OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2170/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0217.12A2170.10.00
6mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. C. aus L. beigeordnet.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. C. aus L. beigeordnet. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. G r ü n d e : Dem Kläger war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Januar 2011, der zur Folge er Leistungen nach dem SGB XII bezieht, hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht zum Teil oder nur in Raten – aufbringen kann. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt es darauf, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht an, weil der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Dieses – der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung – zeitigt keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die vom Verwaltungsgericht für die Leistung der begehrten Eingliederungshilfe angenommene Zuständigkeit der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht entscheidend in Frage zu stellen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der zweitangegangene Reha-Träger bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs die erforderlichen Reha-Leistungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit". Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VIII geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die – vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X – einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Vgl. zu Vorstehendem: BSG, Urteil vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 6/09 – R, juris, m.w.N., siehe auch: Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R -, BSGE 98, 267 Auch nach der von der Beklagten angeführten noch früheren Entscheidung des BSG begründet § 14 SGB IX keine Befugnis des zweiten Trägers lediglich zur nur vorläufigen (einstweiligen) Rechtsgewährung und Leistungserbringung. Er muss vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Bürger abschließend über dessen Rechte und Ansprüche entscheiden. Die Kompetenz, Befugnis und Pflicht des zweiten Trägers gilt gerade auch dann, wenn er nach dem für ihn maßgeblichen Recht "eigentlich" (objektiv betrachtet) nicht verpflichtet ist. Insoweit begründet § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine punktuelle Erweiterung der Verbandszuständigkeit des zweiten Trägers, an den der Antrag weitergeleitet wurde. Vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 B 4 R 19/06 R , SozR 4–3250 § 14 Nr. 3, m.w.N. Danach spielt es keine entscheidende Rolle, inwieweit die Beklagte die Eingliederungshilfeleistungen auch aus eigenem Recht nach § 41 Abs. 1 SGB VIII hätte erbringen müssen, insbesondere, ob noch eine Förderung des jungen Menschen in seiner Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu erwarten war. Vgl. insoweit zur Geeignetheit der Hilfe nach § 41 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2010 – 12 A 2575/09 – m.w.N. Wenn die Beklagte sich demgegenüber auf eine Passage des Urteils des BSG vom 15. Dezember 2006 bezieht, nach der der zweitangegangene Träger über die Rechte des Bürgers ausschließlich nach dem für ihn geltenden materiellen Recht zu entscheiden und nur nach dessen Maßgabe Erstattung zu erhalten hat bzw. nicht befugt ist, nach den für andere Träger geltenden Vorschriften zu handeln, interpretiert sie die Textstelle – in Verkennung des Zusammenhanges, in dem diese Ausführungen stehen – fehl. Die Feststellungen des BGS verhalten sich zur Erstattung in Sonder-zuständigkeit erbrachter Leistungen nach § 14 Abs. 4 SGB IX und damit zu der Frage der Ausgestaltung der Hilfe, d.h. in welcher Höhe die Aufwendungen zu erstatten sind. Insoweit muss sich der zweitangegangene Träger nicht an die (internen) Anforderungen des ansich zuständigen Reha-Trägers wie etwa Preis- und Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern hatten, sondern an die für ihn selbst geltenden. Vgl. Fuchs/Lewering, in: Bihr/Fuchs/Krauskopf/Lewering, SGB IX, Stand Oktober 2002, § 14 Rn. 16; Haines, in: LPK-SGB IX, 1. Aufl. 2002, § 14 Rn. 21. Das BSG selbst zieht insoweit den Vergleich zu § 102 SGB X, nach dessen Abs. 2 der Umfang des Erstattungsanspruches sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Mit der so verstandenen Auffassung des BSG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Erstattung eine "ihrer Art nach gleiche" Leistung des anspruchstellenden Trägers (sachliche Kongruenz) ausreicht. Vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2010 a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 36/06 R –, a.a.O. Dass die Fachleistungsstunden der Art nach sowohl nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a SGB VIII als auch nach §§ 53 ff SGB VIII geleistet werden könnten, wird auch von der Beklagten nicht ernsthaft bestritten. Die Beklagte kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Abgabeentscheidung des Beigeladenen sei mangels erkennbar vorausgegangener Prüfung der Zuständigkeitsfrage von vornherein nicht bindend. Mit dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich und mit überzeugenden Überlegungen auseinander gesetzt, ohne dass die Beklagte mit dem Zulassungsvortrag neue Aspekte vorzutragen gewusst hat. Entscheidend ist letztendlich, dass der Zuständigkeitskonflikt nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden ausgetragen werden darf, sondern dem Bedürfnis Rechnung getragen wird, im Interesse Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegen zu wirken. Vgl. zu diesem Ansatz auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R – , a.a.O., m.w.N. Die vorgenannte Entscheidung des BSG verweist als Regulativ dafür, dass Rehabilitationsanträge nicht fälschlich – etwa unter fadenscheinigen Vorwänden – weitergeleitet werden, auf das Erstattungsverfahren. Ob bei bewusster Falschbehandlung der Angelegenheit seitens des erstangegangenen Reha-Trägers darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche bestehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darstellung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr die Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Beklagten ist es aber schon nicht gelungen, überhaupt eine konkrete und inhaltlich hinreichend bestimmte Frage, die einer generalisierenden Antwort zugänglich ist, aufzuwerfen. Sie macht lediglich geltend, dass "der vorliegende Fall mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf". Auf welche konkrete Rechtsproblematik sich diese Aussage bezieht, führt die Klägerin nicht aus. Eine Bezugnahme auf den "Fall" als Konglomerat verschiedener ineinander greifender Rechtsfragen reicht nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).