Urteil
8 A 35/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:0302.8A35.14.0A
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Leitsätze
Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 9 EMRK (juris: MRK) im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung kann erst in Betracht kommen, wenn feststeht, dass der um Schutz Nachsuchende überhaupt zum Wehrdienst herangezogen wird. (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 9 EMRK (juris: MRK) im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung kann erst in Betracht kommen, wenn feststeht, dass der um Schutz Nachsuchende überhaupt zum Wehrdienst herangezogen wird. (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf das grundrechtlich verbürgte Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind neben den Staaten der Europäischen Union die Schweiz und Norwegen (§26a Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat angegeben, von Istanbul aus mit einem Lkw und daher auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er kann sich daher nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Hiernach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dessen Furcht nicht Anspruch nehmen will. Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10-). Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthält eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass der Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Kläger einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war und damit vorverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Der Kläger hat zwar im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgebracht, dass er in der Türkei Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die geschilderten Handlungen ein flüchtlingsschutzrelevantes Maß erreicht haben. Erforderlich ist nämlich insoweit, dass die Verfolgung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Das Gericht geht im Übrigen davon aus, das die Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen, sondern allenfalls einer regional begrenzten Verfolgung. Insoweit steht ihnen - insbesondere in der Westtürkei - jedoch eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative offen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 LB 56/02 -). In Bezug auf die Befürchtung des Klägers, nach einer Rückkehr in die Türkei den Wehrdienst ableisten zu müssen, gilt es anzumerken, dass auch dies die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet. In der Türkei unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehöriger ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von fünfzehn auf zwölf Monate reduziert. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR „Ülke/Türkei" ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29.09.2015, S. 16). Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die - für den Fall des Wehrdienstentzuges - möglichen Sanktionen sind nicht schlechthin politische Verfolgung, denn diese Maßnahmen treffen gleichermaßen alle wehrfähigen Personen, ohne an ein schutzbegründendes Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzuknüpfen. Die Strafverfolgung dient vielmehr der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine bürgerliche Pflicht (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 19.01.2016 - 8 A 33/14 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 1 LA 19/13 -; VG Chemnitz, Urteil vom 11.04.2007 - A 2 K 169/06 -). Soweit der Kläger in der Bundesamtsanhörung vorgebracht hat, dass er den Wehrdienst nicht leisten wolle, weil er nicht gegen seine kurdischen Brüder kämpfen wolle, ist § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG heranzuziehen. Hiernach gilt als Verfolgungshandlung auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. Wenngleich die türkische Armee im Südosten des Landes seit Monaten eine Offensive gegen die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) führt, ist nicht ersichtlich, welcher unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallenden Verbrechen oder Handlungen nach der Befürchtung des Klägers ein Militärdienst in der staatlichen türkischen Armee umfassen würde. Zudem droht dem Kläger bislang noch keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes, da der Kläger bislang nicht als wehrdiensttauglich gemustert und einberufen worden ist, sondern lediglich unter dem 27.12.2012 eine Musterungsaufforderung erhalten hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In den Blick zu nehmen ist insoweit lediglich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und daher die Frage, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe" bei § 4 AsylG unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Flüchtlingsrecht (vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Akt. 06/2014, § 4 AsylVfG Rn. 61). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil vom 24.01.2006 „Ülke/Türkei" - 39437/98 - eine Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen Ülke entschieden. Der Beschwerdeführer wurde 1995 zum Militärdienst in der Türkei einberufen und verweigerte diesen unter Hinweis auf seine pazifistische Überzeugung. Seine Einberufungspapiere verbrannte er öffentlich auf einer Pressekonferenz in Izmir am 01. September 1995. In der Folge wurde er insgesamt zwischen 1996 und 1998 achtmal wegen der Verweigerung des Militärdienstes verurteilt und saß insgesamt 701 Tage im Gefängnis. Nach jeder einzelnen Verurteilung wurde von ihm verlangt, den Militärdienst abzuleisten, in dem er erneut zu seinem Regiment verbracht wurde. Er verweigerte jedoch stets die Ableistung des Militärdienstes aufgrund seiner pazifistischen Überzeugung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich von diesem Sachverhalt ausgehend mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK beschäftigt, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG orientiert sich an Art. 3 EMRK. Art. 15b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) verweist zwar nicht auf Art. 3 EMRK. Dies ist aber darin begründet, dass auf Folter oder unmenschliche Behandlung in den Herkunftsländern der Antragsteller hingewiesen wird und damit zumeist Staaten erfasst werden, die nicht Vertragsstaaten der EMRK sind. Die Richtlinie 2011/95/EU orientiert sich jedoch an der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 9 Abs. 1a Richtlinie 2011/95/EU), weshalb im Zweifel die Auslegung von Art. 3 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für die Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten heranzuziehen ist (vgl. hierzu Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.). In der Rechtssache „Ülke/Türkei" ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Ergebnis gelangt, dass unter den gegebenen Umständen dem Beschwerdeführer Schmerzen und