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Urteil

10 K 3430/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0713.10K3430.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in T. /Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Januar 2018 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 17. Juni 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 25. Juni 2018 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Juli 2018 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran Abitur gemacht und danach an der Universität in Urmia studiert. Er sei im letzten Jahr seines Masterstudiums ´Business and Insurance Management´ gewesen. Nebenbei habe er als Manager in einer Produktionsfirma gearbeitet, die Dächer für Gebäude produziert habe. Mit diesem Job habe er seinen Lebensunterhalt verdient. Er habe Iran verlassen, weil er dort wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden sei. Er sei Gründungsmitglied des im April 2016 gegründeten Vereins S. , bei dem es sich um einen eingetragenen kulturellen und politischen Verein handele. Der Verein habe Veröffentlichungen gemacht und diverse Fortbildungen. Sie hätten Schüler unterrichtet und Feierlichkeiten organisiert. Der Verein habe ca. 200 Mitglieder und fünf Vorstandsmitglieder. Er selbst sei normales Mitglied gewesen. Ziel des Vereins sei die Erregung der Aufmerksamkeit für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme gewesen. Sie seien z. B. gegen die Hinrichtung gewesen und für die Befreiung der politischen Gefangenen. Sie hätten über die wirtschaftliche Inflation berichtet und sich für Frauenrechte stark gemacht. Der Verein sei Herausgeber der Zeitschrift U. . Diese habe etwa 4-6 Seiten und sei seit der Gründung bislang dreimal mit einer Auflage zwischen 90 und 150 Exemplaren erschienen. Die Zeitschrift sei an der Universität verteilt und ausgelegt worden. Er selbst sei Redakteur dieser Zeitschrift gewesen. Überdies habe der Verein zweimal einen kurdischen Sprachkurs gegeben und außerdem für den 31. Dezember 2017 eine Demonstration organisiert und vorbereitet. Hierfür hätten sie am Vortag 100 Exemplare eines einseitigen Flyers verteilt. Am Tag der Demonstration hätten sie sich um 15.00 Uhr am N.-----platz getroffen. Das sei der zentrale Platz der Stadt Urmia. Nach etwa 20 Minuten seien sie ca. 25-30 Leute gewesen. Sie seien dann Richtung J.---straße losgegangen. Dabei hätten sich andere Leute angeschlossen. Sie hätten begonnen, Parolen gegen die Preissteigerung und den Diktator zu rufen. Dann seien plötzlich uniformierte Polizeibeamte mit Motorrädern gekommen. Diese seien ihnen entgegengefahren, abgestiegen und auf sie zugegangen. Daraufhin seien alle geflohen. Er habe mit seinem Cousin, der ihn zu der Demonstration begleitet habe, vereinbart, dass sie sich in einem solchen Fall in dem Dorf B. C. ca. 50 km entfernt an der Grenze zur Türkei treffen wollten. Dort hätten sie dann bei einem Verwandten gewohnt. Dieser Verwandte habe in seinem Heimatort T. ein Sandwichgeschäft gehabt. Drei Tage nach der Demonstration sei der Sohn dieses Verwandten bei seinem Elternhaus vorbeigekommen und habe gesehen, dass seine Familie sehr besorgt gewesen sei und geweint habe. Er habe erfahren, dass die Zivilpolizei gekommen sei und das Haus durchsucht habe. Sie hätten einige private Sachen von ihm mitgenommen, unter anderem seinen Laptop sowie prokurdische und regimekritische Bücher und Filme. Kurze Zeit später hätten sie erfahren, dass ein Freund und Mitglied des Vereins verhaftet worden sei. Seine Familie habe dann entschieden, dass sein Cousin und er den Iran verlassen sollten. Mit Hilfe eines Schleppers sei ihnen dies auch gelungen. Außer dem geschilderten Vorfall habe er in Iran mit der Polizei oder den Behörden keine Probleme gehabt. In Deutschland habe er an einer Demonstration in L. gegen Hinrichtungen in Iran teilgenommen. Der kurdische Politiker S1. I. Q. habe hingerichtet werden sollen. Die Bilder von der Demonstration seien auf Facebook zu sehen. Er sei dort persönlich erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 56-67 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 18. September 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 27. September 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend weist er darauf hin, ihm drohe Verfolgung, weil die Kundgebung, an der er teilgenommen habe, wegen ihres regimefeindlichen Inhalts aufgelöst worden sei und seine Person den Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei. Im Oktober 2020 sei überdies auf einer von Menschenrechtsaktivisten betriebenen Internetseite darüber berichtet worden, dass seine Eltern unter Druck gesetzt worden seien, um