Beschluss
12 A 1443/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
• Bei unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielraum obliegt dem Gericht die Prüfung, ob die Behörde die Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten hat; bei Verstößen ist eine Aufhebung und Verpflichtung zur Neubescheidung möglich (§ 114 VwGO sinngemäß).
• Die Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2a SGB VIII ist eine normative Ermächtigung des Jugendhilfeträgers mit gestalterischem Raum; das Gericht kann jedoch Vorgaben für zulässige Bewertungsmaßstäbe machen.
• Die örtlichen Marktverhältnisse sind bei der Bemessung der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen, damit Plätze auch für Eltern ohne zusätzliche Zahlungen zur Verfügung stehen.
• Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Frage der Bemessung der laufenden Geldleistungen zu komplex und fallbezogen ist, um generalisierend beantwortet zu werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Bei unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielraum obliegt dem Gericht die Prüfung, ob die Behörde die Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten hat; bei Verstößen ist eine Aufhebung und Verpflichtung zur Neubescheidung möglich (§ 114 VwGO sinngemäß). • Die Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2a SGB VIII ist eine normative Ermächtigung des Jugendhilfeträgers mit gestalterischem Raum; das Gericht kann jedoch Vorgaben für zulässige Bewertungsmaßstäbe machen. • Die örtlichen Marktverhältnisse sind bei der Bemessung der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen, damit Plätze auch für Eltern ohne zusätzliche Zahlungen zur Verfügung stehen. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Frage der Bemessung der laufenden Geldleistungen zu komplex und fallbezogen ist, um generalisierend beantwortet zu werden. Die Beklagte setzte für die Tagespflege des Kindes M. F. U. für den Zeitraum 2.6.2010 bis 31.10.2010 eine laufende Geldleistung fest. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Festsetzung nicht den Vorgaben der nachträglich novellierten Fassung des § 23 SGB VIII entsprach. Das Gericht verpflichtete die Beklagte nicht zur konkreten Festlegung eines Betrags, sondern zur erneuten Bescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere, ein Bescheidungsurteil sei unzulässig, weil der Begriff des "leistungsgerechten Anerkennungsbetrags" unbestimmt sei. Streitgegenstand ist somit, ob die gerichtliche Vorgabe zur Bewertung und die Anforderungen an den Jugendhilfeträger rechtlich zulässig sind. • Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • § 23 Abs. 2a SGB VIII enthält eine normative Ermächtigung des Jugendhilfeträgers, die Beurteilungen zur Höhe der laufenden Geldleistung in eigener, fallbezogener Sachkunde zu treffen; dies schränkt die Möglichkeit des Gerichts ein, eigenständig einen konkreten Betrag festzusetzen. • Entscheidungs- und Bewertungsspielräume sind nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen; das Gericht darf die Behördenbewertung nicht ersetzen, wohl aber feststellen, dass die Behörde innerhalb ihrer Ermächtigung zu bleiben hat und bestimmte Gesichtspunkte pflichtgemäß zu berücksichtigen sind. • Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe sind rechtlich nicht zu beanstanden: Sachdienlichkeit gebietet u.a. eine stundenbezogene Bemessung des zeitlichen Umfangs der Leistung, die Qualifikation der Tagespflegeperson ist als möglicher, nicht zwingender Bewertungsfaktor einzustellen, und Ausfallzeiten sind nicht zwingend als Zuschlag oder Abschlag zu bewerten. • Die Berücksichtigung örtlicher Marktverhältnisse ist verpflichtend, damit öffentliche Jugendhilfe Plätze anbieten kann, ohne dass Eltern zusätzliche private Zahlungen leisten müssen; das folgt aus dem Förderauftrag und der Zielsetzung ausreichender Versorgung. • Die von der Beklagten geltend gemachte Grundsatzfrage zur generellen Bemessung der laufenden Geldleistungen hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Materie komplex, fallbezogen und vom Gestaltungsspielraum der Träger geprägt ist. • Mangels vorliegender Zulassungsgründe ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht durfte die Beklagte lediglich zur erneuten Bescheidung verpflichten und nicht selbst einen konkreten Betrag festsetzen, weil § 23 Abs. 2a SGB VIII dem Jugendhilfeträger einen bewertenden Gestaltungsspielraum einräumt; das Gericht kann jedoch Vorgaben zu zulässigen Bewertungsmaßstäben machen. Wesentliche Bewertungsfaktoren sind die stundenbezogene Bemessung des zeitlichen Umfangs, die mögliche Einbeziehung der Qualifikation der Tagespflegeperson und die verpflichtende Berücksichtigung örtlicher Marktverhältnisse, wobei Ausfallzeiten nicht zwingend pauschal zu berücksichtigen sind. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung für eine generelle Klärung der Bemessungsfragen, weshalb auch eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verneinen war. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.