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Urteil

8 K 2528/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0729.8K2528.20.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1988 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und hielt sich zwischen Februar 2008 und Juli 2011 rechtmäßig zum Zwecke eines Studiums im Studiengang Maschinenbau (Bachelor) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach einem im August 2011 verspätet gestellten Verlängerungsantrag und verschiedener Probleme im Studium versagte die Beklagte dem Kläger im Juli 2014 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ein in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten geführter Rechtsstreit endete im Februar 2016 mit einer einvernehmlichen Beilegung im Vergleichswege (8 K 1563/14). Danach wurde der Kläger bis zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums (Bachelor of Engineering) im Januar 2018 geduldet. Am 11. April 2018 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte geduldete Ausländer nach § 18a Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: § 18a AufenthG a.F.) zum Zwecke der Beschäftigung bei der Fa. C. GmbH als Mitarbeiter in einem Werkstoffprüflabor, gültig bis zum 26. August 2019. Diese Beschäftigung stellt nach Auskunft der Handwerkskammer Aachen aus März 2018 eine zu dem Abschluss des Klägers "adäquate Tätigkeit" dar. Nachdem sich der Kläger bereits mit E-Mails vom 14. Januar 2019 und vom 3. Juli 2019 wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis an die Beklagte gewandt hatte, verlängerte diese am 21. August 2019 auf einen förmlichen Antrag des Klägers vom 20. August 2019 hin dessen Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG a.F. bis zum 31. März 2020. Unter dem 3. Februar 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zum 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Am 11. März 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete nach § 19d Abs. 1 AufenthG in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: § 19d AufenthG n.F.), die zuletzt bis zum 22. Dezember 2022 verlängert wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2020, eingegangen am 22. Mai 2020, beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab dem 27. August 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: § 18 AufenthG a.F.) zu erteilen. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 30. September 2020 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie den Antrag auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: § 18c AufenthG n.F.) scheide aus, da der Kläger nicht zum Kreis der Normadressaten gehöre. Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes seien Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 18c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG n.F. ausgenommen worden. Auch die beantragte rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. sei nach der Gesetzesänderung nicht möglich. Zudem habe der Kläger damals allein die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Hiergegen hat der Kläger am 14. Oktober 2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 21. August 2019 sei rechtsfehlerhaft auf § 18a AufenthG a.F. gestützt worden. Die Norm sei bereits nicht anwendbar gewesen, da er nicht mehr geduldet, sondern vielmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG müssten bei der Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung vorliegen. Eine Parallele zur Verlängerung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse könne nicht gezogen werden. Dabei sei unschädlich, dass er fälschlich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG a.F. und nicht die Neuerteilung nach § 18 AufenthG a.F. beantragt habe. Die Beklagte habe dies entsprechend auslegen müssen. Dieser Fehler setze sich nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes fort, da seine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. umgeschrieben worden sei, anstatt ihm richtigerweise eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18b Abs. 1 AufenthG in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: § 18b Abs. 1 AufenthG n.F.) zu erteilen. Der Kläger hat zunächst - sinngemäß - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. September 2020 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise rückwirkend für den Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. und ab dem 1. März 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. zu erteilen; hilfsweise hat er einen entsprechenden Bescheidungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. September 2020 zu verpflichten, ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a. F. und ab dem 1. März 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG n. F. zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. September 2020 zu verpflichten, seinen Antrag auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a. F. für den Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 29. Februar 2020 und nach § 18b Abs. 1 AufenthG n. F. ab dem 1. März 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Ordnungsverfügung und ergänzt: Im Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthG liege es auf der Hand, dass bestimmte Voraussetzungen nur bei der