Urteil
7 K 19/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:1119.7K19.18A.00
33Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. September 2016 Asylantrag. Sie ist die Schwester von K. E. , dem Kläger zu 1. in dem Verfahren 7 K 1556/17.A. Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 15. November 2017 war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) verpflichtet worden, ihm und seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Juni 2017 gab die Klägerin an, sie stamme aus der Provinz Herat. Sie habe zuletzt bei ihrer Tante mit deren Familie gewohnt. Sie, die Klägerin, sei mit ihrem Bruder und dessen Familie ausgereist. In ihrer Heimat seien noch die Eltern, drei Schwestern, ein kleiner Bruder und u.a. zwei Tanten mütterlicherseits. Sie, die Klägerin, habe die Universität in Herat im Fach Wirtschaft absolviert. Zu ihren Asylgründen gab sie an, die Taliban hätten versucht, ihren Bruder zu entführen. An diesem Tag sei sie auch bei ihm zu Hause gewesen. Sie und ihr Bruder hätten die Entführer erkannt. Deswegen hätten sie gesagt, dass sie sie und ihren Bruder umbringen würden. Ihr Bruder habe bei der ISAF gearbeitet. Sie sei mit ihrer Familie nach Mahbas umgezogen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die Abschiebung nach Afghanistan an. Die Klägerin hat am 09. März 2018 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Dezember 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihr den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin in eine ausweglose, nicht anders als durch Flucht ins Ausland zu bewältigende Lage geraten ist. Sie hat von Übergriffen der Taliban oder auch nur entsprechenden Bemühungen ihr gegenüber nichts berichtet. Das unterscheidet bereits im Ansatz ihr Vorbringen von dem Asylvortrag ihres Bruders. Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass die eine Verfolgung betreffenden Erwägungen in dem Urteil vom 15. November 2017 im Verfahren des Bruders – 7 K 1556/17.A – nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Zudem muss sich die Klägerin auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung haben und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem Ausländer dürfen in dem in Betracht kommenden Gebiet keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 – 2 BvR 403/84 – juris; VG München, Urteil vom 03.07.2017 – M 17 K 17.31320 –, juris Rn. 30; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1325. Der Ausländer muss für eine gewisse Dauerhaftigkeit Schutz erhalten und sich dort niederlassen können. Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist daher nur zumutbar, wenn dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Eine drohende konkrete Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte kann eine Unzumutbarkeit begründen. Zumutbar ist eine Rückkehr nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise, oder durch Mittel der Existenzsicherung aufgrund von Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, dass zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 1 B 100/05 – juris; BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 – 1 B 298/02 – juris; VG München, Urteil vom 03.07.2017 – M 17 K 17.31320 –, juris Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 – W 1 K 16.30736 –, juris Rn. 37. Im Hinblick auf den internen Schutz gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage damit soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Gemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin in Afghanistan für sie zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem sie nach ihrem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist. Nach der allgemeinen Erkenntnislage könnte die Klägerin in einer größeren Stadt – hier drängt sich Kabul oder Herat auf - Fuß fassen. Dass sie dort von den Taliban aufgefunden würde, ist nicht anzunehmen: Dies würde zunächst voraussetzen, dass sie überhaupt gesucht würde. Das ist nicht wahrscheinlich. In der Auskunft des European Asylum Support Office (EASO) aus Dezember 2017 ("Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict") heißt es, die Taliban verfügten zwar in den Städten über ein Informationsnetzwerk, und es fänden gezielte Angriffe statt. Die wenigen gezielten Angriffe in Kabul durch Schützen auf Motorrädern beträfen jedoch nur Parlamentsangehörige oder ehemalige hochrangige Angehörige der Taliban. Bei dem Polizeichef der Provinz Uruzgan, der im Jahr 2015 durch einen Selbstmordattentäter getötet worden sei, habe es sich um den Hauptgegner der Taliban gehandelt. Die Liste der Personen, auf die die Taliban Ressourcen aufwendeten und die sie in großen Städten verfolgten, beschränke sich auf wenige Dutzend bis maximal 100 Personen. Personen und deren Angehörige, die für die Taliban weniger von Interesse seien, würden nach einem Umzug in eine große Stadt nicht von den Taliban verfolgt. Ausnahmen gebe es nur in Bezug auf persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Konflikte. Die Möglichkeiten der Taliban, Personen nach einem Umzug in einer großen Stadt ausfindig zu machen, seien besonders erfolgreich, wenn es darum gehe, sehr bekannte und gut aufgestellte Gegner aufzufinden. Eine Rolle spiele dabei jedoch das Verhältnis von Kosten und Nutzen, so dass eine Person, die von wenig Interesse für die Taliban sei, nicht der Gefahr