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Beschluss

6 L 1274/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0929.6L1274.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Die Kammer versteht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens dahin, dass (lediglich) beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 4241/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2017 anzuordnen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Antragsbegehren sich auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte und gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls sofort vollziehbare Befristung des mit einer möglichen Abschiebung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG erstreckt. Zwar hat der Antragsteller ohne Einschränkung beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2017 anzuordnen. Der Antragsteller dürfte aber kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben. Denn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gälte. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung wegen etwaiger Rechtsfehler hätte daher zur Folge, dass (zunächst) wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gälte. Hieran kann der Ausländer aber erkennbar kein Interesse haben. Insoweit fehlte es daher auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar statthaft, weil die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2017 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, und auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist erhoben wurde (vgl. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des gemäß § 71a Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwendenden § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juli 2017. Diese erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung vielmehr als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG und § 59 AufenthG. Danach erlässt das Bundesamt dann, wenn auf den Zweitantrag eines Ausländers ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1, 71a Abs. 4 AsylG. Auch die weiteren Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungsandrohung sind gegeben. Insbesondere ist die der Abschiebungsandrohung zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil dieser als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG anzusehen und ein weiteres Asylverfahren nach dieser Vorschrift nicht durchzuführen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist in den Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Der Asylantrag des Antragstellers ist ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. So ist etwa eine Einstellung eines Asylverfahrens nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedsstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, bestimmt sich dabei nach dem ausländischen Asylverfahrensrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 und 33 Das Vorliegen der Voraussetzungen eines erfolglosen Abschlusses eines in einem anderen Mitgliedsstaat der EU betriebenen bzw. ohne Möglichkeit der Wiederaufnahme eingestellten Asylverfahrens muss feststehen. Wenn der aktuelle Stand des Verfahrens nicht bekannt ist, sind Informationen hierzu und zum Tenor einer eventuell getroffenen Entscheidung in einem Mitgliedsstaat erforderlich; eine bloße Vermutung über den Verfahrensausgang ist nicht ausreichend. Vgl. VG Aachen, u.a. Beschluss vom 27. April 2017 - 2 L 74/17.A -, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; VG München, Beschluss vom 23. August 2017 - M 21 S 17.45084 -, juris Rn. 17 Dies zugrunde gelegt geht die Kammer von einem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens des Antragstellers in Ungarn, einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG, aus. Aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ergab sich zunächst als Ergebnis einer Anfrage bei der Eurodac-Datenbank eine Trefferangabe zu einem in Ungarn gestellten Asylantrag. Nach den daraufhin seitens des Bundesamtes zu diesem Asylverfahren in der für den Informationsaustausch vorgesehenen "Info-Request" nach Art. 34 der Dublin-III-VO eingeholten Informationen, vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 20 B 14.30212 -, juris Rn. 40; VG Cottbus, Beschluss vom 1. September 2017 - VG 4 K 2193/16.A -, juris Rn. 15, hat der Antragsteller am 2. Februar 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, der am 5. Juni 2015 negativ beschieden wurde. Das vom Antragsteller gegen diese Entscheidung eingeleitete Klageverfahren wurde am 26. November 2015 rechtskräftig beendet, nachdem der Antragsteller vor der Verhandlung über seine Klage untergetaucht war. Diese auf einem Schreiben der ungarischen Behörden vom 14. Juni 2017 fußenden Informationen decken sich mit den Angaben, die der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt gemacht hat. Aufgrund dieser Informationen ist davon auszugehen, dass das Asylerstverfahren des Antragstellers nach ungarischem Recht endgültig abgeschlossen ist. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. September 2017 - VG 4 K 2193/16.A -, juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen Sein in der Bundesrepublik Deutschland am 29. September 2016 gestellter Asylantrag ist daher ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Anhaltspunkte für eine fehlende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für diesen Asylantrag auf Grund des etwa sechsmonatigen Aufenthalts des Antragstellers in Ungarn und der dortigen Asylantragstellung bestehen nicht (mehr), da ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin III-VO) an Ungarn nicht gestellt worden ist und die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers damit zuständig (geworden) ist. Das Bundesamt hat ferner auch zu Recht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn - sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), - neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder - Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Abs. 1). Der Antrag ist überdies nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hier nicht vor. Denn Wiederaufnahmegründe sind vorliegend, soweit sie überhaupt in Betracht kommen, nicht gegeben. Es liegt insbesondere keine nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geänderte Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Für das Vorliegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage genügt es zwar regelmäßig, dass der Folge- bzw. Zweitantragsteller eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft und substantiiert vorträgt. Nicht von Bedeutung ist daher, ob der neue Vortrag tatsächlich die Zuerkennung der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft oder die Annahme eines Abschiebungsverbotes rechtfertigt. Die Behauptung einer geänderten Sach- oder Rechtslage ist auch nur dann unbeachtlich, wenn von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Asylanerkennung oder die begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris Rn. 26 Dies zugrunde gelegt hat sich die Sach- oder Rechtslage aber nicht