Ersterteilung vorliegen müssten. Die Ansicht des Klägers würde zur Folge haben, dass sämtliche Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes, die den Besitz einer Duldung oder eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzten, jeweils nur einmalig erteilt werden könnten. Dass dies nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche, folge bereits aus den Verlängerungsregelungen für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse. Zudem wären Verlängerungsanträge dann allein aufgrund des fehlenden Duldungsstatus bzw. der fehlenden vollziehbaren Ausreisepflicht abzulehnen, mit der Folge, dass hiermit wieder die Voraussetzungen für eine Erteilung einträten und die Aufenthaltserlaubnis erneut zu erteilen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. In dem noch rechtshängigen Umfang hat die Klage keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger das für die begehrte rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 27. August 2019 erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht. Das ist insbesondere der Fall, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, juris, Rn.13; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 17. Der Kläger hat ein solches schutzwürdiges Interesse an der begehrten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1106), in Kraft getreten am 1. August 2017, (im Folgenden: § 18 AufenthG a.F.) für den Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 29. Februar 2020 und ab dem 1. März 2020 nach § 18b Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Art. 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1307), in Kraft getreten am 1. März 2020, (im Folgenden: § 18b AufenthG n.F.). Hierdurch würde sich seine aufenthaltsrechtliche Stellung verbessern. Denn nach der ebenfalls durch Art. 1 FEG erfolgten Neufassung des § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (im Folgenden: § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F.) ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. (entsprechend § 18 AufenthG a. F.) im Gegensatz zu einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete nach § 19d Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Art. 1 FEG (im Folgenden: § 19d Abs. 1 AufenthG n.F.), über die der Kläger seit April 2018 (bis zum 29. Februar 2020 entsprechend nach § 18a AufenthG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I., S. 1021) - im Folgenden: § 18a AufenthG a.F. -) allein verfügt, die erleichterte Erlangung einer Niederlassungserlaubnis. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Voraufenthaltszeit (vier bzw. zwei statt fünf Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Bei der Herausnahme des § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. aus der Vorschrift des § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. handelt es sich insbesondere nicht lediglich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sondern um eine bewusste Neufassung, die auch eine analoge Anwendung auf geduldete Ausländer ausschließt (vgl. hierzu in der Begründetheit unter II. 2.) Der Gesetzgeber hat auch keine Übergangsregelung geschaffen, auf die sich der Kläger berufen könnte. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 2020 ist - soweit noch angegriffen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage jeweils maßgeblichen Zeitpunkt (I.) weder ein Anspruch auf (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (II.), noch kann er die Neubescheidung seines Antrags beanspruchen (III.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. I. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Abweichendes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist, etwa bei Beantragung einer rückwirkenden Verpflichtung oder Neubescheidung. Dann müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in dem gesamten betreffenden Zeitraum erfüllt gewesen sein. Vgl. in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 20. Wird - wie hier - die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen zurückliegenden Zeitraum (27. August 2019 bis 29. Februar 2020 und ab dem 1. März 2020) begehrt, ist somit auf die jeweilige Rechtslage in dem Zeitraum abzustellen, für den der Aufenthaltstitel begehrt wird, soweit nicht nachfolgende Rechtsänderungen materielle Rückwirkung für vorangehende Zeiträume haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris, Rn. 9. Maßgeblich ist damit vorliegend einerseits § 18 AufenthG a.F. und andererseits § 18b AufenthG n.F. II. Der Kläger hat ausgehend davon keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a. F. bzw. § 18b Abs. 1 AufenthG für den Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 21. Mai 2020 (1.) und nach § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. ab dem 22. Mai 2020 (2.