Urteil
1 K 2434/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2022:0106.1K2434.20A.01
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2020 (Az. 8100235) wird mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2020 (Az. 8100235) wird mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 2020 in Deutschland ein. Sie stellte einen Asylantrag. Am 13. März 2017 hatte die Klägerin in Dänemark Herrn P. geheiratet, der ebenfalls syrischer Staatsangehöriger ist. Herr P. hatte im September 2008 in Deutschland einen Asylantrag (Az. 5345123) gestellt. Sein Antrag wurde im Dezember 2008 abgelehnt. Eine EURODAC-Abfrage vom 16. März 2020 ergab, dass die Klägerin am 25. Dezember 2013 in Dänemark einen Antrag gestellt hatte; ein Datum der Gewährung internationalen Schutzes ist dort nicht eingetragen. Die Beklagte stellte ein Wiederaufnahmegesuch. Die dänischen Behörden antworteten am 8. Mai 2020, dass sie das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-III-VO nicht akzeptierten, weil diese Verordnung nicht anwendbar sei. Der Klägerin sei "subsidiary protection status" gewährt worden gemäß Art. 7 Abs. 2 Ausländergesetz am 19. März 2014. Dieser sei gültig bis zum 20. März 2021. Am 24. Juni 2020 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin zur Zulässigkeit des Antrags an. Sie gab an, ihr sei in Dänemark Schutz zuerkannt worden, sie wolle aber bei ihrem Ehemann in Deutschland leben. Ihr Ehemann sei schwerbehindert und benötige ihre Unterstützung. Sie helfe ihm bei allem, z. B. im Haushalt, beim Kochen und Einkaufen. Bei einer weiteren Anhörung an selben Tag gab die Klägerin an, in Dänemark habe sie finanzielle Unterstützung erhalten, an einem Sprachkurs teilgenommen und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen für zunächst fünf und dann zwei Jahre. Ihren Ehemann habe sie 2017 in Dänemark kennengelernt und nach zehn Tagen geheiratet. Nach der Anhörung reichte die Klägerin bei dem Bundesamt verschiedene ärztliche Unterlagen zu dem Gesundheitszustand ihres Ehemanns ein. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. August 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.)), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.)), drohte ihr die Abschiebung nach Dänemark an mit dem Hinweis, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3.)), und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4.)). Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da der Klägerin in Dänemark der internationale Schutz gewährt worden sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5.)). Die Klägerin hat am 8. September 2020 Klage erhoben beim Verwaltungsgericht Münster, das diese mit Beschluss vom 29. September 2020 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin trägt vor, sie verweise auf das Urteil des VG Freiburg vom 27. Juli 2021 (A ------), dessen Erwägungen auf den hiesigen Fall übertragbar seien. Dänemark nehme am gemeinsamen europäischen Asylsystem nicht teil. Auf die Entscheidung des EuGH zum Aktenzeichen C‑8/20 werde verwiesen; dessen Erwägungen seien auf Dänemark zu übertragen. Dänemark beteilige sich nach den Art. 1 und 2 EUV und dem dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 22 nicht an den Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU. Die Definition des Begriffs "internationaler Schutz" sei aber gerade der Richtlinien 2011/95/EU zu entnehmen. Da sie in Dänemark keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne ihr dort auch kein internationaler Schutz gewährt worden sein. Ob Dänemark über ein eventuell vergleichbares Schutzniveau verfüge, sei nach der Entscheidung des EuGH unbeachtlich. Widersprüchlich wäre es, die Wertungen für § 71a AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterschiedlich zu handhaben. Zudem werde bestritten, dass ihr Schutzstatus in Dänemark fortbestehe; insoweit werde auf die Widerrufspraxis Dänemarks verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Dänemarks vorliegen. Die Beklagte beantragt sinngemäß Klageabweisung. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 hat die Einzelrichterin der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zu dem EU-Mitgliedstaat Dänemark wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe : Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2022 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, Rn. 13 f., und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Beklagte in Satz 4 von Ziffer 3.) des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Dänemark festgestellt hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, ist diese - die Klägerin ausschließlich begünstigende - Feststellung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Urteils hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zudem begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. August 2020 ist im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1.) des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Klägerin wurde nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die Beklagte stützt ihre diesbezüglich Feststellung auf die Mitteilung der dänischen Behörden vom 8. Mai 2020, dass der Klägerin der "subsidiary protection status" nach Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) zuerkannt worden sei. Mit Blick auf den Umstand, dass Dänemark nicht am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt, kann dieser Mitteilung jedoch nicht rechtssicher entnommen werden, dass der Klägerin in Dänemark der internationale Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wurde. Vgl. wie hier: VG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 8 A 48/20 -, juris, Rn. 19 ff.; sowie hinsichtlich Zweitanträgen, nachdem in Dänemark ein erster erfolgloser Asylantrag gestellt worden war: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2021 - 5 K 4861/21.A -, jris, Rn. 35 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 10. September 2021 ‑ 1 V 1408/21 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 27. Juli 2021 - A 1 K 2775/19 -, juris, Rn. 16 ff. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der "internationale Schutz" derjenige nach der Richtlinie 2011/95/EU. Er umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU gleich. Schon nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ergehen, wenn internationaler Schutz gerade nach einer dieser EU-Richtlinien gewährt wurde. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU um, der besagt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Da die nationale Vorschrift auf die EU-Regelung zurückgeht, kann sie auch aus systematischen Erwägungen inhaltlich nicht darüber hinausgehen, was die Richtlinie regelt. Der Begriff "internationaler Schutz", den Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU in Bezug nimmt, ist definiert in Art. 2 lit. i) RL 2013/32/EU. Internationaler Schutz ist demnach die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz nach lit. j) und k). Über die Verweise in Art. 2 lit. k) und lit. h) RL 2013/32/EU wird eine "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" definiert als ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen des Art. 2 lit. f) der RL 2011/95/EU erfüllt. Art. 2 lit. f) der RL 2011/95/EU verweist letztlich auf Art. 15 der RL 2011/95/EU. Vorliegend haben die dänischen Behörden nach ihrer Auskunft vom 8. Mai 2020 der Klägerin nicht den Schutz vor Verfolgung nach der GFK zuerkannt. Zum einen benennen sie den zuerkannten Status nicht mit "refugee status", zum anderen verweisen sie nicht auf Art. 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act), der auf den Schutz nach der GFK Bezug nimmt. Vgl. www.nyidanmark.dk - englischsprachige Übersetzung des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act), Stand 10. März 2019. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob in dem Fall, dass einem Antragsteller in Dänemark die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zuerkannt worden ist, ein weiterer Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden kann. Nach der Auskunft der dänischen Behörden wurde der Klägerin dort im Jahr 2014 vielmehr gemäß Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) ein anderer Schutz zuerkannt, genannt "subsidiary protection". Dass dieser Schutzstatus gemäß Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) dem subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/83/EG entspricht, kann - trotz der Wortwahl der dänischen Behörden in der genannten Mitteilung - nicht ohne nähere Prüfung festgestellt werden. Denn Dänemark ist an keine der beiden Richtlinien gebunden. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 51 der Richtlinie 2011/95/EU beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinien gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 40 der Richtlinie 2004/83/EG beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Folgerichtig vermerkten die dänischen Behörden für die Klägerin im EURODAC-Register kein "Datum der Gewährung internationalen Schutzes", sondern ließen diese Rubrik leer. Ob Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes (Aliens Act) ein Schutzniveau vorsieht, das demjenigen des subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/83/EG entspricht, und ob insbesondere die Fassung dieser Vorschrift, die im März 2014 galt, als der Klägerin in Dänemark dieser Schutzstatus zuerkannt wurde, ein gleichwertiges Schutzniveau vorsah, bedarf keiner Aufklärung. Denn die Rechtssicherheit wäre beeinträchtigt, wenn geprüft würde, ob eine Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Richtlinien mit dem Schutzniveau anderer nationaler Regelungen besteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris, Rn. 46 f. Diese Feststellung, die der EuGH in einem Verfahren getroffen hat, in dem er die Vergleichbarkeit verschiedener nationaler Regelungen im Rahmen der Prüfung eines Folgeantrags (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU) zu überprüfen hatte, kann auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Denn dieser Rechtsgedanke gilt ebenfalls für die hiesige ähnliche Konstellation. Während der Entscheidung des EuGH ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem ein erster Asylantrag in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gestellt worden war, der die Richtlinie 2011/95/EU und weitere nicht anwendet, betrifft der hier gegebene Sachverhalt die ähnliche Situation, dass ein EU-Mitgliedstaat aufgrund Sonderabsprachen weder die Richtlinie 2011/95/EU, noch die Richtlinie 2004/83/EG noch die Richtlinie 2013/32/EU (siehe dort Erwägungsgrund Nr. 59) noch die weiteren das Asylverfahren betreffenden EU-Richtlinien anwendet. Der Rechtsgedanke, dass die Vergleichbarkeit des konkreten dänischen Rechts mit den EU-Richtlinien im Einzelfall zu prüfen und dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, gilt auch hier. Vgl. andere Ansicht: VG Würzburg, Beschluss vom 26. März 2021 - W 4 S 21.30209 -, juris, Rn. 29 ff. (im Rahmen eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylG). Da diese entscheidungserhebliche Frage mit der zitierten Entscheidung des EuGH beantwortet werden kann, bedarf es keiner Ruhendstellung dieses Verfahrens und Wartens auf eine Entscheidung des EuGH im Verfahren zu dem Vorlagebeschluss des VG Schleswig-Holstein vom 16. August 2021 (Az. 9 A 178/21). Außerdem hat sich der EuGH nach dem genannten Vorlagebeschluss zunächst mit der Frage zu befassen, ob die sog. "Zweitanträge" gemäß §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG grundsätzlich europarechtskonform sind; dass eine für das hiesige Verfahren maßgebliche Fragestellung beantwortet wird, steht nicht fest. Die in Ziffer 1.) des Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf der Grundlage einer anderen Variante des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine andere Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG umgedeutet werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. So ist etwa § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG i. V. m. der Dublin-III-VO in den Fällen nicht anwendbar, in denen dem Antragsteller ein Schutz zuerkannt wurde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO); außerdem sind alle Fristen nach der Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen (vgl. Art. 21, 23, Dublin-III-VO). Sicherer Drittstaat i. S. v. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 22 und Rn. 18 ff. jeweils m. w. N.; und Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris, Rn. 13. Eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift ihrem Wortlaut nach allein auf Staaten anwendbar ist, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Schließlich kann Ziffer 1.) des Bescheids auch nicht ohne weiteres umgedeutet werden in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; der Asylantrag der Klägerin in Dänemark ist jedenfalls nicht vollständig abgelehnt worden. Ist danach Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids gelten. Die unter Ziffer 2.) des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag der Klägerin materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. Die unter Ziffer 3.) des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Dänemark ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf ‑ aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Die in Ziffer 4.) des Bescheids enthaltene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Über den Hilfsantrag ist in der Folge nicht mehr zu entscheiden. Die Sprungrevision war nicht zuzulassen; die entscheidungserheblichen Fragen konnten unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidungen des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.