ihn dazu zu bewegen, sich bei den iranischen Geheimdienstbehörden zu melden. Auch habe er an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen in Deutschland teilgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. September 2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die mit den Hilfsanträgen verfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts erweist sich daher als rechtmäßig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass er weder in Iran verfolgt worden ist, noch dass ihm Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 5; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 20. November 2020), S. 43; amnesty international, Report Iran 2019 (Stand: 18. Februar 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 20. November 2020), S. 11, 17 ff. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Im Bericht des UN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom Juli 2019 ist festgehalten, dass fast die Hälfte aller politisch Inhaftierten zur kurdischen Minderheit zählen und dabei überproportional oft aus Gründen der nationalen Sicherheit zur Todesstrafe verurteilt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 12. Kurdische Personen, welche sich politisch engagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, werden zum Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f., und Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f. Im Fokus stehen nicht nur die Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 16; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 20. November 2020), S. 11, 17 ff. Auch Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, sind von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 19. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst genauestens überwacht. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn 25, m. w. N. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der exilpolitischen Aktivität für kurdische Oppositionsgruppen vorliegt, ist nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der kurdischen Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -, juris, Rn. 35 ff., 39; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 ZB 12.30263 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 5 f., und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., m. w. N. b. Dies zu Grunde gelegt ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch seine politischen Aktivitäten in Iran und auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass er dem iranischen Geheimdienst bekannt und dieser über sein politisches Engagement informiert ist und den Kläger als eine Bedrohung empfindet. aa. Die Kammer hat durchgreifende Zweifel an den vom Kläger geschilderten Vorfluchtgründen. Dabei kann ihm durchaus geglaubt werden, dass er politisch engagiert ist und an der Universität in Urmia im Zeitraum von April 2016 bis Ende 2017 in einem an der Universität registrierten (Kultur- und Sozial-)Verein namens „S. “ auch politisch aktiv war. Den im anwaltlichen Schriftsatz vom 5. Februar 2019 angekündigten, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellten Beweisanträgen zur Existenz des Vereins und der von ihm herausgegebenen Zeitschrift war daher nicht nachzugehen. Den eigenen Angaben des Klägers zufolge hat sich der Tätigkeitsbereich dieses Vereins jedoch im Wesentlichen auf die eigene Fakultät beschränkt. Nur dort wurde jedenfalls die vom Verein herausgegebene Zeitschrift U. in einer Auflage von lediglich 90 bis 150 Exemplaren in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren insgesamt dreimal verteilt, wobei die Beiträge mehr kulturelle und gesellschaftliche Themen zum Inhalt gehabt haben sollen. Im Übrigen soll der Verein in diesem Zeitraum zweimal einen kurdischen Sprachkurs gegeben haben und schließlich (erstmals) die für die Flucht des Klägers ausschlaggebende Demonstration am 31. Dezember 2017 organisiert haben. Die vereinzelten Aktivitäten des Vereins können daher als sehr überschaubar beschrieben werden, was erklärt, dass der Verein offenbar nicht als eine echte Bedrohung angesehen wurde, sondern die Universitätsleitung glaubte, mit gelegentlichen Verweisen die (auch) politischen Tätigkeiten der Vereinsmitglieder maßregeln zu können. Folgerichtig hatte der Kläger eigenen Angaben zufolge auch zu keiner Zeit Probleme mit (anderen) Behörden oder der Polizei. Dass er wegen der (erstmals) für den 31. Dezember 2017 organisierten Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist, nimmt die Kammer nicht an. Dabei kann dem Kläger allerdings geglaubt werden, dass (auch) in Urmia im Dezember 2017 Demonstrationen und Protestveranstaltungen stattgefunden haben und es in diesem