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. bzw. § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. für den Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 21. Mai 2020 besteht nicht. Für die (rückwirkende) Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis fehlt es für diesen Streitzeitraum bereits an dem nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag bei der Ausländerbehörde der Beklagten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 14; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 B 26.09 -, juris, Rn. 3; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 8. November 2017 - 8 LB 59/17 -, juris, Rn. 39 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 -, juris, Rn. 20. Der Kläger hat aber erst mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2020, eingegangen bei der Beklagten am 22. Mai 2020, einen Antrag auf (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. gestellt. Die früheren vom Kläger selbst gestellten Anträge mit E-Mails vom 14. Januar 2019 und vom 3. Juli 2019 sowie mit Formblatt vom 20. August 2019 können nicht als Anträge auf (Neu-) bzw. (Erst-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. verstanden werden. Bei der Auslegung eines - nicht formbedürftigen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich ist daher, wie die Ausländerbehörde den Antrag unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 S 1432/20 -, juris, Rn. 7; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 -, juris, Rn. 11; vgl. allgemein zur Auslegung von Willenserklärungen im Verwaltungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, juris, Rn. 2. Gemessen daran hat der Kläger bei verständiger Würdigung des Erklärungsinhalts seiner E-Mails vom 14. Januar 2019 und 3. Juli 2019 allein einen Antrag auf Verlängerung seiner nach § 18a AufenthG a.F. bestehenden Aufenthaltserlaubnis gestellt. Ein darüberhinausgehender Antrag (auch) auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. findet schon keine Anknüpfung in dem vom Kläger geäußerten Willen, wie er aus dessen Erklärung hervorgeht. Der Kläger hat in seinem formlosen Antrag mit E-Mail vom 14. Januar 2019 explizit nur um Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, und zwar unter konkreter Benennung der Rechtsgrundlage des "§ 18a Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG", gebeten. Auch bei seinem weiteren formlosen Antragsschreiben mit E-Mail vom 3. Juli 2019 nimmt er konkreten Bezug auf diese Regelung. Entsprechend hat er auf dem Formblatt der Beklagten am 20. August 2019 ebenfalls einzig "Verlängerung" angekreuzt. Daher lässt sich den vom Kläger persönlich gestellten Anträgen nur ein Begehren auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG a.F. entnehmen. Vgl. in ähnlicher Konstellation: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 13 ME 387/19 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 S 1432/20 -, juris, Rn. 8. Diese Auslegung entspricht auch dem anhand der die Anträge begleitenden Umstände erkennbaren Begehren des Klägers, das insgesamt auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes - Fortsetzung seiner eine Verlängerung seiner bestehenden Aufenthaltserlaubnis erfordernden Erwerbstätigkeit - gerichtet war. Die Beklagte musste den damit bereits sachgerechten Antrag des Klägers auch nicht nach Treu und Glauben dahingehend verstehen, dass (auch) die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. begehrt wird. Zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags im August 2019 hätte die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. im Vergleich zur Verlängerung nach § 18a AufenthG a.F. keinen rechtlichen Vorteil für den Kläger beinhaltet. Nach der damals geltenden Regelung des § 18b AufenthG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie vom 1. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1224) (im Folgenden: § 18b AufenthG a.F.). ermöglichten beide Vorschriften gleichermaßen die erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach zwei Jahren. Entgegen der Ansicht des Klägers war sein Verlängerungsantrag auch nicht deshalb als Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. zu verstehen, weil eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 AufenthG a.F. mangels Duldungsstatus nicht möglich gewesen wäre. Zwar finden mangels besonderer Verlängerungsbestimmung nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche Voraussetzungen einer Ersterteilung vorliegen müssen. Vielmehr werden bestimmte Voraussetzungen nach der Ersterteilung gegenstandslos, weil sie schon nach ihrem Inhalt sowie Sinn und Zweck (z.B. Altersgrenze für den Kindernachzug) allein auf diese oder aber auf einen bestimmten anderen Zeitpunkt (z.B. der Begründung des rechtmäßigen Aufenthalts oder der rechtmäßigen Einreise) bezogen sind. Vgl. Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2021, § 8 Rn. 5; Samel , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 8 AufenthG Rn. 6; vgl. auch: Maor , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, § 8 AufenthG Rn. 1. Im besonderen Maße gilt dies für die Voraussetzung der "Duldung", die allein auf den Zeitpunkt der Ersterteilung bezogen ist. Vgl. im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, juris, Rn. 11. Schon begriffslogisch kann ein erloschener Aufenthaltstitel nicht verlängert werden. Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung daher einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist zudem auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 120/21 -, juris, Rn. 24 ff.; Samel , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 8 AufenthG Rn. 5. Dies schließt es aus, für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis den Status einer Duldung, also gerade das Fehlen eines - der Verlängerung zugänglichen - Aufenthaltstitels zu verlangen. Der Gesetzgeber hat aber keine Regelung dahingehend getroffen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die bei ihrer Ersterteilung an das Innehaben einer Duldung anknüpfen, nicht verlängert werden können, und damit auch einer Aufenthaltsverfestigung nach § 9 Abs. 2 AufenthG nicht zugänglich sind, da zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig ein ununterbrochener Titelbesitz erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: "er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt"). Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 15 ff. Ein solcher Ausschluss würde auch zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Aufenthaltserlaubnisse, deren Erteilung das Innehaben einer Duldung (oder eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers) voraussetzen, erst erlöschen oder aber ein etwaiger Erlaubnisantrag erst abgelehnt werden müsste, damit der betreffende Ausländer wieder geduldet (bzw. vollziehbar ausreisepflichtig) wäre und die Aufenthaltserlaubnis sodann erneut erteilt werden könnte. Demnach handelt es sich auch bei §§ 26 Abs. 1, 2 und 4 oder § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG, die für humanitäre Aufenthaltszwecke besondere Regelungen zur Gültigkeitsdauer und Verlängerung bzw. zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis treffen, nicht um Ausnahmevorschriften, die den Umkehrschluss zuließen, dass andere, an eine Duldung anknüpfende Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert werden können. Diese Bestimmungen tragen vielmehr allein dem Umstand Rechnung, dass humanitäre Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich nur vorübergehenden Aufenthaltszwecken zu dienen bestimmt sind, dabei aber auf vielfältigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen können, und somit eigene, von den allgemeinen Regeln der §§ 8 und 9 AufenthG abweichende Vorgaben erfordern. Vgl. zu Letzterem: Röcker , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 26 AufenthG Rn. 4 f.; Maaßen/Kluth , in: Heusch/Kluth, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AufenthG Rn. 1; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2021, § 26 AufenthG Rn. 3. Die Beklagte war auch nicht gehalten, seinerzeit die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. anzuregen. Zwar folgt aus der allgemeinen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Regelfall ("soll") eine Beratungspflicht der Behörde dahingehend, diejenigen Erklärungen des Antragstellers anzuregen, die ihr bezogen auf den jeweiligen Gegenstand und den erkennbaren Zweck des Verfahrens nützlich und zweckmäßig erscheinen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2008 - 13 S 783/08 -, juris, Rn. 7; Ramsauer , in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 25 Rn. 13; Kallerhoff/Fellenberg , in: Stelkens/Bonks/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 25 Rn. 37; Engel/Pfau , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 25 Rn. 22 Jedoch ist es jedenfalls nicht Aufgabe der Behörde, im Sinne einer umfassenden und optimalen Beratung die Abgabe aller Erklärungen bzw. die Stellung aller Anträge anzuregen, die sich theoretisch später einmal als hilfreich erweisen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris, Rn. 26; vom 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -, juris, Rn. 16 und vom 30. September 2005 - 19 A 2465/04 -, juris, Rn. 44; Engel/Pfau , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 25 Rn. 23. Eine so weit verstandene Verpflichtung zum behördlichen Tätigwerden würde die Grenze zu der der Rechtsanwaltschaft obliegenden Aufgabe der Rechtsberatung überschreiten und kann in § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (NRW) daher nicht gemeint sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris, Rn. 26; vom 30. September 2005 - 19 A 2465/04 -, juris, Rn. 44 und vom 22. Juli 2020 - 12 A 758/09 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 10 ZB 04.909 -, juris, Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 7 MS 103/13 -, juris, Rn. 39 ff.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. Juni 1999 - 6 U 24/98 -, juris, Rn. 30; Ramsauer , in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 25 Rn. 13; Engel/Pfau , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 25 Rn. 23; Stelkens/Bonks/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 25 Rn. 6, 26 und 41; Schwarz , in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 25 Rn. 20; Schneider , in: Schoch/Schneider, VwVfG, Grundwerk Juli 2020, § 25 Rn. 33. Danach war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Kläger über die geltende Rechtslage hinaus auf eine sich - jedenfalls ab März 2019 (vgl. BT-Drs. 19/8285) -abzeichnende Gesetzesänderung und deren eventuellen Folgen für seine - auch nur ‑ mögliche spätere und zudem erst in einem anschließenden Verwaltungsverfahren gegenständlich werdende Aufenthaltsverfestigung hinzuweisen sowie auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. Eine derart weitgehende Beratung würde die Grenze zu der einem Rechtsanwalt obliegenden Rechtsberatung überschreiten und auf eine optimale Wahrung bzw. Verwirklichung der eigenen Interessen hinauslaufen, die auch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in die Verantwortungssphäre des Klägers fällt. Der Antrag des Klägers war - wie ausgeführt - für den Gegenstand und den erkennbaren Zweck des damals geführten Verwaltungsverfahrens bereits sachgerecht. Überdies könnte ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (NRW) nur einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13/04 -, juris, Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 ME 444/07 -, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 L 293.15 -, juris, Rn. 26, nicht aber auf "Wiedergutmachung" im Sinne einer nachträglichen Antragsfiktion. