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Urteil

1 K 2133/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0805.1K2133.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der 1983 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die 1988 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre drei 2008, 2010 und 2012 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und Yeziden. Nach ihren Angaben verließen sie Syrien im Mai 2016 und hielten sich für mehr als ein Jahr in Griechenland auf; dort wurden sie am 23. November 2016 als Flüchtlinge anerkannt. Auf dem Luftweg reisten sie am 7. September 2017 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 20. März 2018 zunächst die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Griechenland angedroht hatte, wurde der Bescheid durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 16. April 2020 im Verfahren 10 K 1388/18.A aufgehoben, weil den Klägern in Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt trugen die Kläger vor, als Yeziden wären sie bei den Arabern verhasst gewesen. Als es zu Gefechten zwischen Kurden und der Freien Syrischen Armee gekommen sei, habe man sich entschieden, Syrien zu verlassen. Der Kläger zu 1. habe als Fliesenleger gearbeitet und sei wegen seines gebrochenen linken Armes vom Wehrdienst befreit gewesen. Das Bundesamt erkannte den Klägern mit Bescheid vom 24. Juli 2020, zugestellt am 8. August 2020, den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es die Anträge ab. Die Kläger haben am 24. August 2020 Klage erhoben und beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides vom 24. Juli 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht daraus, dass die Kläger in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Zwar durfte der Asylantrag der Kläger nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen - wie mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. April 2020 (10 K 1388/18.A) festgestellt worden war - in Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Gleichwohl ist das Bundesamt nicht verpflichtet, im nun weiter durchzuführenden Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung die Flüchtlingsanerkennung auszusprechen und allein mögliche Ausschlussgründe in den Blick zu nehmen. Dieser unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - zum Teil vertretenen Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Das besagte Urteil bejaht allein die Frage, ob bei Palästinensern, denen der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, Art. 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/83/EG (QualifikationsRiL a.F.) dahin auszulegen ist, dass der ipso facto Schutz dieser Richtlinie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen nach sich zieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris, Rn. 81. Der EuGH hat in seiner Entscheidung den spezifischen Sonderfall der Palästinenser und des UNRWA betont, in dem er ausführt, "dass die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Jahr 1951 ausdrücklich beschlossen haben, ihnen die Sonderbehandlung nach Art. 1 Abschnitt D dieser Konvention zu gewähren, auf die Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/ 83 verweist." Ziel der Vorschrift sei es, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistands zu gewährleisten, nicht nur durch die Bestandssicherung einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution. Mit der Frage, ob Antragstellern, die in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen haben, diese ohne erneute sachliche Prüfung auch in einem weiteren Mitgliedstaat erhalten, weil die Rückkehr in den ersten Mitgliedstaat sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt, wird sich hingegen in der Entscheidung nicht befasst. Vgl. zu der Problematik der Sekundärmigration auch FAZ vom 9. Juni 2021 "Schutz in Griechenland - Antrag in Deutschland". Einer Übertragung des Urteils auf den vorliegenden Fall steht auch entgegen, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRiL) Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, gerade von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen sind (vgl. auch § 3 Abs. 3 AsylG), die Kläger aber in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge sind. Vgl. zu § 3 Abs. 3 AsylG BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, S. 1362 = beck-online Rn. 18. Die bislang offene Frage, welche Bindungswirkung die erstmalige Gewährung internationalen Schutzes durch einen Mitgliedstaat (hier Griechenland) hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) eine Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen ist, ist in Anlehnung an das OVG NRW dahin zu entscheiden, dass - wie hier -eine erneute Sachprüfung durch das angegangene Bundesamt zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 101; danach hat das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung den Asylantrag materiell zu prüfen; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 - 1 K 1646/20.A -, juris; vgl. zu dieser Frage auch Berlit, jurisPR-BVerwG 23/2020, Anmerkung 1, der offen lässt, ob es eine wie immer geartete Bindungswirkung gibt; vgl. auch Vogt, Anmerkungen zum Beschluss des EuGH vom 13. November 2019 - C-540/17 -, NVwZ 2020, 139, der auf die Widersprüchlichkeit einer Erstanerkennung als Flüchtling und einer Zweitanerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verweist. Der EuGH deutet in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17), ergangen auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG vom 2. August 2017 (1 C 37.16), zumindest an, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein neues Asylverfahren durchzuführen ist. So wird ausgeführt, dass das deutsche Recht ohne ein neues Asylverfahren nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland vorsehe. Der vom BVerwG angedachten aufenthaltsrechtlichen Lösung folgte der EuGH damit nicht. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris, Rn. 42. Auch aus einem weiteren Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (C-297/17 u.a.), welches sich dazu verhält, ob Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden dürfen, wenn subsidiärer Schutz in Bulgarien und Polen gewährt worden ist, kann man im Umkehrschluss eine Prüfpflicht zur Sache ableiten, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Lage im erstangegangen Mitgliedstaat nicht ergehen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 -, juris, Rn. 4, welches diesen Umkehrschluss nicht für zwingend hält. Die danach gebotene inhaltliche Prüfung des klägerischen Begehrens führt nicht dazu, das Bundesamt zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz zu gewähren. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) und nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rn. 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRiL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der QualifikationsRiL, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O., Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, a.a.O., Rn. 32, und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 26. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht den Klägern angesichts des ihnen mit Bescheid vom 24. Juli 2020 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) im Falle einer hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, liegen nicht vor. Die Kläger sind in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen ergibt sich allein, dass sie vor den kriegerischen Auseinandersetzungen geflohen sind. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung oder ein längerer Auslandsaufenthalt begründen die Annahme, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Erkenntnislage sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der syrische Staat jedem Asylbewerber eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2020 - 14 A 27778/17.A -, juris, Rn. 35, vom 1. August 2018 - 14 A 628/18.A -, juris Rn. 42 und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Mai 2021 - A 4 S 469/21 -, juris, Rn. 28, und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris, Rn. 44; Hessischer VGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8 A 780/17.A, juris, Rn. 24; OVG Saarland, Urteile vom 26. April 2020 - 1 A 543/17 -, juris, und vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 22ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris, Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris, Rn. 41 ff. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind. Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Syrern bei Rückkehr in ihren Heimatstaat liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Gruppe allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf und vom 7. November 2016 an OVG Schleswig-Holstein; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Kriegs in Syrien lebenden Menschen bis Ende 2016 bereits 5,5 Millionen und bis Ende 2019 rund 6,6 Millionen und mithin mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus dem Land geflohen waren, vgl. EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen; UNHCR, "Global Trends Forced Displacement in 2019", 18. Juni 2020, abrufbar unter www.unhcr.org/globaltrends2019, sowie "Global Trends Forced Displacement in 2016", 19. Juni 2017, S. 16, abrufbar unter www.unhcr.org/ 5943e8a34, sowie unter Berücksichtigung der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen in der Zeit von Januar bis Juli 2017 rund 42.000 Personen aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak sowie im Jahr 2018 insgesamt 56.000 Flüchtende nach Syrien zurückgekehrt sein. Andere Berichte gehen davon aus, dass Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen. Nach Angaben des UNHCR sind seit 2015 über 275.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern (überwiegend aus der Türkei) nach Syrien zurückgekehrt. Auch wenn es sich hierbei überwiegend um Rückreisen aus Nachbarländern Syriens auf dem Landweg ohne Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte gehandelt haben mag, so ist diese beträchtliche Zahl von Rückkehrern doch ein Indiz dafür, dass allein die illegale Ausreise keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 469/21 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 56 m.w.N.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 18. Dezember 2020, S. 94. Dafür spricht auch, dass Rückkehrern aus dem Libanon überwiegend die Wiedereinreise gestattet wird. Flüchtende, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen diese Absicht bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden, die den Antrag sodann an syrische Behörden weiterleiten. Die Anzahl der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von verschiedenen Quellen mit lediglich 5 % bis 30 % angegeben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 18. Dezember 2020, S. 95. Doch abgesehen von der vorgenannten Einschätzung würde selbst die Annahme, Rückkehrer wären der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder unmenschlich bzw. erniedrigend behandelt zu werden, um mögliches Wissen über die Exilszene abzuschöpfen, nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung begründen. Denn die allgemeine, jeden unterschiedslos treffende Gefahr einer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an vorhandene oder vom Verfolger unterstellte flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung und damit für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG sein. Sie führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 13. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung einerseits und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - wie hier - innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 1. Dezember 2020 - 17 K 6482/19.A -, juris, Rn. 58, und vom 5. Mai 2017 - 17 K 8493/16.A -, juris, Rn. 54. Der Kläger zu 1. kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund Militärdienstentziehung berufen, weil er nach eigenen Angaben vom Wehrdienst befreit war. Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit und Yeziden sind, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 4. Dezember 2020 (Stand: November 2020), S. 23.; vgl. auch die ständige Rsprg. des OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - 14 A 822/19.A -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, sowie vom 16.. Juni 2020 - 14 A 784/20.A -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 81 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.