Zusammenhang - im Übrigen landesweit - zu Polizeieinsätzen und zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei, teilweise auch mit Verletzten und Toten, gekommen ist. Dies entspricht ebenso der Erkenntnislage wie der Umstand, dass während dieser Auseinandersetzungen sowie in der Folgezeit Teilnehmer der Demonstrationen verhaftet worden sind. Vgl. u. a.: https://de.wikipedia.org/wiki/Proteste_im_ Iran_2017/2018; Die Zeit - Online-Ausgabe vom 9. Januar 2018 „Abgeordneter meldet 3.700 Festnahmen bei Protesten“, im Internet abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/iran-prote ste-verhaftungen-todesstrafe; WELT vom 3. Januar 2018 „Proteste und Gegenproteste im Iran“, im Internet abrufbar unter https://www.welt.de/newsticker/ dpa_nt/afxline/topthemen/article172118491/Proteste-und-Gegenproteste-im-Iran.html; FAZ.NET vom 1. Januar 2018 „Proteste im Iran - Nicht mehr zu stoppen“, im Internet abrufbar unter https://www.faz.net/ aktuell/politik/ausland/iran-die-proteste-sind-nicht-me hr-zu-stoppen-15369374.html; Stuttgarter Zeitung vom 8. Januar 2018 „Proteste in Iran - Ruhani für Verständnis, Justiz für Höchststrafe“, im Internet abrufbar unter https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt. proteste-in-iran-ruhani-fuer-verstaendnis-justiz-fuer-hoechststrafe.276357eb-55d3-496e-b4c0-5c90b459f d54.html (alle abgerufen am 12. Juli 2021); amnesty international vom 25. Januar 2019 „Brutale Verfolgung von Protestierenden“. Auch insoweit musste die Kammer dem im anwaltlichen Schriftsatz vom 5. Februar 2019 angekündigten, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellten Beweisantrag zu der Demonstration am 31. Dezember 2017 nicht nachgehen. Nach der Erkenntnislage ist allerdings davon auszugehen, dass sich nach dem Ende der Proteste die Suche beschränkt haben wird auf die Anführer, vermeintlichen Rädelsführer, „Unruhestifter, die bei den Demonstrationen Waffen eingesetzt, öffentliches Eigentum zerstört und die Sicherheit des Landes gefährdet“ haben sollen und im Übrigen offenbar auch auf Menschen, die Informationen über die Demonstrationen über den Messenger-Dienst Telegram verbreitet haben, mithin auf Menschen, die der iranische Staat als Regimekritiker und damit als Feinde der Republik ansieht. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 02/18, S. 3 ff., 5, im Internet abrufbar unter https://www.boell.de/sites/default/files/iran-report-02-18.pdf; WELT vom 3. Januar 2018 „Proteste und Gegenproteste im Iran“, im Internet abrufbar unter https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/afxline/topthemen/article172118491/Pr oteste-und-Gegenproteste-im-Iran.html; Stuttgarter Zeitung vom 8. Januar 2018 „Proteste in Iran - Ruhani für Verständnis, Justiz für Höchststrafe“, im Internet abrufbar unter https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.proteste-in-iran-ruhani-fuer-verstaendnis-justiz-fuer-hoechststrafe.276357eb-55d3-496e-b4 c0-5c90b459fd54.html (alle abgerufen am 12. Juli 2021); amnesty international vom 25. Januar 2019 „Brutale Verfolgung von Protestierenden“. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger aber nicht. Der Kläger trägt selbst nicht vor, bei dieser Demonstration eine führende Rolle eingenommen oder in sonstiger Weise herausgehoben agiert zu haben. Er ist lediglich mit 25-30 anderen Teilnehmern auf einem Hauptverkehrsplatz in der Innenstadt der iranischen Großstadt Urmia, deren Einwohnerzahl im Jahr 2019 bei etwa 740.000 Einwohnern lag und die damit zu den zehn größten Städten Irans zählt, vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/9429 42/umfrage/groesste-staedte-im-iran/, (abgerufen am 12. Juli 2021), losmarschiert und hat wie alle anderen u. a. regimekritische Parolen gerufen. Er hat sich damit von den Massen der in diesen Tagen in ganz Iran Protestierenden nicht abgehoben. Dass es sich um eine Demonstration gehandelt hat, die dem Verein S. zuzurechnen ist, war ebenfalls nicht erkennbar, weil nach den Angaben des Klägers weder Plakate noch Fahnen o. Ä. mitgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger, der seinen eigenen Angaben zufolge den Sicherheitskräften entkommen sein will, später von diesen identifiziert worden sein soll. Selbst wenn der Verein als Organisator der Demonstration bekannt geworden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger identifiziert worden sein könnte. Ihm kann insbesondere nicht geglaubt werden, dass er zu den registrierten Vorstandsmitgliedern des Vereins und damit zu den ohne weiteres identifizierbaren Verantwortlichen gezählt hat. Dies hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, während er beim Bundesamt ausdrücklich angegeben hat, „normales