Leitsatz: 1. Ein erheblicher Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler (hier: Abiturvorklausur) begründet regelmäßig deren Anspruch auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren, hingegen keinen Anspruch auf Bewertung, Neubewertung oder Besserbewertung ihrer fehlerhaft ermittelten Leistungen (wie OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 ‑ 14 A 2189/09 ‑, juris, Rn. 42). 2. Liegt der zu korrigierende Verfahrensverstoß im Verantwortungsbereich der Schule, vermittelt dieser Umstand dem einzelnen Schüler keinen Anspruch auf eine Korrektur, die ihrerseits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge unvereinbar wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‑ 7 ZB 19.583 ‑, juris, Rn. 2 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers vor Ablauf der noch bis zum 8. April 2024 (Montag) laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies ist geboten, weil die Eilbeschwerde die Bewertung von Leistungen des Antragstellers im Leistungskurs Sport in der Jahrgangsstufe 13/II der gymnasialen Oberstufe betrifft, dessen Kursabschlussnote bis zum 22. März 2024 gebildet sein muss. Vgl. die Rahmentermine für die Abiturprüfung im Jahr 2024, Runderlasse des Ministeriums für Schule und Bildung, BASS 12-65 Nr. 2, Tabelle 8. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Anspruch auf Bewertung der am 23. Februar 2024 mit zu kurzer Bearbeitungszeit geschriebenen Klausur nach § 14 Abs. 2 Satz 3 APO-GOSt im Leistungskurs Sport und Einbeziehung einer Bewertung dieser Klausur in die Kursabschlussnote der Jahrgangsstufe 13/II. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Bewertungsanspruch mit der Begründung verneint, der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG stehe einer Bewertung der Klausur entgegen. Der Klausurtext sei keine taugliche Grundlage mehr für eine Bewertung der in ihm dokumentierten Leistungen des Antragstellers, weil er ihm vor Abschluss der Bewertung wieder ausgehändigt und besprochen worden sei und deshalb nicht hinreichend sicher feststehe, dass er noch dem Stand zum Zeitpunkt der Abgabe am 23. Februar 2024 entspreche. Hiergegen wendet der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ohne Erfolg ein, er habe „derlei Veränderungen selbstverständlich nicht vorgenommen“, außerdem habe die Schule die Klausurtexte am 5. März 2024 „wieder eingesammelt“, ohne sich bislang auf nachträglich vorgenommene Veränderungen berufen zu haben. Gerade das „Wiedereinsammeln“ zeige, dass die Schule eine nachträgliche Bewertung für möglich halte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich keine Rechtfertigung für den geltend gemachten Anordnungsanspruch. Hier ist dem Fachlehrer mit der Bearbeitungsdauer von 270 Minuten anstelle der erlassrechtlich vorgegebenen 300 Minuten ein erheblicher Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler unterlaufen. Ein solcher Verfahrensfehler begründet regelmäßig einen Anspruch der Schüler auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren, hingegen keinen Anspruch auf Bewertung, Neubewertung oder Besserbewertung ihrer fehlerhaft ermittelten Leistungen. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 ‑ 14 A 2189/09 ‑, juris, Rn. 42, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 ‑ 19 B 1219/19 ‑, juris, Rn. 4, und vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 ‑ 22 CE 18.1073 ‑, juris, Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 6. Oktober 2021 ‑ 9 L 535/21 ‑, juris, Rn. 25; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500. Unerheblich ist demgegenüber, dass sich die betroffenen Schüler und Eltern des Leistungskurses Sport in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2024 gegen eine Wiederholung der Vorabiturklausur ausgesprochen und ausdrücklich auf Rügen gegen die reduzierte Bearbeitungszeit verzichtet haben. Denn die Schule muss, wenn sie von einem erheblichen Verfahrensfehler erfährt, von Amts wegen, d. h. unabhängig vom Verhalten der betroffenen Schüler und ihrer Eltern entsprechend reagieren und die misslungene Prüfung durch eine sachgerechte Abhilfe, in der Regel also durch eine Wiederholung der Prüfung, zu einem Abschluss bringen, der objektiv dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge gerecht wird. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 501. Dazu gehören hier, da es um die Vorbereitung auf das Zentralabitur geht, nicht nur die Schüler des Leistungskurses Sport an der F.-Schule E.. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der weitere Vorwurf des Antragstellers, „dass es die Schule war, die die verkürzte Bearbeitungszeit gewährt hat und damit den Verfahrensfehler begangen hat.“ Denn der Umstand, dass der zu korrigierende Verfahrensverstoß im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde, hier der Schule liegt, vermittelt dem einzelnen Prüfling oder Schüler keinen Anspruch auf eine Korrektur, die ihrerseits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge unvereinbar wäre. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‑ 7 ZB 19.583 ‑, juris, Rn. 23; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 501. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die beantragte Bewertung der am 23. Februar 2024 mit zu kurzer Bearbeitungszeit geschriebenen Klausur im Leistungskurs Sport jedenfalls inzwischen unmöglich geworden ist. Der Fachlehrer hat die Klausurtexte am 1. März 2024 mit einer Korrektur nur von Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Ausdrucksfehlern, aber ohne eine inhaltliche Korrektur an die Schüler zurückgegeben und inhaltlich mit ihnen besprochen, um „einen Trainingseffekt für die neu angesetzte Klausur“ zu erzielen (Mail des Schulleiters vom 6. März 2024). Diese Rückgabe entsprach, wie ausgeführt, der Rechtslage. Mit ihr hat der Fachlehrer den Texten zugleich die Eignung als Bewertungsgrundlage entzogen. Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller an seinem Klausurtext nachträgliche Veränderungen angebracht und die Schule die Texte inzwischen „wieder eingesammelt“ hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).