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Urteil

7 K 1381/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1205.7K1381.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 367 (T.----straße xx). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und über eine Grundstücksanschlussleitung mit dem Abwasserkanal in der T.----straße verbunden. Am 00.00.0000 wurde die Grundstücksanschlussleitung mittels Kanal-TV untersucht. Dabei wurden mehrere Schäden festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die kommentierte Foto-Dokumentation im Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. In einem Protokoll zu einem Beratungsgespräch am 29. Oktober 2020 ist festgehalten, dass ein Mischwasseranschluss vorhanden sei und Schäden aufweise, so dass eine Sanierung erforderlich sei; beabsichtigt sei eine Renovierung mittels Schlauchliner in geschlossener Bauweise. Handschriftlich ist hinzugefügt: „Gebäude unterkellert, Leitung zugänglich – Leitung im Keller trennen, um Einbau Liner zu ermöglichen  wird vorab durch Sanierungsfirma geprüft.“ Die Sanierung erfolgte im September 2021 durch die T1. L. GmbH aus H. . Mit Bescheid über den Kostenersatz für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen an die öffentliche Abwasseranlage vom 29. November 2021 zog die Beklagte die Kläger zum Kostenersatz für das Grundstück T.----straße 31 in Höhe von 1.184,05 Euro heran. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt. Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein, den sie wie folgt begründeten: Es treffe nicht zu, dass eine Anschlussleitung hergestellt worden sei; die Herstellung sei bereits vor 1993 erfolgt. Die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 15. Dezember 2016 könne nicht als Rechtsgrundlage dienen, da die Kamerabefahrung am 07. Juni 2016 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Satzung noch nicht in Kraft getreten. Die Untersuchung der Anschlussleitungen in der Ortschaft T2. sei rechtswidrig erfolgt; die Beklagte hätte lediglich um einen Dichtheitsnachweis bitten können. In einem Gespräch mit der Beklagten am 29. Oktober 2020 sei vereinbart worden, dass das ausführende Unternehmen vor der Sanierung Rücksprache mit ihnen, den Klägern, halte. Dies sei nicht geschehen. Es hätte geprüft werden sollen, ob Kosten eingespart werden könnten, indem die Sanierung vom Keller aus durchgeführt wird. Die Hausanschlussleitung zum Haus Nr. 31 sei eingeschnitten worden. Dies ergebe sich aus der Bilddokumentation zur Kamerabefahrung. Die Schnittstelle sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Arbeiten der Kamerabefahrung entstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei im Betreff des Bescheides der falsche Fachbegriff verwendet worden. Es handele sich nicht um eine Herstellung, sondern um eine Unterhaltungsmaßnahme. Im Rahmen der Vorbefahrungen sei durch die Sanierungsfirma festgestellt worden, dass der Schlauchliner vom öffentlichen Hauptkanal eingebaut werden könne. Ein Begehen des Kellers sei somit nicht mehr notwendig gewesen. Dies sei für die Kläger mit geringeren Kosten und weniger Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Die Schnittstelle sei bereits bei der Kanalbefahrung im Juni 2016 zu erkennen gewesen, so dass eine Beschädigung der Leitung durch die Kamerabefahrung bzw. Rohrreinigung auszuschließen sei. Der Schaden sei auf einen nicht fachgerechten Anschluss bei der Herstellung der Anschlussleitung zurückzuführen. Er sei durch die Schlauchlinersanierung behoben worden. Die Kläger haben am 17. Juni 2022 Klage erhoben. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, die Maßnahme sei bereits am 07. Juni 2016 durchgeführt worden. Der Bescheid sei zudem nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an Angaben zu Art und Umfang der Inspektion, zu den Maßnahmen im Detail, zu den detaillierten Kosten (Kosten Ifd. Meter, Gesamtkosten) zu dem Nachweis über die Beschädigung der vorgefundenen Schäden und deren Entstehung (sic!). Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2021 (T.----straße 31) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu der Begründung im Widerspruchsbescheid aus, es komme nicht darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage im Jahre 2016 eine Dichtheitsprüfung durchgeführt worden sei. Sie, die Beklagte, sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Schäden an einer Grundstücksanschlussleitung zu beheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.) Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 18 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde T3. vom 15. Dezember 2016 in Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2020 (nachfolgend: Beitragssatzung). Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass es an einer satzungsmäßigen Grundlage mangele, weil die Kanal-TV-Untersuchung bereits im Juni 2016 erfolgt sei und die angeführten Satzungen der Beklagten zu dieser Zeit noch nicht erlassen gewesen seien. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht die Befahrung. Vielmehr kommt es darauf an, wann die Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sind. Dies war unstreitig nicht schon im Jahr 2016. Im Dezember des Jahres 2016 aber ist die Beitragssatzung (mit der Entwässerungssatzung) in Kraft getreten. 2.) Der auf dieser Grundlage erlassene Kostenbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. a) Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Juli 2008 – 7 C 38.07 – juris Rn. 11; VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 14 L 453/21 –, juris Rn. 16; Schönenbroicher, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 37 Rn. 14; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 37 Rn. 35 f. (Stand: April 2022); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 27 m.w.N. Aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz mit den Gründen und den sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen muss für die Beteiligten die Regelung, die den Sinn, Zweck und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1989 – 4 A 762/89 –, NVwZ-RR 1990, 409, und Urteil vom 11. Juni 1992 – 20 A 2485/89 – NVwZ 1993, 1000; VG Köln, Urteil vom 5. September 2007 – 21 K 3395/06 –, Rn. 107, juris; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 37 Rn. 9; Kopp/Ramsauer. VwVfG, 22. Auflage 2021, § 37 Rn. 5 m.w.N.; Schönenbroicher, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 37 Rn. 14; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 37 Rn. 35 f. (Stand: April 2022). Einem Geldleistungsbescheid muss vor allem die Höhe der geforderten Summe zu entnehmen sein. Zudem muss der Zeitpunkt der Leistung klar sein. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 30. Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden. Dem streitgegenständlichen Bescheid ist unmissverständlich zu entnehmen, dass von den Klägern die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.184,05 Euro verlangt und die Forderung 1 Monat nach Zustellung fällig wird. Es ist ihnen ohne weiteres möglich, hiernach ihr Verhalten auszurichten. Zwar trifft der Bescheid keine Aussage darüber, ob die Kläger als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen haften. Indes ordnet bereits § 21 Abs. 2 der Beitragssatzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Ersatzpflichtiger an. Demgemäß war ein lediglich wiederholender Zusatz in dem Bescheid überflüssig. Vgl. zu dieser Konstellation OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 – 9 A 3413/95 –, NVwZ-RR 1997, 121 (122); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 30 m.w.N. Zugleich kann der auf eine Geldleistung gerichtete Bescheid Grundlage einer diesbezüglichen Vollstreckung bilden. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Anforderungen, die die Kläger an die Bestimmtheit eines Bescheides stellen, überzogen sind. Entgegen ihrer in der Klageschrift vom 27. Juli 2022 geäußerten Ansicht verlangt § 37 Abs. 1 VwVfG NRW weder Angaben zu Art und Umfang der Inspektion, noch zu den durchgeführten Maßnahmen im Detail, noch zu den vorgefundenen Beschädigungen. In Bezug auf die ebenfalls postulierte Kostenaufstellung im Detail ist darauf zu verweisen, dass dem Bescheid vom 29. November 2021 eine solche Aufstellung beigefügt war; ihr sind die einzelnen, dem Erstattungsverlangen zugrunde gelegten Kostenpositionen zu entnehmen. Die von der Bestimmtheit zu unterscheidende Frage, ob es dem Bescheid im Hinblick auf die von den Kläger angesprochenen Punkte an einer zureichenden Begründung des Erstattungsverlangens i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW fehlt, ist ebenfalls zu verneinen. Nach dieser Norm ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Darin sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Dabei regelt § 39 VwVfG NRW nur die formelle Begründungspflicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die zur Begründung des Verwaltungsakts angeführten Gesichtspunkte auch in der Sache zutreffend sind, d. h. ob die Behörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und ob ihre rechtlichen Erwägungen zutreffen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Februar 2010 – 6 K 224/09 –, juris Rn. 29. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber nicht lediglich der Ausgangsbescheid heranzuziehen. Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. In diesem aber wird zu den bereits im Widerspruchsverfahren geäußerten Einwendungen der Kläger umfassend Stellung genommen, insbesondere zu der Kanal-TV-Untersuchung und zu der durchgeführten Maßnahme. Nähme man immer noch ein Begründungsdefizit an, so wäre dies jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Handlungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW dürfen dabei nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW). Ein solches Nachholen wäre hier anzunehmen, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderung das Erstattungsbegehren ausführlich begründet hat. b) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger zum Kostenersatz liegen vor. § 18 Abs. 1 der Beitragssatzung findet seine gesetzliche Ermächtigung in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte hinsichtlich des Grundstücksanschlusses Gebrauch gemacht. Nach § 13 Abs. 6 Satz 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 15. Dezember 2016 obliegt die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Gemeinde. Diese macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend (§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Entwässerungssatzung). Gemäß § 19 Satz 1 der Beitragssatzung werden der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die Kosten für die Unterhaltung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sind danach, dass der Träger der Einrichtung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung einer Anschlussleitung tatsächliche Aufwendungen erbracht hat und zur Durchführung der vorgenommenen Maßnahme gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigt war. Erstattungspflichtig ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Beitragssatzung, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. aa) Diese Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz sind dem Grunde nach gegeben. Es handelt sich zwar nicht um die „Herstellung“ einer Grundstücksanschlussleitung, obwohl davon in dem Betreff des Bescheides vom 29. November 2021 irrtümlich die Rede ist. Nach dem bereits oben angeführten § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist indes zum einen neben dem ursprünglichen Verwaltungsakt auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2022 in den Blick zu nehmen. Darin wird die Maßnahme als eine solche der „Unterhaltung“ eingestuft. Zum anderen ist die Bezeichnung durch die Verwaltung nicht in dem Sinne konstitutiv, dass sie den technischen Charakter der Maßnahme bestimmen kann. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine Unterhaltung oder aber schon eine Erneuerung handelt, zumal da § 10 Abs. 6 Satz 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten die Erneuerung und die laufende Unterhaltung gleichermaßen erfasst. Zur Unterhaltung i.S.d. § 10 Abs. 1 KAG NRW gehören alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung (weiterhin) in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1993 – 22 A 2169/91 –, NWVBl. 1993, 419; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 10 Rn. 10 (Stand: Februar 2014), Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG NRW § 10 Rn. 23 (Stand: März 2022). Unter Erneuerung versteht man die Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Benutzung einer verschleißbedingt abgenutzten und dadurch nicht mehr funktionstüchtigen Anschlussleitung, indem diese ganz oder in einem nicht unerheblichen Teil durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und – unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts – Qualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf ersetzt wird. Eine Erneuerung ist mithin durch die Ersetzung der Leitung gekennzeichnet, sei es ganz, sei es zu einem nicht unerheblichen Teil. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 A 11639/16 –, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 –, juris Rn. 20; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 10 Rn. 8 (Stand: Februar 2014); Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG NRW § 10 Rn. 21 (Stand: März 2022). Es kann dahinstehen, ob die Anschlussleitung ganz oder zu einem wesentlichen Teil ersetzt worden ist. Jedenfalls sind die im Zuge der Kamerabefahrung festgestellten Schäden beseitigt worden. Aufgrund des durch die Befahrung erhobenen Befundes ist die Beklagte vertretbar davon ausgegangen, dass die Grundstücksanschlussleitung sanierungsbedürftig ist. Konkret sind verschobene Verbindungen (Meter 3, 6 und 1,5), einragendes bzw. verschobenes Dichtungsmaterial (Meter 3,6), Oberflächenschäden (Meter 1,5) und Rissbildung (Meter 1,4) festgestellt worden. Bei der Frage, ob und wann Sanierungs- bzw. Erneuerungsbedarf infolge Verschleißes gegeben ist, hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Mai 2019 – 8 K 819/16 –, BeckRS 2019, 1648; VG Arnsberg, Urteil vom 02. Juli 2015 – 5 K 50/14 –, BeckRS 2016, 42685; VG Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 – 11 K 696/08 – BeckRS 2008, 37912. Leitungen müssen nicht erst bei Eintreten eines Schadens, sondern können bereits dann saniert bzw. erneuert werden, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit - verschleißbedingte - Störungen erwarten lässt. Denn die Gemeinde ist kraft Gesetzes verpflichtet, die auf ihrem Gebiet anfallenden Abwässer unschädlich zu beseitigen (vgl. § 56 Satz 1 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 LWG). Daraus folgt, dass sie die Abwasseranlage und die Grundstücksanschlussleitungen in einem technisch einwandfreien Zustand halten muss, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Da die Lebensdauer einer funktionstüchtigen Abwasserleitung von zahlreichen Unwägbarkeiten ab, muss die Gemeinde eine an den Umständen des Einzelfalles und dem Stand von Wissenschaft und Technik orientierten Prognose treffen. Auch hier kommt der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich demgemäß auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund willkürfreier Ermittlungen vorgenommenen Bewertung durch die Gemeinde. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Judikative, die der Exekutive zugewiesene Wertung durch eine eigene Prognose zu ersetzen. Die Rechtmäßigkeitsprüfung erfolgt dabei aus der Sicht ex ante. Es können also nur solche Umstände, Daten, Erfahrungssätze und Entwicklungstendenzen verwandt werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, eine Leitung zu sanieren bzw. zu erneuern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Februar 1990 – 22 A 2053/88 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 09. Februar 2017 – 4 K 883/16.NW –, BeckRS 2017, 102930. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, es habe kein Sanierungsbedarf bestanden, was die Kläger im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht haben. bb) Das Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 367 stand ausweislich des dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszugs zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides – vgl. § 21 Abs. 1 der Beitragssatzung – im gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger. c) Die Maßnahme lag auch im Sonderinteresse der Kläger. Die Vorschrift des § 10 KAG NRW ist nach der ihr zugrunde liegenden Interessenbewertung und im Hinblick auf höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, einschränkend auszulegen. Als ein den Regelungsumfang begrenzendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist das sog. Sonderinteresse anzusehen. Ersatzpflichtig ist danach ein Grundstückseigentümer nur, wenn die Leistung, für deren Kostenersatz er herangezogen werden soll, gerade seinem Sonderinteresse – und nicht der Allgemeinheit – dient. Tatbestandsmäßig sind mithin nur Maßnahmen, die vom Anschlussnehmer veranlasst bzw. von ihm zu vertreten sind und ihm Sondervorteile verschaffen. Tritt z.B. bei Beschädigungen des Anschlusses Abwasser aus oder ist dies zu besorgen, liegen hierauf gerichtete Reparaturmaßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, weil sie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Benutzungspflicht dienen. Zu diesem Zweck muss er die Leitung in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteile vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86 –, NVwZ-RR 1988, 119 und vom 18. Mai 1993 – 22 A 2169/91 – NVwZ-RR 1994, 542; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 – juris Rn. 28; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 10 Rn. 11 (Stand: Februar 2016); Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG NRW § 10 Rn. 31 ff. m.w.N. (Stand: März 2022). Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall überlagert sein durch von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisungen. Bei Sanierungsmaßnahmen entfällt das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, wenn die Maßnahme nicht in Erfüllung der ihm obliegenden (Benutzungs-)Pflicht, sondern im Rahmen des der Gemeinde selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises - beispielsweise unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigung durchgeführt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1993 – 22 A 2169/91 –, KStZ 1995, 118. Eine solche abweichende Pflichtenzuweisung liegt hier nicht vor. Die Kläger haben zwar behauptet, die Beklagte habe den Schaden selbst verursacht. Dafür fehlt es indes an konkreten Anhaltspunkten. Ihre ursprünglich vertretene Ansicht, die Beklagte habe die Anschlussleitung im Zuge der Kanal-TV-Untersuchung durch eine Fräse beschädigt, haben sie nach Inaugenscheinnahme des Kanalvideos nicht mehr aufrechterhalten. Das Video belegt den Einsatz einer Fräse nicht. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, vor der Kanal-TV-Untersuchung sei eine Fräse eingesetzt worden, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen. Die Behauptung ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden und verträgt sich auch nicht mit der Erklärung des verantwortlichen Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung, dass eine Fräse nicht zum Einsatz gekommen sei. Dieser Aussage sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten. Sie haben auch keine Erklärung dafür präsentieren können, warum eine Fräse überhaupt eingesetzt worden sein soll. Das eher moderate Schadensbild spricht nach den Erfahrungen der Kammer eindeutig dagegen, dass ein solcher Einsatz notwendig und sinnvoll gewesen wäre. 2.) Der Kostenbescheid ist auch hinsichtlich der Höhe der Kosten nicht zu beanstanden. Gemäß § 19 Satz 1 der Beitragssatzung werden der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die Kosten für die Unterhaltung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Dabei ist auf die durch die konkrete Maßnahme an dem einzelnen Anschluss verursachten tatsächlichen Auslagen abzustellen. Die Gemeinde kann den Betrag ersetzt verlangen, den sie für die Arbeiten an dem Grundstücksanschluss konkret aufgewandt hat. Hat sie einen Unternehmer beauftragt, so ergibt sich die Höhe des Aufwandes aus den der Gemeinde von diesem in Rechnung gestellten Kosten. Vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG NRW § 10 Rn. 40 (Stand: März 2022); Queitsch, in: Hamacher et al., Kommunalabgabengesetz NRW, § 10 Rn. 25 (Stand: Februar 2014). Darauf hat die Beklagte ihren Ersatzanspruch ausweislich der dem Ausgangsbescheid beigefügten Kostenaufstellung beschränkt. Er ist auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Sie verpflichtet den Träger der öffentlichen Gewalt zur sparsamen Wirtschaftsführung. Aufgrund des zwischen der Gemeinde und dem Anschlussnehmer bestehenden auftragsähnlichen Verhältnisses ist der Anspruch der Höhe nach auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Sie ist demgemäß verpflichtet, nach verständigem Ermessen über die Notwendigkeiten der Aufwendungen zu entscheiden. Sie hat sich dabei an den Belangen des Grundstückseigentümers und daran auszurichten, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind. Nicht zu ersetzen sind die Kosten für solche Maßnahmen, mit denen ohne triftigen Grund eine besonders aufwendige Lösung realisiert wird, obwohl auch eine kostengünstigere Lösung in Betracht kommt, oder aber die durch eine unsachgemäße Ausführung der Arbeiten entstandenen Kosten. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 24. Juli 1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 18ff.; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG NRW § 10 Rn. 43 (Stand: März 2022). Gemessen daran durfte die Beklagte die ihr in Rechnung gestellten Kosten der T1. Servicecenter für L. GmbH in voller Höhe gegenüber den Klägern geltend machen. Sie können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, absprachewidrig habe sich das bauausführende Unternehmen nicht vor Durchführung der Maßnahme bei ihnen gemeldet und geprüft, ob nicht auch ein Einbau des Schlauchliners vom Haus aus möglich gewesen wäre. Denn den Klägern ist nicht zugesagt worden, dass die Sanierung auf diesem Wege erfolgt; abgesprochen war nur eine diesbezügliche Prüfung. Diese aber hat, wie dem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2022 zu entnehmen ist, auch stattgefunden und hat das Ergebnis erbracht, dass die Einführung eines Schlauchliners auch vom öffentlichen Hauptkanal aus möglich ist. Dass ein Vorgehen vom Keller des Hauses zu geringeren Kosten geführt hätte, haben die Kläger nicht substantiiert dargetan. Es wird von der Beklagten auch explizit in Abrede gestellt (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheides). Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, die Kanal-TV-Untersuchung sei rechtswidrig erfolgt, weil sie ohne ihre Zustimmung die Privatleitung betroffen habe, und bilde daher keine zulässige Grundlage für die durchgeführte Maßnahme und das entsprechende Kostenerstattungsverlangen. Es ist schon weder ersichtlich noch plausibel dargetan, dass die Grundstücksanschlussleitung im Privateigentum der Kläger steht, zumal da es sich generell bei der Grundstücksanschlussleitung definitionsgemäß nach § 2 Nr. 7 lit. a der Entwässerungssatzung um die Strecke von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks – und also eben nicht darüber hinaus – handelt. Ferner ist rechtlich nicht nachvollziehbar begründet, dass der behauptete Verstoß sich in der Weise auswirkt, dass er die gesamte Maßnahme als illegal „infiziert“. Zu dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Schriftsatz vom 07. November 2022 aufgebrachten Stichwort „fruit of the poisonous tree“ ist zu bemerken: Das deutsche Recht kennt eine Fernwirkung im Sinne der. im anglo-amerikanischen Recht bekannten „Fruit of the poisonous tree“-Doktrin gerade nicht. Beweisverwertungsverboten – ein solches Verbot hier einmal unterstellt – kommt grundsätzlich keine Fernwirkung zu. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 07. März 2006 – 1 StR 316/05 –, juris Rn. 22; LG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2011 – 2-04 O 521/05 –, juris Rn. 92. Das Recht der Kostenerstattung nach § 10 KAG NRW macht hier sicher keine Ausnahme. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Argumentation zum vermeintlichen Übergriff in das Privateigentum nicht auch als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen wäre. Zumindest dem Kläger zu 1. war ausweislich des Vermerks zum Beratungsgespräch spätestens (!) seit dem 29. Oktober 2020 bekannt, dass die Anschlussleitung mittels Kanal-TV untersucht worden ist. Dass diese Untersuchung rechtswidrig gewesen sein soll, hat er gleichwohl nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er diesen Einwand erst vorgebracht, als auf der Grundlage der Untersuchung die Anschlussleitung zu ihrem Grundstück saniert und ihm (und der Klägerin zu 2.) die Rechnung präsentiert worden ist. Dieses Vorgehen könnte sich als ein „venire contra factum proprium“ darstellen, das von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 2020 – 9 A 12/19 –, juris Rn. 20. Auch im Übrigen ist gegen den Kostenbescheid nichts zu erinnern. Substantiierte Einwendungen gegen die Kostenpositionen haben die Kläger nicht vorgetragen. Die Kammer hat sich aufgrund des Vorstehenden nicht veranlasst gesehen, der Beweisanregung der Kläger nachzugehen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine weitere Sachverhaltsermittlung drängt sich der Kammer nicht auf. Denn dies würde einen schlüssigen Vortrag der Kläger voraussetzen, wonach das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 7 B 45.10 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 15 A 2052/13 – , juris Rn. 16. Einen solchen schlüssigen Vortrag lassen die Ausführungen der Klägerin jedoch, wie dargelegt, nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.