Urteil
6 K 224/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch dann rechtmäßig, wenn das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren später eingestellt wird, sofern die Anordnung aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Verfahren herrührt (§ 81b 2. Alt. StPO).
• Eine Vorladung ist hinreichend bestimmt, wenn die Behörde in der Begründung oder durch gerichtliche Klarstellung den Umfang der vorgesehenen Standardmaßnahmen (Lichtbilder, Zehnfingerabdrücke, Ganzaufnahme) konkretisiert (§ 37 VwVfG NRW).
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind verhältnismäßig und notwendig, wenn der festgestellte Sachverhalt und frühere Ermittlungen Anlass zu der Annahme geben, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in Betracht kommt und die Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können.
• Ein etwaiger Form- oder Begründungsmangel kann bis zum Abschluss der ersten Instanz durch Nachholung oder Klarstellung geheilt werden (§§ 39, 45 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei konkretem Beschuldigtenverfahren • Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch dann rechtmäßig, wenn das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren später eingestellt wird, sofern die Anordnung aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Verfahren herrührt (§ 81b 2. Alt. StPO). • Eine Vorladung ist hinreichend bestimmt, wenn die Behörde in der Begründung oder durch gerichtliche Klarstellung den Umfang der vorgesehenen Standardmaßnahmen (Lichtbilder, Zehnfingerabdrücke, Ganzaufnahme) konkretisiert (§ 37 VwVfG NRW). • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind verhältnismäßig und notwendig, wenn der festgestellte Sachverhalt und frühere Ermittlungen Anlass zu der Annahme geben, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in Betracht kommt und die Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können. • Ein etwaiger Form- oder Begründungsmangel kann bis zum Abschluss der ersten Instanz durch Nachholung oder Klarstellung geheilt werden (§§ 39, 45 VwVfG NRW). Der Kläger wurde wiederholt wegen verschiedener Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsvorwürfe polizeilich verzeichnet; in mehreren Fällen stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren ein. Anlass der streitigen Verfügung war ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung vom 5. Dezember 2008 gegen den Kläger. Der Beklagte lud den Kläger zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Ganzaufnahme). Der Kläger focht die Vorladung an und rügte Form- und Begründungsmängel sowie die fehlende Negativeinschätzung seiner Person und berief sich auf Notwehr. Der Beklagte konkretisierte im Verfahren den vorgesehenen Umfang der Maßnahmen und begründete die Anordnung mit dem aktuellen Ermittlungsverdacht und bisherigen polizeilichen Erkenntnissen. Das Gericht verhandelte trotz Nichterscheinens des Klägers und wies die Klage ab. • Die Vorladung ist formell ausreichend bestimmt; ein etwaiger Bestimmtheitsmangel wurde durch die gerichtliche Klarstellung des Beklagten, dass nur Standardmaßnahmen (Zehnfingerabdrücke, dreiteiliges Lichtbild, Ganzaufnahme) durchgeführt werden, geheilt (§ 37 VwVfG NRW). • Die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG NRW ist erfüllt; die Verfügung nennt das einschlägige Anlassgeschehen und weitere polizeiliche Erkenntnisse als wesentliche Gründe. Ein mögliches Begründungsdefizit wäre zudem nach § 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG NRW durch die ergänzende Rechtfertigung in der Klageerwiderung behoben worden. • Ermächtigungsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO, der die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gegen den Willen des Beschuldigten zulässt, soweit sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind; konkurrierende polizeirechtliche Normen sind angesichts des anhängigen Ermittlungsverfahrens nicht vorrangig. • Die materiell-rechtliche Prüfung der Notwendigkeit orientiert sich an kriminalistischer Erfahrung: Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, die Persönlichkeit des Beschuldigten und frühere Ermittlungen sind zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz. • Im konkreten Fall liegen zureichende Anhaltspunkte für die Tat vom 5. Dezember 2008 vor (Aussagen von Geschädigtem, Zeugen, sichtbare Verletzung), die Einlassung des Klägers auf Notwehr vermag diese Verdachtsmomente nicht auszuräumen. • Die früheren Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen den Kläger zeigen ein wiederkehrendes aggressives Verhalten, insbesondere unter Alkoholeinfluss. Anders als bei reinen Beziehungsdelikten richteten sich die jüngsten Vorwürfe gegen einen Dritten, so dass die Identität nicht von vornherein feststand und erkennungsdienstliche Unterlagen zur Aufklärung geeignet und erforderlich sind. • Die Maßnahmen sind verhältnismäßig: sie dienen einem präventiv-polizeilichen Zweck, sind geeignet und nicht außer Verhältnis zum Schutzinteresse der Allgemeinheit; insoweit ist kein Ermessensfehler feststellbar. • Formelle und verfahrensrechtliche Fehler sind nicht ersichtlich oder wurden frist- und rechtskonform geheilt; daher ist die Vorladung insgesamt rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Klägers. Die Klage wird abgewiesen: Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13.01.2009 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO; die Anordnung war hinreichend bestimmt, begründet und materiell gerechtfertigt. Die vorgelegten Verdachtsmomente aus dem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung vom 5.12.2008 in Verbindung mit früheren Ermittlungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger künftig als Verdächtiger in Betracht kommen könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können. Kostentragung: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.