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. ab dem 22. Mai 2020. Für diesen Zeitraum scheitert ein Anspruch des Klägers nach § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. daran, dass er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Norm fällt, da ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erstmals nach § 18a AufenthG a.F. (heute § 19d AufenthG n.F.) erteilt worden ist. § 19d AufenthG n.F. stellt aber gegenüber den §§ 18a ff. AufenthG n.F. eine abschließende Spezialregelung für (vormals) geduldete Ausländer - wie den Kläger - dar, die einen Rückgriff auf § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. und damit auch einen Wechsel des Aufenthaltstitels im Verlängerungsfall ausschließt. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut des § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. Auch wenn § 19d AufenthG n.F. als einzige Norm innerhalb des Kapitels 2, Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich an Geduldete adressiert ist, was auf einen abschließenden, jedenfalls einen speziellen Charakter hindeutet, so lässt sich jedoch weder dem Wortlaut des § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. noch dem des den Fachkräftebegriff definierenden Absatz 3 des § 18 AufenthG in der durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erfolgten Neufassung (im Folgenden: § 18 AufenthG n.F.) entnehmen, dass geduldete Ausländer nicht (auch) unter diese Vorschriften fallen können. Jedoch wird dieses Normverständnis von der Systematik und dem Sinn um Zweck der Regelungen über den Zugang von Ausländern zum Arbeitsmarkt getragen und entspricht zudem der in den Gesetzesmaterialien des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers. Dieser hat innerhalb des Abschnitts 4 zum Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit ein zweigleisiges Regelungssystem für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Ausländer, die erstmals zur Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet mit Visum einreisen oder sich bereits im Bundesgebiet befinden und einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzen, einerseits und an geduldete Ausländern andererseits geschaffen, das auch einen - vom Kläger in der Sache begehrten - "Spurwechsel" nicht zulässt. Die hier in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete (§ 19d Abs. 1 AufenthG n.F.) zum einen und für Fachkräfte (§§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F.) zum anderen gehören zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten Regimen an. Im Aufenthaltsrecht gilt ein grundsätzlicher Ausschluss von geduldeten Ausländern vom Arbeitsmarkt. Dies hat der Gesetzgeber mit dem im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu eingefügten § 4a Abs. 4 AufenthG, wonach ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, grundsätzlich nicht arbeiten darf, sondern für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf, wenn die Tätigkeit nicht ausnahmsweise kraft zwischenstaatlicher Vereinbarung, Gesetzes oder Rechtsverordnung erlaubt ist, nochmals verdeutlicht (vgl. zuvor § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), Absatz 3 geändert durch das vorgenannte Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017). Demgegenüber dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dem Aufenthaltsrecht liegt also hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt bereits eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen geduldeten und über einen Aufenthaltstitel verfügenden Ausländern zugrunde. Anknüpfend an diese generelle Systematik hat der Gesetzgeber für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ein zweigleisiges Regelungssystem ausgestaltet, bei dem der Aufenthaltsstatus (Duldung oder erstmalige Einreise zur Erwerbstätigkeit mit Visum oder Besitz eines anderen Aufenthaltstitels) die entscheidende Weiche darstellt. Das Bestehen eines solchen zweigleisigen Regimes zeigt sich insbesondere an der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erfolgten Neufassung der für diesen Aufenthaltszweck speziellen Regelung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Bis zum Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 kamen auch Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG a.F.) in den Genuss der erleichterten, vor allem zeitlichen Voraussetzung (bereits nach zwei Jahren) für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 18b AufenthG a.F.), wenn sie im Bundesgebiet einen Hochschulabschluss erlangt hatten. Nach dem nunmehr geltenden § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. bleibt dies hingegen den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 18a, b oder d AufenthG n.F. vorbehalten, sofern sie im Bundesgebiet eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben (Satz 2). Bei Ausländern, die ihre Qualifikation als Fachkraft im Ausland erworben haben, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach vier Jahren in Betracht. