungen oftmals nicht bestimmbar sind, in den vorzunehmenden Vergleich einzustellen sind . Eine solche Überprüfung der Studien- und Prüfungsinhalte der hier zu vergleichenden Studiengänge hat die Antragsgegnerin in dem dem Ablehnungsbescheid vorausgegangenen Verwaltungsverfahren offenbar nicht durchgeführt. Die von ihr weitgreifend vorgenommenen hochschulinternen Prüfungen zur Frage, inwieweit einzelne vom Antragsteller an der Universität Osnabrück im dortigen Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaft erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen ggf. später bei dem angestrebten Studium angerechnet werden könnten, hat einen anderen Bezug als die hier vorzunehmende Prüfung der Studieninhalte als solche. Auch im gerichtlichen Eilverfahren hat die Antragsgegnerin, der insoweit die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung eines im Einzelfall „zulassungsfeindlichen“ Einschreibungshindernisses obliegt, bislang eine solche vergleichende Überprüfung entsprechend den ausdrücklichen Anforderungen des Gerichts nicht, jedenfalls nicht in einer nachvollziehbaren Weise vorgenommen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Die hier vorgelegte Übersicht ist wiederum schwerpunktmäßig auf Anrechnungsmöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen gestützt worden, die jedenfalls ohne eine studienfachliche Erläuterung keine tragfähige gerichtliche Beurteilung oder Abschätzung ermöglicht haben. Auf die strukturellen Eigenheiten, die das Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Osnabrück mit seinen beiden ersten - eher umgreifend und generell wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten - Phasen aufweist, nämlich der Assessmentphase und der Orientierungsphase, an die sich erst im letzten Studienjahr mit entsprechenden Wahlmodulen eine - wiederum dreifach bezogene - Spezialisierungsphase anschließt, ist die Antragsgegnerin hingewiesen worden. Von der Möglichkeit, im gerichtlichen Eilverfahren anlässlich eines bereits angesetzten Erörterungstermins die Fachkompetenz eines Hochschullehrers der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erläuternd einzubringen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Damit verbleibt es bei dem auf dem bisherigen Ermittlungsstand des Gerichts beruhenden Prüfergebnis, dass ein zu Lasten des Antragstellers gehendes Zulassungshindernis bis zum Zeitpunkt der Erledigung nicht dargetan worden ist. Sonstige - insbesondere auf die auszubringende Studienplatzzahl in der Ausländerquote bezogene - Zulassungshindernisse hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verneint. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Handhabung in Verfahren der vorliegenden Art.