Urteil
8 A 48/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein auf § 7 Abs. 2 des dänisches Ausländergesetzes beruhender subsidiärer Schutzstatus in Gestalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Dänemark stellt keinen internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. Halbsatz 2 Alternative 1 und Halbsatz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar.(Rn.23)
2. Eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) scheidet auf Grund der Abweichungen dieses Status in seinen Voraussetzungen und weiteren Rechtsfolgen von dem subsidiären Schutz im Sinne von Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) aus.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf § 7 Abs. 2 des dänisches Ausländergesetzes beruhender subsidiärer Schutzstatus in Gestalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Dänemark stellt keinen internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. Halbsatz 2 Alternative 1 und Halbsatz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar.(Rn.23) 2. Eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) scheidet auf Grund der Abweichungen dieses Status in seinen Voraussetzungen und weiteren Rechtsfolgen von dem subsidiären Schutz im Sinne von Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) aus.(Rn.24) I. Die Klage hat Erfolg. Über die Klage entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen. Die Kläger haben ihr Einverständnis hierzu mit Schriftsatz vom 17.09.2019 erklärt. Nach der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 liegt für die Beklagte ein solches Einverständnis ebenfalls vor. Eine sogenannte besondere Prozessbeobachtung ist weder erklärt worden noch in dem übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes vermerkt. 1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger wahrten insbesondere die Frist für ihre auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung. Der Bescheid vom 22.05.2019 wurde den Klägern gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG am 31.05.2019 zugestellt, während die Klage am 11.06.2019 erhoben wurde. Damit wurde die Wochenfrist gewahrt. Denn in dem Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Frist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO noch nicht zu laufen begonnen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist anstelle von einer Woche tatsächlich zwei Wochen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. 2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 22.05.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger vom 19.03.2019 in der Ziffer 1 des Bescheides vom 22.05.2019 als unzulässig erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. aa) Eine solche Unzulässigkeit besteht nach der von dem Bundesamt herangezogenen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht. Es fehlt an dem Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die dänische Immigrationsagentur teilte in ihren Antworten vom 01.04.2019 auf die Anfrage des Bundesamtes für den Kläger zu 1. – und dabei auch für die Kläger zu 3. bis 7. – sowie die Klägerin zu 2. mit, ihnen sei für den Zeitraum vom 16.03.2015 bis zum 16.03.2020 ein temporärer Schutz gemäß § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes gewährt worden. Indes handelt es sich, obgleich Dänemark Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, bei diesem Schutzstatus gemäß dem nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten dänischen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts nicht um internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach handelt es sich um den internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Zum einen ist so der Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge umfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 1 AsylG). Insoweit ist der Flüchtlingsstatus im Sinne des europäischen Richtlinienrechts identisch mit dem Status der Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes. Denn diese Regelung über eine dänische Aufenthaltserlaubnis verweist in gleicher Weise auf das Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Der Status als Flüchtling im sekundären Unionsrecht und im dänischen Recht ist identisch. Der Status des § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes ist ein Status im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Dieser Schutz ist den Klägern gemäß den Schreiben der dänischen Immigrationsagentur vom 01.04.2019 nicht gewährt worden. Die Schutzgewährung erfolgte nach § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes. Zum anderen ist der subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 AsylG). Gleichgestellt wird der subsidiäre Schutz nach der vorausgehenden Richtlinie 2004/83/EG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 3 AsylG). Gewährungen subsidiären Schutzes in Dänemark werden indes durch keine dieser Bestimmungen erfasst. Die Gewährung subsidiären Schutzes gründet sich in Dänemark auf § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes. Dieser dort ebenfalls als subsidiärer Schutz bezeichnete Status, den die dänische Immigrationsagentur in ihren Schreiben vom 01.04.2019 mit temporärem Schutz benannt hat, beruht weder auf der Richtlinie 2011/95/EU noch auf der Richtlinie 2004/83/EG. Beide Richtlinien binden Dänemark nicht. Dänemark nimmt an der Annahme sekundären Unionrechts nicht Teil, das auf den Vorschriften des Art. 67 ff. AEUV beruht und soweit nicht im Bereich des Schengen-Besitzstandes Sonderregelungen bestehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.], Art. 3 des Protokolls [Nr. 19] über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand [ABl. Nr. C 326, S. 290 ff.] und Erwägungsgrund 51 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2004/83/EG). Zu diesem ausgenommenen Bereich zählen auch die Rechtsakte zum subsidiären Schutzstatus, die auf der Grundlage des Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV ergingen. Diese Rechtsakte erklärte Dänemark auch nicht in seinem nationalen Recht für anwendbar. Die nationalen Anwendungsbefehle beschränken sich auf die Bereiche Schengen (§ 2a des dänischen Ausländergesetzes), Gestaltung der Aufenthaltstitel (§ 12a des dänischen Ausländergesetzes), Dublin mit Eurodac (§ 29a und §§ 58b ff. des dänischen Ausländergesetzes) und Küstenschutz (§ 30a Abs. 6 des dänischen Ausländergesetzes). Eine Erstreckung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die dänischen Vorschriften über den dortigen subsidiären Schutz ist im Gegensatz zum Flüchtlingsstatus nicht möglich – auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (so aber Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gk-AsylG, 111. Lieferung April 2017, § 29 Rn. 7 für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, und für Dänemark). Denn Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Normen stehen dem entgegen und setzen einer erweiternden Auslegung in dem Fall Dänemarks Grenzen. Eine Berücksichtigung des Sonderfalls des dänischen subsidiären Schutzes ist dem bestimmbaren Willen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Bei der Aufnahme des internationalen Schutzes in den Anwendungsbereich des seinerzeitigen Asylverfahrensgesetzes stellte der Gesetzgeber auf den subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU ab und stellte zugleich klar, dass auch Schutzgewährungen nach der Richtlinie 2004/83/EG erfasst sein sollen (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 19). Mit der letzteren Regelung werden neben Altfällen auch die Besonderheiten berücksichtigt, die sich für das Vereinigte Königreich ergaben und für Irland ergeben. Für beide Mitgliedstaaten gilt nicht die Richtlinie 2011/95/EU, sondern nur die vorausgehende Richtlinie 2004/83/EG. Letztere Richtlinie wird in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 3 AsylG nicht nur wegen der Altfälle, sondern auch wegen aktueller Statusgewährungen in dem Vereinigten Königreich und in Irland erfasst. Im Gegensatz dazu wurde eine Regelung für das besondere Rechtsverhältnis Dänemarks in diesem Bereich des Unionrechts gerade nicht geschaffen und nicht in den Anwendungsbereich des Asylgesetzes integriert. Dass die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – ungeachtet des Verweises auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – auch dänischen subsidiären Schutz einbezieht, ist dem Regelungszusammenhang des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu entnehmen. In der Systematik des § 29 Abs. 1 AsylG existiert im Bereich der Unzulässigkeit wegen anderweitiger Zuständigkeit mit der Nummer 1 Buchstabe b eine Vorschrift, die den Anwendungsbereich über den Rechtsrahmen des Unionsrechts hinaus erweitert. Im Gegenschluss hierzu fehlt es für die Fälle der Schutzgewährung an einer korrespondierenden Regelung. Auf unionsrechtliche Ebene bildet § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zudem nur die von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Möglichkeit ab. Diese Vorschrift erfasst keine dänischen Regelungen. Der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a i. V. mit Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2013/32/EU bezieht sich auf die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat. Dänemark nimmt aber an dieser Richtlinie nicht Teil und ist kein Mitgliedstaat im Sinne dieser Richtlinie. Auf Dänemark finden die dortigen Regelungen von vornherein keine Anwendung. Auch nach dem Sinn und Zweck ist der dänische subsidiäre Schutz nicht mit dem subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU identisch oder dem Tatbestand und den Rechtsfolgen nach vergleichbar. Der dänische Schutzstatus geht nicht über Art. 3 EMRK hinaus. Demgegenüber sieht Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU einen Status vor, der sich nach der – Dänemark insoweit nicht bindenden – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes autonom entwickelt und autonom auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 28). Auf Ebene der Voraussetzungen erfasst § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes keine Tatbestände willkürlicher Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte, wie sie in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehen sind. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 9b des dänischen Ausländergesetzes beschränkt sich auf wesentliche Erwägungen humanitärer Natur – insbesondere im Gesundheitsbereich (vgl. § 9b Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes). Gegen eine weitestgehende Deckungsgleichheit, die sich für die Anknüpfung an Art. 3 EMRK auf Tatbestandsseite zumindest teilweise ergibt, sprechen auf Ebene der Rechtsfolgen die dänischen Regelungen über die Erlöschens- und Widerrufsgründe (§§ 17 und 17a des dänischen Ausländergesetzes). Sie gehen über die den teilnehmen Mitgliedsstaaten eingeräumten Möglichkeiten (Art. 16, 17 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU) hinaus. Sie beziehen Erlöschensgründe ein, die im europäischen Recht nur im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus vorgesehen sind. Insgesamt liegt kein Schutzstatus vor, der dem auf Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV entwickelten Stand des Unionsrechts entspricht. Sekundäres Unionsrecht und nationales dänisches Recht weichen (bewusst) voneinander ab. Für einen solchen abweichenden nationalen Schutzstatus ordnen weder § 29 Abs. 1 Nr. 2 noch § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Berücksichtigung an. Die Vorschriften zeichnen nur den Geltungsbereich des europäischen Asylrechtsrahmens für die Schutzstatus nach. Zugunsten einer weitergehenden Anordnung kann keine erweiternde Auslegung vorgenommen werden. Dies bliebe einer Gesetzesänderung vorbehalten. bb) Die Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. Im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus kommt grundsätzlich eine Umdeutung in den Grenzen des § 47 VwVfG in Betracht. (1) Für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht vor. Eine Zuständigkeit Dänemarks kann aus der Verordnung (EU) Nr. 603/2014 nicht folgen. Zwar findet die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung. Sie gilt nicht unmittelbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.] und Erwägungsgrund 42 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Das dänische Recht erklärt die Verordnung jedoch als nationales Recht für anwendbar (§ 29a Abs. 2 und §§ 58b ff. des dänischen Ausländergesetzes), was auch im Verhältnis zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beachten ist (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens vom 13.03.2005 [ABl. Nr. L 66, S. 38] und Art. 1 des Beschlusses des Rates vom 21.02.2006 [Abl. Nr. L 66, S. 37]). In dem vorliegenden Fall kann die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 indes keine Anwendung mehr finden. Mit der Entscheidung über die in Dänemark am 09.09.2014 gestellten Asylanträge der Kläger in Gestalt einer Gewährung eines temporären Schutzes ist sie nicht mehr anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an solche Anträge auf internationalen Schutz anknüpft, die noch nicht – auch noch nicht teilweise – positiv beschieden worden sind. Umgekehrt ist sie nicht auf Anträge von Personen anzuwenden, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Die Vorschriften für Wiederaufnahmegesuche nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 knüpfen an Anträge an, die eine Person nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt hat. Dies sind Fälle, in denen der vorausgehende Antrag lediglich gestellt oder zurückgezogen oder abgelehnt wurde. Die Fälle, in denen einem Antrag teilweise oder vollständig stattgeben worden ist, werden hingegen nicht erfasst. Insbesondere kann bei einer teilweisen Stattgabe durch Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht ausschließlich auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgestellt werden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 53). Es handelt sich bei einer Teilablehnung zwar um eine insoweit ablehnende Entscheidung, für die auch der europäische Verordnungs- und Richtliniengeber Rechtsmittel vorsieht. Für das Begriffsverständnis der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist aber zu beachten, dass ihr Wortlaut selbst an der jeweiligen Stelle eine Differenzierung vorgeben müsste. Anderenfalls geht sie bei ihrem Antragsbegriff zunächst einheitlich und umfassend von dem internationalen Schutz aus (vgl. Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 604/2013). Der Anwendungsbereich für das Wiederaufnahmeverfahren wird auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgeweitet (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2016 – OVG 3 B 2.16 –, juris, Rn. 22). Zwar enthält diese Vorschrift das Gebot, dass die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen. Allerdings unterscheidet Art. 2 Buchst. c und f der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zwischen Antragstellern und Begünstigten internationalen Schutzes. Dabei grenzt die Definition des Antragstellers gerade danach ab, ob über den Antrag bereits endgültig entschieden worden ist. Ist entschieden, liegt kein Antragsteller und damit kein Antrag im Sinne der Verordnung vor. Neben diesen Wortlautargumenten zu der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 selbst ist letztlich das systematische Verhältnis des Wiederaufnahmeverfahrens zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU entscheidend. Letztere Vorschrift verhindert, dass die Mitgliedstaaten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 insoweit anzuwenden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 80). Es wäre widersprüchlich, wenn Mitgliedstaaten berechtigt sind, einen Antrag einerseits als unzulässig abzulehnen, ohne dort innerhalb des subsidiären Schutzes differenzieren zu müssen, und andererseits ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 17.16 –, juris, Rn. 42). (2) Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist bereits dem Tatbestand nach ausgeschlossen. Die Kläger reisten in das Gebiet der Beklagten aus Dänemark ein. Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht anwendbar. Sicherer Drittstaat in diesem Sinne ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU und im Sinne der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/8883, S. 7) nur ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 17.16 –, juris, Rn. 12 ff.). Der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eine Einschränkung des Auslegungsergebnisses auch nicht dahingehend entnehmen, dass sich die Auslegung nur auf Mitgliedstaaten beziehe, die an der Richtlinie 2013/32/EU teilnehmen. (3) Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht möglich. Dänemark scheidet wegen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union als erster Asylstaat im Sinne dieser Vorschrift aus. Im Hinblick auf die Staaten des Reiseweges der Kläger vor ihrer Ankunft in Italien, mithin Libanon, Ägypten und Libyen, wäre mit einer Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebungsandrohung in diese Zielstaaten, nicht aber nach Dänemark verbunden. Dies schließt eine solche Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung und ihre Umdeutung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aus. Denn bei der Betrachtung der Zielgleichheit für die erkennbare Absicht der Behörde und der mit einer Umdeutung für den Betroffenen verbundenen Nachteile sind neben den unmittelbaren auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4.15 –, juris, Rn. 32). Eine Abschiebungsandrohung in einen anderen Zielstaat würde mit einem solchen mittelbaren Nachteil für die Kläger verbunden sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen nach dem Konzept des ersten Asylstaates überhaupt gegeben sind. (4) Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71a AsylG ist ebenfalls nicht möglich. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in Dänemark liegt nicht vor. Die Vorschriften über Folge- und Zweitanträge nach §§ 71 und 71a AsylG regeln Fälle, in denen das Asylverfahren endet, ohne dass eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ergangen ist. Es geht um die Antragsrücknahme oder die (unanfechtbare) Ablehnung. Hingegen ist den Kläger ein Schutzstatus dänischen Rechts gewährt worden. b) Unterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 22.05.2019 der Aufhebung, so erweisen sich die damit verbundenen Folgeentscheidungen der Ziffern 2 bis 4 ebenfalls als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind jedenfalls zu früh ergangen. Die Feststellung zu dem Vorliegen von Abschiebungsverboten erfolgt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erst bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit. Für eine Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG zunächst der Entscheidung über den Asylantrag. Der Ausspruch des als konstitutiv auszulegenden behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit der Abschiebungsandrohung erfolgen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die damit verbundene Androhung einer Abschiebung nach Dänemark. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Ihr Religionsbekenntnis ist der sunnitische Islam. Der in dem Jahr 1970 geborene Kläger zu 1. und die in dem Jahr 1984 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die in den Jahren von 2003 bis 2015 geborenen Kläger zu 3. bis 7. hervorgegangen. Alle Kläger sind in Sakba geboren, lebten in Syrien zuletzt in Damaskus und reisten nach ihren Angaben am 07.01.2013 aus Syrien aus. Sie hielten sich in dem Libanon, in Ägypten, Libyen und Italien auf, bevor sie am 09.09.2014 in Dänemark einreisten. In das Gebiet der Beklagten reisten sie auf dem Landweg am 10.03.2019 ein. Ihr Aufenthalt in Libyen dauerte angabegemäß über ein Jahr, während die Aufenthalte in dem Libanon und in Ägypten auf der Durchreise jeweils einen Tag umfassten. Die Kläger stellten bei dem Bundesamt am 19.03.2019 Asylanträge. Für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. ergaben sich Eurodac-Treffermeldungen, nach denen ihre Antragstellungen in Dänemark auf den 09.09.2014 datierten. In seiner Anhörung am 20.03.2019 gab der Kläger zu 1. an, dass die Familie 25 Tage in Kopenhagen, sechs Monate in Frechshoun und sodann bis zu ihrer Ausreise in das Gebiet der Beklagten in Ringköping gelebt habe. In Dänemark hätten sie auf ihren Asylantrag hin Flüchtlingsschutz erhalten. Für Dänemark machte die Klägerin zu 2. in ihrer Anhörung von 20.03.2019 die gleichen Angaben. Das Bundesamt richtete am 21.03.2019 ein Gesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die dänischen Behörden zu einer Aufnahme der Kläger. In ihren Antwortschreiben jeweils vom 01.04.2019 teilte die dänische Immigrationsagentur mit, dass eine Übernahme abgelehnt werde. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sei nicht länger anwendbar. Den Klägern sei durch zwei Entscheidungen ein temporärer Schutzstatus in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes vom 16.03.2015 bis zum 16.03.2020 gewährt worden. Die Entscheidung für den Kläger zu 1. sei auch für die Kläger zu 3. bis 7. anzuwenden. Mit Bescheid vom 22.05.2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Den Klägern wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist eine Abschiebung nach Dänemark angedroht. Nach Syrien dürften die Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung wurde ausgeführt, dass den Klägern ausweislich des Schreibens der dänischen Behörden dort bereits internationaler Schutz gewährt worden sei und sie über einen Aufenthaltstitel für Dänemark verfügen würden, der bis zum März 2020 gültig sei. Die Kläger haben am 11.06.2019 Klage erhoben. Sie befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Dänemark nach Syrien zurückgeführt zu werden. Den Kläger sei in Dänemark von den zuständigen Ausländerbehörden mitgeteilt worden, man gehe davon aus, dass sich die Situation in Syrien gebessert habe. Die wesentlichen Konflikte seien entschärft. Es werde nunmehr sukzessive die Rückführung der anerkannten Flüchtlinge nach Syrien vorgenommen. Von anderen Landsleuten hätten die Kläger zudem erfahren, dass diese zur Ausreise aus Dänemark aufgefordert worden seien. Die Kläger beantragen, der Bescheid des Bundesamtes zum Aktenzeichen vom 22.05.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 17.09.2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung in dem schriftlichen Verfahren erklärt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19.02.2020 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.