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Vielmehr entspricht dieser Ausschluss von qualifizierten geduldeten Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss den mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verfolgten Zielen. Mit dieser Gesetzesnovelle sollen die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten flankiert und so ein Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand geleistet werden. Im Rahmen der migrationspolitischen Gesamtstrategie soll die Fachkräftezuwanderung eingebunden werden in eine ausgewogene Balance zwischen der herausgeforderten Integrationsfähigkeit der Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Interesse an Zuwanderung von Fachkräften. Zur Migrationssteuerung gelte es klar und transparent zu regeln, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen dürfe und wer nicht. Der Grundsatz der Trennung zwischen Asyl und Erwerbsmigration wurde dabei ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 19/10714, S. 1) Zugleich betonte der Gesetzgeber die große Anzahl von Asylanträgen einhergehend mit einer vermehrten Anzahl anschließend geduldeter Personen (vgl. BT-Drs. 19/197070 (neu), S. 1). Insoweit sollte hinsichtlich geduldeter Ausländer ein Ausgleich zwischen den Interessen an einer Durchsetzung der Ausreisepflicht und an der Beseitigung von Hürden zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für gut integrierte Ausländer verbunden mit der Möglichkeit, sich einen Weg in die Legalität zu eröffnen, geschaffen werden (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 102; BT-Drs. 19/19924 S. 2; BT-Drs. 19/6542, S. 23.). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als konsequent, einerseits mit den erleichterten Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis allein für Fachkräfte im Sinne des §§ 18 Abs. 3, 18c Abs. 1 AufenthG n.F. einen verstärkten Anreiz zu schaffen, nach Deutschland einzuwandern, und andererseits durch die Ausklammerung des § 19d AufenthG n.F. von dieser Privilegierung der Trennung von Asyl und Erwerbsmigration als auch den öffentlichen Interesse an einer Durchsetzung der Ausreisepflicht von geduldete Ausländern Rechnung zu tragen. Gleichzeitig gewährleistet § 19d AufenthG n.F. qualifizierten und gut integrierten geduldeten Ausländern den beabsichtigten Weg in die Legalität, was über § 19d Abs. 3 AufenthG n.F. auch für ehemalige Asylbewerber gilt (hierzu näher im Folgenden). Für ein bewusst geschaffenes zweigleisiges System und auch gegen ein Redaktionsversehen in § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. spricht zudem, dass der Gesetzgeber für die jeweilige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnisse unterschiedliche Regelungen getroffen hat. So sieht § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F. eine besondere Bestimmung für die Gültigkeitsdauer allein von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 18a und 18b AufenthG n.F. vor. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre. Da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a bzw. 18b AufenthG n.F. für eine Dauer von - höchstens (vgl. § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG n.F.) - ebenfalls vier Jahren voraussetzt, sollen Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 18a und 18b AufenthG n.F. demnach grundsätzlich nicht verlängert werden, sondern nach der gesetzgeberischen Intention unmittelbar in eine Niederlassungserlaubnis münden. Währenddessen fehlt es für § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. grundsätzlich an einer gesonderten Regelung zur Gültigkeitsdauer. Allein für den Fall einer vorangegangen Ausbildungsduldung sieht § 19d Abs. 1a AufenthG n.F. eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren vor. Demnach sollen Aufenthaltserlaubnisse nach § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. im Grundsatz nur für eine vergleichsweise kurzfristige Dauer erteilt und dann ggf. nach den allgemeinen Bestimmungen, vgl. zum Letzteren: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 30. Januar 2020, Rn. 19d.1a.1; sich dem anschließend: Breidenbach , in: Kluth/Hornung/Koch, HdB-Zuwanderungsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Rn. 649, verlängert werden. Hieran wird auch der humanitäre Hintergrund der Vorschrift deutlich, vgl. insoweit: Stiegeler , in: Hofmann: Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18a Rn. 13, der den besonderen Charakter des § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. innerhalb des 4. Abschnitts des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes betont. Überdies hat der Gesetzgeber im Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eine Unterscheidung zwischen den Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte und denen einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte geduldete Ausländer eingeführt. Fachkräften im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG n.F. kann nach den §§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F. eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie "befähigt". Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an qualifizierte Geduldete nach § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. gilt im Vergleich dazu, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation "entsprechenden" Beschäftigung erteilt werden kann. Hierin besteht ein qualitativer Unterschied insoweit, als dass § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. enger gefasst ist. Nach alter Rechtslage war auch zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. eine der beruflichen Qualifikation "angemessene" bzw. "entsprechende" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 6 der Beschäftigungsverordnung ‑ BeschV - in der Fassung vom 6. Juni 2013, BGBl. I, S. 1499) Beschäftigung erforderlich. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollte aber das mögliche Tätigkeitsfeld für Fachkräfte erweitert und so Beschäftigungen in verwandten Berufen oder Berufen, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen, ermöglicht werden. Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 30. Januar 2020, Rn. 18a.1.2 und Rn. 18b 1.2; Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, § 18a AufenthG Rn. 5 f. und § 18b AufenthG Rn. 5. Dem soll die neue Rechtslage dadurch Rechnung tragen, dass zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a bzw. 18b Abs. 1 AufenthG n.F. nur noch erforderlich ist, dass die Qualifikation zur Ausübung der Beschäftigung "befähigt". Eine Befähigung aufgrund erworbener Qualifikationen liegt bereits dann vor, wenn zwischen den erworbenen Qualifikationen und der beabsichtigten Tätigkeit ein Zusammenhang dahingehend besteht, dass die erworbenen Qualifikationen im weiteren Sinne Voraussetzung für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit sind. Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 30. Januar 2020, Rn. 18a.1.3; Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, § 18a AufenthG Rn. 5 f. und § 18b AufenthG Rn. 5. Danach soll etwa ein Bäcker auch als Konditor und ein Sozialwissenschaftler als Manager eines Unternehmens tätig werden können. Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 30. Januar 2020, Rn. 18a.1.2 und Rn. 18b 1.2. Somit ist mit der dagegen in § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. aufrechterhaltenen (vgl. bereits § 18a Abs. 1 AufenthG a.F.) Voraussetzung einer der Qualifikation "entsprechenden Beschäftigung" eine Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeiten gegenüber Fachkräften nach den §§ 18a oder 18b Abs. 1 AufenthG n.F. verbunden. Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 30. Januar 2020, Rn. 19d.1a.1; Breidenbach , in: Kluth/Hornung/Koch, HdB-Zuwanderungsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Rn. 649; Dippe , in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, § 18b AufenthG Rn. 3. Erforderlich ist insoweit, dass die durch die Qualifikation erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar für die Beschäftigung benötigt werden. Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 30. Januar 2020, Rn. 19d.1a.1; Breidenbach , in: Kluth/Hornung/Koch, HdB-Zuwanderungsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Rn. 649. Eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. erfolgt gemäß § 19d Abs. 2 AufenthG n.F. erst nach zweijähriger Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung. Außerdem hat § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. wie auch schon seine Vorgängerregelung weitere besondere Erteilungsvoraussetzungen im Vergleich zu den §§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F. Während Letztere (als besondere Erteilungsvoraussetzungen, vgl. im Übrigen § 18 Abs. 2 AufenthG n.F. und § 5 AufenthG) allein die Qualifikation als Fachkraft erfordern, setzt § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. auch noch voraus, dass der Ausländer über ausreichenden Wohnraum (Nr. 2) und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 3), die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat (Nr. 4), behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (Nr. 5), keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt (Nr. 6) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 7). Diese Divergenz führte auch dazu, dass namentlich § 19d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG n.F. leerlaufen würde, nähme man kein Exklusivitätsverhältnis zwischen § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. und den §§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F. an. Denn sowohl die §§ 18a und 18b Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 AufenthG n.F. als auch § 19d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG n.F. verlangen im Übrigen übereinstimmend den Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums (im Bundesgebiet). § 19d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG n.F. wäre demnach die restriktivere Vorschrift, sodass bei Vorliegen seiner strengeren Voraussetzungen auch immer jene der §§ 18a bzw. 18b Abs. 1 AufenthG n.F. erfüllt wären. Mit Blick auf § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. würde