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Beschluss

3 L 236/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 28. März 2018 hat keinen Erfolg. 2 Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). 4 Der Kläger, der sich gegen die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch das Verwaltungsgericht wendet und geltend macht, eine Subsumtion unter § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK habe in der angegriffenen Entscheidung nicht stattgefunden, wirft die Frage auf, 5 ob „ein junger afghanischer Mann, der einen Beruf gelernt hat, aber über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt, nie in Afghanistan gelebt hat, mehrere Jahre im europäischen Ausland lebte und der Volksgruppe der Hazara angehört, eine reale Chance [hat], in Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, mit der er in der Lage ist, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sichern“. 6 Diese Frage lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt. Wann nämlich eine Gefahrenlage zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan führt, hängt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung von der persönlichen Situation des Klägers ab (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 270). Diese wird wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 283). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. 7 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Afghanistan nicht als so ernst anzusehen sei, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehe (vgl. die Nachweise bei Nds. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2018 -, juris Rn. 7). Neuere Erkenntnisse, die den Schluss rechtfertigen, dass diese Rechtsprechung mit Blick auf die Stadt Kabul überholt ist, sind vom Kläger weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 8 1. Der Kläger trägt unter Hinweis auf die allgemeinen für Art. 3 EMRK geltenden Maßstäbe (EGMR vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07 -, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris) zur Situation der nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28. März 2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden berücksichtigt. Dort werde in Kapitel 9 (Seite 221 und Seite 226) ausführlich dargelegt, dass es einer jungen alleinstehenden Person, die gesund und arbeitsfähig sei, nicht gelingen werde, in Afghanistan Arbeit und Obdach zu finden, wenn sie nicht über familiäre Netzwerke verfüge. 9 Die vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Passagen auf den Seiten 221 und 226 des Gutachtens vom 28. März 2018 betreffen die (im Einzelnen weiter ausdifferenzierte) Frage, ob „eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde [eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft] finden“ kann (vgl. Seite 204 des Gutachtens). 10 Es stellt sich schon die Frage, inwieweit sich aus dieser Frage verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse für die vom Kläger bezeichnete Personengruppe ziehen lassen. Denn die von der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage bezieht sich auf Männer, die - wie der Kläger - einen Beruf gelernt haben. Das Gericht hat seine Entscheidung auf besondere Umstände des Einzelfalles gestützt; danach hat der Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Maler absolviert und sei drei weitere Jahre in diesem Beruf tätig gewesen. Auf diese besonderen Umstände, die über die auf Seite 204 des Gutachtens formulierte Fragestellung hinausgehen, geht der Kläger in der Zulassungsschrift nicht weiter ein. Anlass hierfür hätte schon deshalb bestanden, weil auch das Gutachten auf Seite 226 darauf hinweist, dass es eine große Zahl ungelernter und ungebildeter Arbeiter gebe und die Konkurrenz um Arbeitsplätze gerade in diesem Bereich besonders groß sei. 11 Unabhängig hiervon begründet das Gutachten vom 28. März 2018 für die in Rede stehenden Personengruppen angesichts des dargelegten strengen Prüfungsmaßstabs nicht ohne ein Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2018, a. a. O., Rn. 10 sowie VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris Leitsatz und Rn. 336 ff.). Denn auch dem Gutachten vom 28. März 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass allein der Umstand, dass ein Rückkehrer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt und nie in Afghanistan, sondern mehrere Jahre im europäischen Ausland gelebt hat, einer Existenzsicherung in Kabul zwingend entgegenstünde. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch gelernte, leistungsfähige, erwachsene, männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. 12 2. Auch der Hinweis auf einen Bericht von Asylos („Afghanistan: Situation of young male ‚Westernised‘ returnees to Kabul“, August 2017) bleibt erfolglos. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, dieser Bericht „bestätige“ die sehr schwierigen Lebensbedingungen für junge Rückkehrer. Mit Blick auf den Umfang dieses 108 Seiten umfassenden Berichtes wäre es allerdings erforderlich gewesen, dass der Kläger unter Hinweis auf konkrete Ausführungen in diesem Bericht darlegt, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind. 13 3. Fehl geht auch der Hinweis auf anderslautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. April 2017 (Az. 1 A 3/17) und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24. November 2017 (Az. 4 A 5375/16). Soweit die Gerichte in diesen (nicht veröffentlichten) Entscheidungen zugunsten der jeweiligen Kläger Abschiebungsverbote festgestellt haben sollten, mag dies den Umständen des Einzelfalles geschuldet sein. Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse für die vom Kläger bezeichnete Personengruppe lassen sich hieraus nicht ableiten. 14 Dass den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris) - wie der Kläger weiter geltend macht - andere Fallkonstellationen zugrunde lagen, verhilft seinem Zulassungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch aus diesem Befund folgt nicht, dass die vom Kläger benannte Personengruppe bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in sehr großer Zahl und unabhängig von ihren sonstigen persönlichen Umständen mangels Sicherung des Existenzminimums typischerweise einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären. 15 4. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im westlichen Ausland als Ungläubiger angesehen werde, was für ihn bei einer Rückkehr eine zusätzliche Hürde darstelle, ist dieser Einwand zur Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht geeignet. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen an die Anspruchsberechtigung des Klägers im konkreten Fall anknüpfen und nicht aufgezeigt wird, warum dieser Umstand über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam sein soll, werden keine Beweis- und Erkenntnismitteln benannt, die geeignet wären, die klägerische Behauptung zu stützen. 16 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 17 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).