Mitglied“ gewesen zu sein. Wenn er auch Gründungsmitglied und Redakteur der Zeitschrift gewesen sein mag, gehörte er zur Überzeugung der Kammer nicht zu den bei der Universität registrierten und damit herausgehobenen Vereinsmitgliedern. Der Erklärungsversuch des Klägers, er habe dies auch dem Bundesamt gegenüber so vorgetragen, es sei jedoch falsch in der Niederschrift über die Anhörung wiedergegeben, überzeugt nicht. Der Kläger hat ausweislich der über die Anhörung gefertigten Niederschrift auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern, und dass es gerade keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Das vollständige Protokoll wurde ihm rückübersetzt und die inhaltliche Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Angesichts dessen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Niederschrift die vom Kläger vorgetragenen Asylgründe vollständig und inhaltlich richtig wiedergibt. Hinzu kommt, dass der Kläger im Nachgang mit Schreiben vom 11. Juli 2018 zwei Fehler in der Anhörungsniederschrift gerügt hat, die in keinem Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Punkt seiner Vereinsmitgliedschaft standen, er also gerade keinen Anlass gesehen hatte, insoweit zeitnah einen Fehler zu rügen. Dass der Kläger verraten worden sein könnte von einem Vereinsmitglied, das nicht habe entkommen können, glaubt die Kammer ebenfalls nicht. Ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt hatte die Familie des Klägers dessen Cousin nicht bereits beim ersten Besuch, sondern erst beim zweiten Besuch von der Festnahme erzählt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass diese Festnahme zeitlich erst nach der Durchsuchung der elterlichen Wohnung des Klägers erfolgt sein kann, sonst wäre dieser für die Verfolgungsfurcht des Klägers bedeutsame Umstand sofort bekannt geworden. Dass die angebliche Festnahme demgegenüber bereits bei der Demonstration erfolgt sein soll, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung so vorgetragen. Dieser Vortrag ist gesteigert und unglaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft sind die Angaben des Klägers dazu, wie er von der angeblichen Durchsuchung der Wohnung und der Nachsuche nach ihm erfahren haben will. Während er beim Bundesamt angegeben hat, sein Cousin sei drei Tage später ein erstes Mal bei seinen Eltern vorbeigegangen und ein, zwei Tage später ein weiteres Mal, hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Cousin sei bereits am Folgetag zu seinen Eltern gegangen. Von einem weiteren Besuch hat er in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Insgesamt vermag die Kammer daher nicht zu glauben, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Demonstration am 31. Dezember 2017 tatsächlich ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist und deswegen gesucht wurde bzw. nach wie vor gesucht wird. Soweit der Kläger insoweit Unterlagen vorgelegt hat, die seine - nach seiner Auffassung verfolgungsbedingte - Exmatrikulation belegen sollen, folgt daraus schon deshalb nichts anderes, weil ein Grund für die Exmatrikulation bzw. die Änderung des Status in „suspendiert“ nicht angeben ist und hierfür auch ursächlich sein kann, dass der Kläger die Universität seit seiner Flucht tatsächlich nicht mehr aufsucht. bb. Das Gericht ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich auf die Teilnahme an prokurdischen bzw. regimekritischen Demonstrationen. Dass er insoweit herausgehoben agiert hat, etwa zu den Organisatoren oder maßgeblichen Rednern gehört hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Allein der Umstand, dass über die Demonstrationen in sozialen Medien bzw. im Internet berichtet worden sein mag und er anhand der veröffentlichten Fotos grundsätzlich auch identifizierbar sein dürfte, führt nach den eingangs dargestellten Maßstäben nach der Erkenntnislage nicht dazu, dass er als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Dass ihn seine - niedrigprofilierten - Aktivitäten aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben, ist gerade nicht anzunehmen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Vater des Klägers angeblich wegen dessen exilpolitischen Aktivitäten massiv unter Druck gesetzt worden sein soll. Denn dies kann dem Kläger ebenfalls nicht geglaubt werden. Soweit der Kläger insoweit einen Ausdruck einer von Menschenrechtsaktivisten betriebenen Internetseite vorgelegt hat, mag diese Seite mit diesem Inhalt tatsächlich existieren. Dies sagt jedoch nichts über die inhaltliche Richtigkeit des beschriebenen Beitrags aus. Während in dem Beitrag auch nur die Rede davon ist, der Vater des Klägers sei telefonisch unter Druck gesetzt