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Urteil

11 K 696/08

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann die Gemeinde Kostenerstattung nach KAG NRW und örtlicher Beitrags- und Gebührensatzung verlangen. • Erneuerung i.S.d. §10 Abs.1 KAG NRW liegt vor, wenn ein Anschluss wegen alters- oder verschleißbedingter Mängel ganz oder teilweise ersetzt wird. • Ob eine Leitungsanlage zur öffentlichen Abwasseranlage gehört, entscheidet sich nach ihrer tatsächlichen Bestimmung zum öffentlichen Entwässerungszweck; bloße Gebührenerhebung begründet keine konkludente Widmung. • Die Gemeinde darf bei der Neuorganisation öffentlicher Entwässerungssysteme planerisch entscheiden; Kostenersatz ist auch bei Zusammenlegung von einzelnen Kanälen möglich, sofern kein besonderer sachfremder Nachteil für Anlieger nachgewiesen ist. • Wurde der Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers hergestellt, spricht dies für das Vorliegen eines objektiven Sondervorteils und damit für die Kostentragungspflicht des Eigentümers.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Erneuerung von Regenwasser‑Grundstücksanschlüssen zulässig • Bei Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann die Gemeinde Kostenerstattung nach KAG NRW und örtlicher Beitrags- und Gebührensatzung verlangen. • Erneuerung i.S.d. §10 Abs.1 KAG NRW liegt vor, wenn ein Anschluss wegen alters- oder verschleißbedingter Mängel ganz oder teilweise ersetzt wird. • Ob eine Leitungsanlage zur öffentlichen Abwasseranlage gehört, entscheidet sich nach ihrer tatsächlichen Bestimmung zum öffentlichen Entwässerungszweck; bloße Gebührenerhebung begründet keine konkludente Widmung. • Die Gemeinde darf bei der Neuorganisation öffentlicher Entwässerungssysteme planerisch entscheiden; Kostenersatz ist auch bei Zusammenlegung von einzelnen Kanälen möglich, sofern kein besonderer sachfremder Nachteil für Anlieger nachgewiesen ist. • Wurde der Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers hergestellt, spricht dies für das Vorliegen eines objektiven Sondervorteils und damit für die Kostentragungspflicht des Eigentümers. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks an der H.-straße in N. und wehrt sich gegen eine von der Beklagten geforderte Kostenerstattung von 1.980 EUR für die Herstellung eines Anschlusses an den 2005 erneuerten Regenwasserkanal. Die Beklagte, eine kommunale Einrichtung, erneuerte im Zuge eines Straßenausbaus den nördlichen Regenwasserhauptsammler und die zugehörigen Grundstücksanschlüsse; dabei entfiel ein älterer südlich verlaufender Sammelkanal. Die Stadt informierte die Anlieger vorab über mögliche Sanierungen und Kosten. Die Klägerin stellte Widerspruch und erhob Klage mit dem Vorwurf, die Erneuerung sei durch den Straßenausbau veranlasst worden und habe zu unverhältnismäßig höheren Anschlusskosten geführt. Die Beklagte beruft sich auf Zuständigkeit und Satzungsgrundlagen (KAG NRW, BGS, ES) sowie Einheitssatzregelungen zur Kostenermittlung und erklärt, die alten Anschlussleitungen seien verschlissen und erneuerungsbedürftig gewesen. • Zuständigkeit: Die Beklagte ist nach §114 GO i.V.m. EigVO und Betriebssatzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz befugt. • Rechtsgrundlage: Anspruch beruht auf §10 Abs.1 KAG NRW i.V.m. §13 BGS/ES; die Stadt kann Erstattung für Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen verlangen. • Erneuerungstatbestand: Die südlichen Grundstücksanschlüsse bestanden bereits vor 2005, waren alters- und verschleißbedingt beschädigt und erfüllten den Tatbestand der Erneuerung i.S.d. §10 Abs.1 KAG NRW. • Sonderinteresse/Sondervorteil: Die Kostentragung setzt voraus, dass die Maßnahme im Sonderinteresse des Eigentümers lag; grundsätzlich liegt die Verantwortung für Anschlussleitungen beim Eigentümer, insbesondere wenn Reparaturen der Benutzerpflicht dienen. • Wissen und Wollen: Die Anlieger wurden informiert; die Klägerin widersprach nicht der Maßnahme selbst und schloss ihr Grundstück nach Fertigstellung an, sodass die Verlegung mit Wissen und Wollen erfolgte und ein objektiver Sondervorteil anzunehmen ist. • Widmung der südlichen Sammelleitung: Es ist nicht festgestellt, dass die auf den südlichen Grundstücken verlaufende Leitung jemals Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war; es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame private Anschlussleitung. • Planerisches Ermessen: Die Entscheidung der Gemeinde, einen einzigen neuen Sammler statt zweier getrennter zu verlegen, liegt im planerischen Ermessen und ist sachlich gerechtfertigt, insbesondere wenn die alte Leitung funktionslos war und Kostenersparnisse sowie betriebliche Vorteile erzielt werden. • Höhe des Anspruchs: Die Beklagte durfte nach Satzung Einheitssätze anwenden (220 EUR je angefangener Meter) und die Fiktion der Straßenmitte gem. §13 Abs.2 BGS zu Recht auf die hier mit Ruhezone erweiterte Straßenparzelle anwenden. • Verhältnismäßigkeit: Die entstandenen Anschlussmehrkosten sind nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal Rechtsprechung weit höhere Anschlusskosten als noch verhältnismäßig anerkennt. Die Klage wird abgewiesen; der Heranziehungsbescheid vom 09.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte war zuständig und hatte einen Erstattungsanspruch nach §10 KAG NRW i.V.m. der örtlichen Satzung für die Erneuerung der Grundstücksanschlüsse; die Voraussetzungen der Erneuerung und des Sonderinteresses sind erfüllt, zumal die Klägerin die Maßnahme mit Wissen und Wollen hinzunehmen scheint. Die Berechnung nach Satzungseinheitssätzen und die Anwendung der Fiktion der Straßenmitte waren zulässig, ebenso die Entscheidung, einen einzigen neuen Sammler anzulegen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.