Leitsatz: Das Verfahren nach § 14 SGB IX trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Verhältnis zum Leistungsberechtigten die Zuständigkeit bei unterschiedlichen Rehabilitationsträgern (§ 6 SGB IX) schnellstmöglich und endgültig zu klären, um die zügige Bewilligung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie T. in K. zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 23. Oktober 1998 geborene Kläger leidet an einer leichten intellektuellen Minderbegabung (IQ bis 70) mit einem Grad der Behinderung von 50. Ferner besteht der Verdacht auf atypischen Autismus. Er besucht derzeit die Berufspraxisklasse der T1. -Schule in T2. (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung). Nach seiner Geburt lebte der Kläger bei seinen leiblichen Eltern in Velbert, denen die Stadt W. zunächst Hilfe zur Erziehung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe leistete. Am 4. Mai 1999 nahm die Stadt W. ihn in Obhut und leistete in der Folgezeit seinen Eltern Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in einer Bereitschaftspflegefamilie. Seit dem 22. Juli 2000 lebt der Kläger in der Familie T. in K. . Für diese Hilfemaßnahme gewährte zunächst die Stadt W. und seit der Zuständigkeitsübernahme durch den Beklagten zum 1. August 2003 dieser Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 25. April 2016 wird ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich seiner Verselbstständigung enorme Fortschritte zu verzeichnen. Seine lebenspraktischen Fähigkeiten seien beinahe altersgemäß entwickelt. Seine Pflegeeltern könnten ihm zutrauen, tagsüber einige Stunden allein zu Hause zu bleiben. Er könne noch zwei Jahre an der T1. -Schule verbleiben. Gemeinsam mit dem Integrationsfachdienst solle seine berufliche Perspektive definiert werden. Die Kriterien für die Bewilligung des erhöhten Erziehungsaufwands seien erfüllt. Im Hinblick auf die Volljährigkeit des Klägers werde sich die Gewährung der Hilfe verändern. Aufgrund seiner Intelligenzminderung könne ab Vollendung des 18. Lebensjahres keine Jugendhilfe mehr geleistet werden. Die Pflegeeltern sollten beim Sozialamt der Stadt W. einen Antrag auf Zahlung von Grundsicherung stellen. Unter dem 7. August 2016 beantragten die Pflegeeltern bei dem Beklagten Hilfe für junge Erwachsene für ihren Pflegesohn. Es sei sein Wunsch, jedenfalls bis zum Abschluss der Schule in zwei Jahren in der Familie zu verbleiben. Er mache große Entwicklungsfortschritte und könne möglicherweise sogar auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Auch der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 7. August 2016 an den Beklagten und beantragte ebenfalls Hilfe für junge Erwachsene. Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtigte, seinen Antrag abzulehnen. Da bei ihm eine leichte Intelligenzminderung vorliege, gingen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII vor. Aufgrund seiner geistigen Behinderung sei eine Gewährung von Hilfe für junge Volljährige im Rahmen der Jungendhilfe nicht möglich. Der Kläger beantragte unter dem 16. September 2016 beim Sozialamt des Beklagten Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII in Form von Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie ab dem 23. Oktober 2016. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 abgelehnt, der Widerspruch mit Bescheid vom 19. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen beim Sozialgericht Aachen unter dem Aktenzeichen S 20 SO 112/17 erhobene Klage nahm der Kläger nach einem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss zurück. In dem Beschluss wird ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die beantragte Leistung "Eingliederungshilfe" unter jeglichem denkbaren Gesichtspunkt und für jedes in Betracht kommende Rechtsgebiet bescheidungszuständig - unabhängig von seiner sachlichen Zuständigkeit -, da er den Antrag offensichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen an den seiner Auffassung nach zuständigen Leistungsträger weitergeleitet habe. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige ab. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben vom 6. September 2016 und verwies den Kläger auf die Möglichkeit zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, Kindergeld und BAföG. Der Kläger legte unter dem 7. November 2016 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen der Hilfegewährung lägen vor, da seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und er sichtbare Fortschritte hin zur Selbstständigkeit mache. Im Zweifelsfall sei der Beklagte verpflichtet, den Antrag dem zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. April 2017 als unbegründet zurück. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger hat am 13. Mai 2017 Klage erhoben. Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, der Beklagte sei jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Leistungsgewährung zuständig, da er den Antrag nicht an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zu verpflichten, ihm Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie T. in K. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klagebegründung tritt der Beklagte ergänzend zu seinem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen damit entgegen, er habe den Antrag nicht weitergeleitet, da ihm kein zuständiger Rehabilitationsträger für die beantragte Hilfe zuständig bekannt sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte, der Gerichtsakte im Verfahren des Sozialgerichts Aachen (S 20 SO 112/17) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist sowohl zulässig, als auch begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie T. in K. . Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als zuerst angegangener Rehabilitationsträger ohne Rücksicht auf seine (sachliche und örtliche) Zuständigkeit zur Leistung verpflichtet, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung seine Unzuständigkeit festgestellt und den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Das Verfahren nach § 14 SGB IX trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Verhältnis zum Leistungsberechtigten die Zuständigkeit bei unterschiedlichen Rehabilitationsträgern (§ 6 SGB IX) schnellstmöglich und endgültig zu klären, um die zügige Bewilligung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Der Streit um die Zuständigkeit in dem gegliederten System soll nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten gehen, damit verbundenen Nachteilen soll entgegengewirkt werden. Die schnelle Zuständigkeits-klärung im Außenverhältnis bildet den vorrangigen Zweck der Regelung. Vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 - 12 B 400/13 -, juris, Rn. 20, und vom 22. September 2011 - 12 B 882/11 -, juris, Rn. 5; siehe auch schon die Regierungsbegründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 14/5074, Seite 95, 102. Die Grundsätze der Nahtlosigkeit und Zügigkeit sind für das Verwaltungsverfahren bei Leistungen zur Teilhabe prägend (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Sie dienen den allgemeinen Teilhabezielen (vgl. §§ 1, 4 SGB IX). Das Regelungskonzept kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Träger einen ablehnenden Bescheid erlässt und den Antragsteller auf die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers verweist. Vgl. zur unzulässigen Umgehung des Regelungskonzept durch Aufforderung, einen Antrag bei einem anderen Leistungsträger zu stellen: Luik, in: jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 14 Rn. 92. So ist der Beklagte jedoch vorgegangen, indem er den Antrag mit dem Verweis auf die geistige Behinderung des Klägers abgelehnt und ihn nicht weitergeleitet hat. Maßgebend ist die Beantragung der Hilfeleistung mit Schreiben vom 7. August 2016 Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger - hier der Beklagte - kann Rehabilitationsleistungen nur noch ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB IX nicht zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (vgl. § 7 Abs. 2 SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des Rehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu erbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung des § 14 Abs. 2 SGB IX nur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit einre am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, juris, Rn. 11, und vom 13. Mai 2013 - 12 B 400/13 -, juris, Rn. 12, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 1 L 136/17 -, n.v. Die in § 14 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Hilfesuchenden daher auf alle Rechtsgrundlagen, die in der jeweiligen Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 - 12 B 400/ 13 -, a.a.O., Rn. 14, und vom 17. Februar 2011 - 12 A 2170/10 -, juris, Rn. 4. Der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die geistig behindert sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Denn ein etwaiger Nachrang der Jugendhilfe bewirkt auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers, sondern ist nur für die Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung. Vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris, Rn. 12, ausdrücklich für einen Fall der Konkurrenz zwischen Sozialleistungsträger und Jugendhilfeträger im Hinblick auf Leistungen, die sowohl nach § 41 Abs. 1, 2 i. V. m. § 35a SGB VIII als auch nach den Vorschriften der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erbracht werden können; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, a.a.O., Rn. 15, und vom 18. September 2009 - 12 E 627/09 -, juris, Rn. 18; siehe auch VG Greifswald, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 2 B 1179/13 -, juris, Rn. 8. Ausreichend ist, dass ein Anspruch des Klägers auf Hilfeleistung aus einer der in Betracht kommenden Regelungen besteht. Dies ist hier der Fall. Denn angesichts der unzweifelhaft bestehenden Intelligenzminderung des unter 21jährigen Klägers ist davon auszugehen, dass ihm jedenfalls ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII zusteht. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres spielt es für die Gewährung erzieherischer Hilfen für junge Volljährige regelmäßig keine Rolle, dass keine Aussicht besteht, dass ihre Verselbstständigung niemals einen Umfang erreichen wird, die ihnen eine völlig eigenverantwortliche Lebensführung sichern wird. Vielmehr genügt es schon, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnisse sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, a.a.O., Rn. 8; vom 8. März 2016 - 12 B 1515/15 -, juris, Rn. 14, vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris, Rn. 11, und Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - 1 L 136/17 -, n.v., und vom 17. Dezember 2010 - 2 L 328/10 -, juris, Rn. 24. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Stagnation in der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers eingetreten ist. Vielmehr sind ausweislich des Protokolls des letzten Hilfeplangespräches vom 25. April 2016 hinsichtlich seiner Verselbständigung enorme Fortschritte zu verzeichnen. Aus dem Zeugnis der T1. -Schule vom 8. Juli 2016 ergibt sich ebenfalls eine Entwicklungsmöglichkeit des Klägers, insbesondere in den Lernbereichen Arbeit/Beruf und Wohnen. So nahm er an mehreren Berufsfelderkundungen teil und lernte das Einkaufen und Zubereiten von Lebensmitteln. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt. Bei ihm liegt eine leichte geistige Behinderung vor. Wann eine geistige Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus § 2 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung -. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. Vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, Rn. 29. Ab einer leichten Intelligenzminderung, die bei einem Intelligenzquotienten von 50 bis 69 vorliegt, ist die geistige Behinderung wesentlich im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 12 A 1792/11 -, juris, Rn. 4; Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 35 Rn. 11. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist angesichts eines Intelligenzquotienten des Klägers von weniger als 70 und des Umstandes, dass er Unterstützung in vielen Bereichen des täglichen Lebens benötigt, nicht zweifelhaft. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ihn gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausschließen. Leistungen nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX können auch die Unterbringung eines Erwachsenen in einer Pflegefamilie umfassen. Zwar ist die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie weder im Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch in demjenigen des § 55 Abs. 2 SGB IX enthalten. Beide Leistungskataloge sind jedoch nicht abschließend, wie sich aus ihrem Wortlaut ("insbesondere") ergibt. Unter Rückgriff auf die über § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anwendbare Generalklausel des § 55 Abs. 1 SGB IX gehört somit auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie zum möglichen Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, a.a.O., Rn. 24; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 -, juris, Rn. 40; zur Frage der Leistungsidentität auch Bay. LSG, Urteil vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 -, juris, Rn. 50 f. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.