zugunsten des Antragstellers nachträglich verändert. Insbesondere sein Vortrag, er müsse in der Türkei unter Umständen noch den Wehrdienst ableisten, was er aber nicht wolle, weswegen er der Gefahr ausgesetzt sei, verhaftet und verurteilt zu werden, beschreibt keine veränderte Sachlage. Denn diese Fluchtgründe, die den nahezu 49-jährigen Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge bereits seit seinem 20. Lebensjahr begleiten, sind bereits deutlich vor seiner Ausreise aus der Türkei im Januar 2015 und damit zeitlich auch vor der Durchführung des Asylverfahrens in Ungarn entstanden. Diese Gründe hätte er, sollte er dies nicht ohnehin getan haben, in diesem Asylverfahren auch geltend machen können und müssen. Eine zwischenzeitlich veränderte Sach- oder Rechtslage, die nach dem Abschluss seines Asylverfahrens in Ungarn entstanden sein könnte, behauptet der Antragsteller nicht. Diese folgt auch nicht mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017); OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei); VG Aachen, u.a. Urteil vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 44 ff. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber nicht einmal bei kurdischen Volkszugehörigen für die Annahme aus, dass sie allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden oder Türken bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 46; Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage hat sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ergeben. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt, weshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG insgesamt nicht vorliegen und kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Der Zweitantrag des Antragstellers ist daher zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AuslG abgelehnt worden. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen schließlich nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff., und Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris Rn. 15 Ausgehend hiervon ist vorliegend im Zusammenhang mit der Wehrpflicht in der Türkei ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller bislang keinen Militärdienst in der Türkei abgeleistet hat, keine Foltergefahr. Der Wehrpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet hat, und endet am 1. Januar des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den zwölfmonatigen Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Auslandstürken können sich schließlich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. Mit Änderung des Militärgesetzes zum 27. Januar 2016 wurde das Entgelt von 6.500,-- € auf 1.000,-- € gesenkt. Für diesen Personenkreis besteht auch keine Verpflichtung, einen einmonatigen Militärdienst in der Türkei abzuleisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18; Bundesamt, Erkenntnisse: Türkei (April 2016), S. 1 f. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer, also "Musterungsflüchtige" oder Flüchtige, die zwar gemustert wurden, aber zur Wehrdienstableistung nicht angetreten sind, und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit der Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18, und Auskunft vom 20. Oktober 2016 an das VG Schleswig Nach der Auskunftslage stellen die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 346 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 33; VG Aachen, Urteil vom 6. März 2017 - 6 K 14/15.A -, juris Rn. 62; VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 27 Hinsichtlich des Antragstellers ist derzeit auf der Grundlage seines eigenen Vortrags, demzufolge u.a. ein mit ihm verwandter Polizist auf seine Bitte hin eine - negative - Abfrage in dem Register, in dem Wehrdienstflüchtlinge erfasst werden, getätigt hat, davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen vom Militärdienst zurückgestellt worden ist und aktuell nicht wegen Wehrdienstentziehung gesucht wird. Diese Einschätzung des Antragstellers, der die Türkei überdies mit seinem eigenen Reisepass auf legalem Wege verlassen konnte, steht im Einklang damit, dass er die maßgebliche Altersgrenze für eine Heranziehung ohnehin zwischenzeitlich überschritten hat und bereits aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Heranziehung zu rechnen ist. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16, sowie Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, juris Rn. 2 Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris Rn. 20 Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn 28 ff. Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 10 Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Antragsteller eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die notwendige medizinische Versorgung der ihm attestierten psychischen Erkrankung (F60.2 Dissoziale Persönlichkeitsstörung, F43.2 Anpassungsstörung, F41.9 Angststörung, nicht definiert) nicht auch in der Türkei erhalten kann. Denn insoweit kann nach der Erkenntnislage von einer Behandelbarkeit auch schwerer psychischer Erkrankungen in der Türkei ebenso uneingeschränkt ausgegangen werden wie davon, dass der Antragsteller diese Behandlung im Fall einer Rückkehr auch in Anspruch nehmen könnte. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 27 ff., 34 f.; ebenso VG Aachen, u.a. Urteile vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 64, und vom 20. Februar 2017 - 6 K 982/15.A - Hinsichtlich der im Rahmen der Befragung beim Bundesamt vorgetragenen Suizidankündigung fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich hieraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben könnte. Gleichwohl weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von einer - von der Ausländerbehörde zu berücksichtigenden - Reiseunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden kann, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise ‑ etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) ‑ begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 3 ff., und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 5 ff., oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings ‑ in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ‑ nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 3 ff., und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 5 ff. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen ‑ etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung ‑ zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 16. April 2002 ‑ 2 BvR 553/02 ‑, juris Rn. 2 f. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung in dem vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine gegebenenfalls erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 ‑ 18 B 910/10 ‑, juris Rn. 13, und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 15 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 3. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor (vgl. §§ 34, 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG), weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.