worden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im offenen Widerspruch hierzu ausgeführt, sein Vater sei mitgenommen und sogar gefoltert worden. Dies soll im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten und einer vermuteten Mitgliedschaft in der PJAK gestanden haben. Hiervon will der Kläger erst aus dem Internet erfahren haben. Andere Aktivisten sollen ihn auf den Internetartikel aufmerksam gemacht haben. Erst dann habe er durch Nachfrage bei seiner Schwester Näheres hierzu erfahren. Das kann die Kammer dem Kläger nicht glauben. Es ist nicht glaubhaft, dass die Familie des Klägers diesem von der Folter des Vaters nichts berichtet haben soll, andererseits diese Informationen aber offenbar an Menschenrechtsaktivisten weitergegeben haben muss. Denn diese konnten die später veröffentlichten Informationen über angebliche telefonische Drohungen durch den Geheimdienst allein von der Familie erfahren haben. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung glauben machen wollte, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hatte, auch nicht, nachdem er von der Folter des Vaters erfahren haben will, ist schlicht nicht glaubhaft. Die Erklärung, seine Eltern seien alt und hätten kein eigenes Telefon und kein anständiges Internet, ist greifbar unzureichend. Dem Kläger droht auch keine politische Verfolgung oder sonstige Gefahr wegen des Umstands, dass er seinen Wehrdienst offenbar bislang nicht abgeleistet hat. Selbst eine Wehrdienstentziehung, für die es vorliegend aber an belastbaren Anhaltspunkten (etwa zu einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung) fehlt, begründete nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran. Die Strafen bei Nichtmeldung zum verpflichtenden Wehrdienst variieren je nach dem, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Wehrpflichtige, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu leisten. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten ihre Bescheinigung über die Wehrdienstableistung teilweise mit erheblicher Verspätung. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist durch temporäre Regelungen in unregelmäßigen Abständen immer wieder möglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 16; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 20. November 2020), S. 34 f.; VG Würzburg, Urteile vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30846 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 23. August 2017 - W 8 K 17.30077 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2014 - VG 23 K 252.13 A -, juris, Urteilsabdruck S. 6. Auch die Stellung des Asylantrags löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 25; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 20. November 2020), S. 91; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff. II. Der Kläger hat auch nicht den von ihm mit seinen Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ‑ insbesondere die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) ‑ drohen könnte, sind aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig gegeben wie Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu den Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). III. Schließlich bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in den Ziffern 5. und 6. des angefochtenen Bescheids verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. Das sich unmittelbar aus § 11 Abs. 1 AufenthG ergebende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot dürfte zwar unionsrechtswidrig und daher unanwendbar sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 (1 A 4.17) ‑, juris, Rn. 70 f., und vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 (1 A 3.17) -, juris, Rn. 5; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 22. März 2018 ‑ 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 11. Die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig aber in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können. Die Befristung des ‑ vermeintlich bestehenden ‑ gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ist dementsprechend umzudeuten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 20 f., und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 42, sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 71 f.; kritisch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 15 ff., 21. Ausgehend hiervon sind nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs Ermessensfehler hinsichtlich der Befristungsentscheidung vorliegend nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat sich mit der Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristungsentscheidung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.