ein Ausländer immer die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach der insoweit gegenüber § 19d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG n.F. günstigeren Norm des § 18a bzw. § 18b Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 AufenthG n.F. beantragen. Hierdurch würde aber die vom Gesetzgeber gerade mit der Novellierung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführte Unterscheidung zwischen den möglichen Tätigkeitsfeldern von Fachkräften im Sinne der §§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F. ("befähigt") und geduldeten Ausländern nach § 19d Abs.1 AufenthG n.F. ("entsprechend") faktisch eingeebnet und dabei auch § 19d Abs. 2 AufenthG n.F. umgangen werden. Überdies würde die in § 18c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. vorgesehene Privilegierung von Fachkräften mit Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 18a bzw. 18b Abs. 1 AufenthG n.F. unterlaufen. Das Bestehen zweier getrennter Regime für geduldete Ausländer einerseits und Ausländer, die erstmals zur Beschäftigung mit einem Visum in das Bundegebiet einreisen oder sich schon mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis hier aufhalten, anderseits wird schließlich auch an der Vorschrift des § 19d Abs. 3 AufenthG n.F. deutlich. Dieser sieht nicht nur das Absehen vom Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 AufenthG vor, sondern ermöglicht vor allem auch die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. § 19d Abs. 3 AufenthG n.F. gestattet abgelehnten Asylsuchenden somit ausnahmsweise einen Spurwechsel zur Erwerbsmigration, Vgl. zu Letzterem: Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, § 19d AufenthG Rn. 19; Dippe , in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, § 19d AufenthG, Rn. 1, während es für die §§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F. an einer solchen Regelung fehlt. Da die §§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F. als Ermessensvorschriften keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vermitteln, Vgl. zum Begriff des gesetzlichen Anspruchs in ständiger Rechtsprechung etwa: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 52, hat dies auch zur Folge, dass geduldete Ausländer, die zuvor erfolglos ein Asylverfahren betrieben haben, schon wegen § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b Abs. 1 AufenthG n.F. erhalten können. Der Gesetzgeber schließt demnach im Interesse der effektiven Steuerung des Zuzugs von Ausländern in das Bundesgebiet und zur Reduzierung des Anreizes für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens abgelehnte Asylbewerber vor Erfüllung ihrer Ausreisepflicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - und damit auch vom erleichterten Erwerb einer Niederlassungserlaubnis - für Fachkräfte aus und verweist sie hierfür auf das gesetzlich vorgesehene Zuzugsverfahren mit Visum. Vgl. zum Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 50, Die hierin zum Ausdruck kommende Intention, mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz allein die gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften zu fördern sowie gleichzeitig dem Interesse an einer Durchsetzung der Ausreisepflicht Rechnung zu tragen, greift aber auch bei solchen geduldeten Ausländern, die kein Asylverfahren betrieben haben, sondern aus anderen Beweggründen unter Umgehung des Visumverfahrens eingereist oder - wie der Kläger - nach einem ursprünglich rechtmäßigen Aufenthalt - hier zum Studium - vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind. Nach alledem kommt ein Spurwechsel vom Regime für (vormals) geduldete Ausländer in das Regime der §§ 18a bis 18d AufenthG n.F. insbesondere auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG n.F. (vorher § 18a AufenthG a.F.) nicht deswegen in Betracht, weil der Ausländer nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr geduldet ist. Andernfalls könnten die gesamten vorstehend geschilderten Unterschiede der beiden Regime (Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Beschäftigungsmöglichkeiten; Gültigkeitsdauer; Verfestigung) und die dahinter stehende gesetzgeberische Intention schlicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Ausländer unmittelbar nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b Abs. 1 AufenthG n.F. beantragt. Überdies wird auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgehoben, sondern gilt bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht durch den Ausländer fort. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 48 ff. Somit steht bereits die fortdauernde Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b Abs. 1 AufenthG n.F. an Ausländer, die nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. innehaben, entgegen. Aus den vorgenannten Gründen kommt ein "Spurwechsel" von § 19d Abs. 1 AufenthG n.F. hin zu den §§ 18a oder 18b Abs. 1 AufenthG n.F. entsprechend auch in den übrigen Fällen geduldeter Ausländer nicht in Betracht. III. Ein Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht ebenfalls nicht. Fehlt es - wie hier - bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ein behördliches Ermessen schon nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.