13 B 1893/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Der Hochschule steht bei der Frage, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, kein Beurteilungsspielraum zu, der verfahrensmäßig zwingend auf bestimmte Weise - etwa durch das Erfordernis eines Fachgutachtens - zu begrenzen wäre. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium selbst zu entscheiden, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein.
- 2.
Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium müssen grundsätzlich ihre Grundlage in einer über das Erststudium hinausgehenden wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit finden.
- 3.
Ob der bisherige Werdegang Beleg dafür ist, dass eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird, ist eine Frage des Einzelfalls, bei der zum Beispiel eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Doktorand sowie wissenschaftliche Publikationen und Vorträge Berücksichtigung finden können.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.