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Beschluss

2 B 1179/13

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 41, 33, 39 SGB VIII besteht für einen jungen Volljährigen in der Regel ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. • Wechsel zu Leistungen nach SGB XII entbindet den Jugendhilfeträger nicht ohne Weiteres von der Verpflichtung zur Weitergewährung von Erziehungshilfe, insoweit betrifft § 10 Abs. 4 SGB VIII primär die Kostenerstattung zwischen Trägern. • Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind zur Regelung andauernder Rechtsverhältnisse zulässig, wenn ohne sie erhebliche Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 41, 33, 39 SGB VIII • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 41, 33, 39 SGB VIII besteht für einen jungen Volljährigen in der Regel ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. • Wechsel zu Leistungen nach SGB XII entbindet den Jugendhilfeträger nicht ohne Weiteres von der Verpflichtung zur Weitergewährung von Erziehungshilfe, insoweit betrifft § 10 Abs. 4 SGB VIII primär die Kostenerstattung zwischen Trägern. • Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind zur Regelung andauernder Rechtsverhältnisse zulässig, wenn ohne sie erhebliche Nachteile drohen. Der Antragsteller war bis zum 31.12.2013 in Vollzeitpflege und erhielt Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 693,00 EUR. Zum 01.01.2014 erhielt er Leistungen nach SGB XII, die jedoch zumindest den bisherigen Betrag nicht sicherstellten. Das Jugendamt des Antragsgegners stellte im Hilfeplan und im Abschlussgespräch fortbestehenden Förderbedarf fest. Der Antragsgegner versagte die weitere Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Die Pflegeeltern wurden zwischenzeitlich gerichtliche Betreuer des Antragstellers; die Frage einer Aufwandsentschädigung wurde vom Antragsgegner vorgebracht. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung der bisherigen Zahlungen in gleicher Höhe ab Januar 2014. • Zuständigkeit und Form: Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen sowohl zur Sicherung als auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen; das Verfahren ist auf Eilentscheidung gerichtet. • Anordnungsgrund (Dringlichkeit): Die Leistungslücke ab Januar 2014 durch die niedrigere SGB XII-Leistung begründet die Eilbedürftigkeit, weil dadurch die Verwirklichung der bisherigen Rechtsposition gefährdet wäre. • Anordnungsanspruch (Rechtsposition): Nach summarischer Prüfung besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 41, 33, 39 SGB VIII; § 41 SGB VIII gewährt jungen Volljährigen grundsätzlich einen Anspruch, wenn die Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung erforderlich und förderlich ist. • Förderlichkeit und Notwendigkeit: Das Jugendamt und die Pflegeeltern bestätigten anhaltenden Förderbedarf und Entwicklungsbedarf; es ist nicht erkennbar, dass die Hilfe schon obsolet oder nicht mehr förderlich wäre. • Wettbewerb mit SGB XII-Leistungen: Die Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII betrifft vorrangig die Kostenerstattung zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern und enthebt den Jugendhilfeträger nicht zwingend von der Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen; eine abschließende Klärung hierzu ist für das Eilverfahren nicht erforderlich. • Besondere Umstände (Betreuung/Betreuerfunktion): Die Stellung der Pflegeeltern als gerichtlich bestellte Betreuer und mögliche Aufwandsentschädigungen verhindern nicht ohne Weiteres die Gewährung von Erziehungsgeld; für das Eilverfahren ist die bisher bewilligte Leistung als fortzuziehen anzusehen. • Ermessen und Beweislast: § 41 SGB VIII ist regelhaft leistungsbegründend ('soll'); Ausnahmen, die eine Verweigerung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner einstweilig, dem Antragsteller ab Januar 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 41, 33, 39 SGB VIII in Höhe von monatlich 693,00 EUR zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich auf den festgestellten fortbestehenden Förder- und Betreuungsbedarf, die Eilbedürftigkeit wegen der bestehenden Leistungslücke und die Regelwirkung des § 41 SGB VIII. Eine abschließende Klärung etwaiger Überschneidungen mit SGB XII-Leistungen oder der Wirkung der Bestellung der Pflegeeltern als Betreuer bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsgegner wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.