ausgesetzt sei, nach einem Umzug weiterhin verfolgt zu werden. Allerdings verbietet sich eine pauschale Beurteilung. In dem zitierten EASO-Bericht heißt es: "According to Giustozzi, there is a degree of cost-effectiveness involved: a profile of low importance to the Taliban, but residing in an area easy to access for the Taliban, may be targeted sooner than a high profile residing in an area heavily patrolled by the authorities (556)." Vgl. EASO, Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 64. Mithin geht die Auskunft davon aus, dass diese Personen mit einem niedrigen Risikoprofil nach einem Umzug in eine große Stadt wahrscheinlich ("probably") nicht von den Taliban verfolgt würden bzw. in einem Gebiet, das für die Taliban leicht zu erreichen sei, eher ("sooner") verfolgt würden als Personen mit einem hohen Risikoprofil in einem Gebiet, das durch Regierungstruppen gut gesichert sei. Ob eine Person im Sinne der Auskunft "weniger von Interesse" ist ("lower profile individuals"; "a profile of low importance to the Taliban"), ist eine Frage des Einzelfalls. Nach diesen Kriterien kann ein auch heute noch bestehendes landesweites Verfolgungsinteresse an der Klägerin nicht angenommen werden. Vielmehr ist sie als "lower profile individual" einzustufen. Der Vorfall, auf den sich die Klägerin bezieht, hat sich vor über drei Jahren ereignet. Zu berücksichtigen ist ferner die Entfernung zu ihrem Heimatort. Zudem handelt es sich bei der Hauptstadt Afghanistans um eine Millionenstadt – vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, Seite 153: 4.400.00 Einwohner in der Provinz Kabul, davon 3.600.000 in der Stadt Kabul –, in der eine soziale Kontrolle – wenn überhaupt – nur eingeschränkt stattfinden kann. Das Verfolgungsinteresse bestand überdies allein gegenüber dem Bruder, nur durch Zufall ist die Klägerin den Taliban in die Quere gekommen. Es ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht anzunehmen, dass allein deshalb (auch) ihr gegenüber ein erhöhtes Verfolgungsinteresse (auch nach mehreren Jahren noch) besteht. Soweit der UNHCR in seinem Bericht vom 30. August 2018 ("UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan") ausführt, Kabul sei in der Regel keine zumutbare Fluchtalternative, sind damit die bisherigen Ausführungen nicht prinzipiell überholt. Der Bericht stellt keine weitere Erkenntnisquelle dar. Vielmehr trifft er auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen eine Bewertung, die aber auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben basiert, die mit denen des Gerichts nicht übereinstimmen müssen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.02.2018 - 13a ZB 17.31970 -, juris Rn. 9 zu den Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016. Die Kammer hat im Zuge der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Ausweichens innerhalb von Afghanistan die schwierige und in vielfacher Hinsicht prekäre Situation dort im Blick. Vgl. hierzu die ausführliche aktuelle Darstellung von VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 - W 1 K 18.31101 -, juris Rn. 34 – 35, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Gleichwohl ist von der Klägerin vernünftigerweise zu erwarten, dass sie sich außerhalb ihrer Heimatprovinz niederlässt. Dieser Einschätzung kann nicht entgegengehalten werden, dass alleinstehende Frauen neben Familien mit jüngeren Kindern, Kranken oder älteren Menschen in besonderem Maße gefährdet wären. Vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 473 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 13.08.2018 – 3 L 236/18 –, juris Rn. 11. Denn dieser Kategorie kann die Klägerin nicht zugerechnet werden. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie Verwandtschaft in Kabul bzw. Herat, nämlich eine Tante, mütterlicherseits die Großmutter sowie einen Onkel. Dass sie nicht in der Lage und willens wären, die Klägerin zu unterstützen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch noch ihre Eltern sowie weitere Verwandte in Afghanistan, vorwiegend in Herat, leben. Die räumliche Distanz zu Kabul bedeutet nicht, dass es ihnen – vor allem den Eltern – nicht möglich wäre, der Klägerin materiell oder in anderer Weise zur Seite zu stehen. Dass sie darauf verwiesen werden kann, in einen anderen Landesteil Afghanistans, konkret nach Kabul oder Herat, zurückzukehren, beruht auch darauf, dass sie hervorragend ausgebildet ist, was den Schluss zulässt, dass sie die Möglichkeit haben wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Klägerin hat nach der Schule die Universität in Herat im Fach Wirtschaft absolviert und einen Bachelor-Abschluss gemacht. Dieses Studium entspricht nach Angaben der Klägerin dem der Betriebswirtschaftslehre in Deutschland. Darüber hinaus hat sie die englische Sprache erlernt, um sich beruflich weiter zu qualifizieren. Sie verfügt überdies über mehrere Jahre Berufserfahrung; sie hat unter anderem für eine Nichtregierungsorganisation und die Universitätsverwaltung gearbeitet. Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund nicht der These Stahlmanns, die in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass eine gesunde und arbeitsfähige Person zwischen 18 und 40 Jahren nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft finden könnte. Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018 an das VG Wiesbaden, S. 204. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. 1.) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausführlich VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 30 ff. m.w.N. 2.) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32. Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 100 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 juris Rn. 102 f. Nichts anderes kann bei einem Verweis auf eine inländische Fluchtalternative gelten mit der Folge, dass von einer Rückkehr nach Kabul auszugehen ist. Generell stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan wie folgt dar: Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 19. Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2017 – UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports - listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.453 zivile Opfer, darunter 3.438 getötete und 7.015 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2016 um 9%. Diesen Rückgang führt UNAMA darauf zurück, dass es weniger zivile Opfer im Zuge von Bodenkämpfen gegeben habe, wohingegen die Zahl von Opfern bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen wiederholt gestiegen sei. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, S. 1 ff. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 130; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 13a ZB 17.30314 -, juris Rn. 6 ff.; vom 28.03.2017 –13a ZB 17.30212 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 16.07.2018 – Au 5 K 17.31406 –, juris Rn. 37. Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Provinz Kabul zu. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1 : 800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Nds.OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 93 ff.; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. In KABUL ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz KABUL in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt 1.831 zivile Opfer (479 Tote und 1.352 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2017, Februar 2018, Anhang III (abrufbar über die Homepage der UNAMA). Das Risiko, in der Provinz Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, beträgt damit auf dieser Grundlage für ein Jahr 1 : 2.425. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen- höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 – 7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der in Rede stehenden Provinz einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für die Klägerin nicht. Es ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin allein aufgrund der Rückkehr aus Deutschland in relevantem Maße besonders gefährdet wäre. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28 und vom 19. Oktober 2016, S. 24 - seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat. Stellt man bei der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung auf Herat ab, ergibt sich für die Klägerin nichts grundlegend anderes: Nach Angaben der UNAMA hat es dort in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt 495 zivile Opfer gegeben (238 Tote und 257 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, Anhang III (abrufbar über die Homepage der UNAMA). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl der Provinz Herat von geschätzt 1.928.327 Einwohnern - vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, Seite 137 - ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1 : 3.895. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 164; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 –, juris Rn. 253 m.w.N. Im Fall der Klägerin kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Vgl. hierzu ausführlich aktuell VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 164 ff. m.w.N. ; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 34 – 35; Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 37 – 39, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt in (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre. Vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 473 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 13.08.2018 – 3 L 236/18 –, juris Rn. 11. Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund nicht der These Stahlmanns, die in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass eine gesunde und arbeitsfähige Person zwischen 18 und 40 Jahren nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft finden könnte. Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018 an das VG Wiesbaden, S. 204. Im Lichte der Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative ist davon auszugehen, dass der Klägerin eine Existenzsicherung möglich wäre. 2.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin kann sich nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für die Klägerin nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, sind nicht erfüllt. Auf die Ausführungen zur inländischen Fluchtalternativ kann insoweit Bezug genommen werden. In die Gefahrenbeurteilung ist außerdem die staatliche Unterstützung einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 09. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4. Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN (European Reintegration Network) sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.