Leid zugefügt wurde, was über das normale Maß an Erniedrigung, welches jeder Strafe innewohnt, hinausgeht. Der Europäische Gerichtshof hat deshalb eine erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK angenommen. Zur Frage einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 EMRK (Gewissensfreiheit) verhält sich die Entscheidung „Ülke/Türkei" nicht. In dem Urteil „Savda/Türkei" vom 12.06.2012 - 42.730/05 - hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls den Fall eines türkischen Staatsangehörigen entschieden, der in der Türkei zum Wehrdienst einberufen wurde und der das Tragen einer Militäruniform aus Gewissensgründen verweigerte. Der Beschwerdeführer desertierte und wurde dreimal von Militärgerichten zu einer Haftstrafe verurteilt. Auch in diesem Fall nahm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK an hat und hierzu folgendes ausgeführt: „In der Türkei sind alle für tauglich befundenen Bürger männlichen Geschlechts zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Angesichts der Tatsache, dass es keinen zivilen Ersatzdienst gibt, haben Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen keine andere Möglichkeit, als sich einer Einberufung in die Armee zu widersetzen, wenn sie ihrer Überzeugung treu bleiben wollen. Sie setzen sich damit einer Form von ,zivilem Tod‘ aus, in dem sie der beharrlichen Strafverfolgung durch die Behörden und den kumulativen Auswirkungen der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilungen mit der Folge der Verhängung von Freiheitsstrafen unter erneuter Strafverfolgung unterworfen sind. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie ihr ganzes Leben strafrechtlich verfolgt werden. In seinem Urteil in dem Fall Ülke/Türkei hat der Gerichtshof eine derartige Situation als mit Art. 3 EMRK unvereinbar eingestuft. Diese Überlegungen gelten auch für den gegenständlichen Fall. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Weigerung, eine Uniform zu tragen, dreimal zu einer Haftstrafe verurteilt. Mehrmals wurde er deswegen in Einzelhaft genommen. Die aufeinander folgenden strafrechtlichen Verurteilungen und die über ihn verhängten Sanktionen mussten bei ihm zwangsläufig Gefühle der Demütigung bzw. Entwürdigung auslösen." Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, da dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Kläger bislang noch nicht zum Wehrdienst in der Türkei einberufen worden ist. Der Kläger hat zwar noch in der Anhörung vom Bundesamt behauptet, dass er bereits einen Einberufungstermin gehabt habe und der Dorfvorsteher bereits mit dem Einberufungsbescheid zu seinem Vater gegangen sei. Diese Behauptung erweist sich jedoch deshalb sachlich als unzutreffend, weil der Kläger während des Hauptsacheverfahrens in deutscher Übersetzung eine Vorladung zur Musterung vom 27. Dezember 2012 (Bl. 40 der Gerichtsakte) vorgelegt hat. Aus dem vorgelegten Dokument, das sich an den Kläger richtet und von der Rekrutierungsstelle Karakocan - seinem Heimatort - ausgestellt worden ist, ergibt sich, dass der Kläger bislang nicht als wehrdiensttauglich gemustert worden ist. Er wird in diesem Schreiben lediglich aufgefordert, sich an die nächstgelegene Rekrutierungsstelle zu wenden und die Musterung durchführen zu lassen oder Dokumente, aus denen seine Situation hervorgeht (wie Ausbildung, Gesundheitssituation) der Rekrutierungsstelle/Auslandsvertretung zukommen zu lassen. Auch in der gerichtlichen Anhörung hat der Kläger richtig gestellt, dass er in der Türkei zur Musterung musste, nicht hingegen bereits einberufen worden ist. Unter Hinweis auf Art. 83 ff. türkische WG wird im Bescheid vom 11.03.2014 ausgeführt, dass bei Nichtantritt zur Musterung lediglich Geldstrafen vorgesehen sind. Schärfere Sanktionen drohen erst bei Nichtantritt des Militärdienstes (Art. 63 Militärstrafgesetzbuch) und Fahnenflucht (Art. 66 Militärstrafgesetzbuch). Der Kläger ist bislang jedoch weder fahnenflüchtig noch hat er seinen Militärdienst angetreten. Es ist derzeit nicht einmal sicher, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei überhaupt seinen Militärdienst wird leisten müssen. Der Kläger leidet nach eigenen Angaben an Diabetes und nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch an einer Form der Epilepsie. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen wehrdienstuntauglich ist und daher überhaupt keinen Militärdienst leisten muss. Wie sich aus der Vorladung zur Musterung vom 27.12.2012 entnehmen lässt, hätte für den Kläger vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 21.03.2013 auch die Möglichkeit bestanden, der nächstgelegenen Rekrutierungsstelle Dokumente über seinen Gesundheitszustand auf dem Postwege zukommen zu lassen. Erst im Anschluss wäre wohl darüber entschieden worden, ob der Kläger sich einer eingehenden Untersuchung durch den Militärarzt hätte stellen müssen. Aus dem Umstand, dass der Kläger bislang nicht als wehrdiensttauglich gemustert und einberufen worden ist, folgt für das Gericht, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei - anders als in den von dem EGMR entschiedenen Fällen Ülke und Savda - eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nicht droht. Auch die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf die EMRK umfasst lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlich begründeten § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weshalb insoweit in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, Rnr. 35 f. - zit. n. juris). Eine Abschiebung des Klägers erweist sich nicht nach Art. 3 EMRK als unzulässig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verwiesen werden. Eine Abschiebung des Klägers stellt sich auch nicht wegen Art. 9 Abs. 1 und 6 Abs. 1 EMRK als unzulässig dar. Nach Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gewissensfreiheit. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem faire Verfahren, öffentlich und in angemessener Frist verhandelt wird. In der Rechtssache „Savda/Türkei" hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zunächst unter Hinweis auf die Rechtssache Bayatyan/Arm ausgeführt, dass die Wehrdienstverweigerung, die von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen einer Person bzw. ihrer (religiösen) Weltanschauung getragen wird, in den Anwendungsbereich von Art. 9 EMRK fällt. Im zugrundeliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1996 und Abbüßen einer Haftstrafe wegen der Mitgliedschaft bei der PKK bis zum Jahre 2004 nach der Entlassung aus seiner Haft zu seiner Einheit zurückgebracht, wo er das Tragen einer Militäruniform aus Gewissensgründen verweigerte. Im Verfahren vor dem EGMR beanstandete er auch die fehlende Anerkennung eines Anspruchs auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen im türkischen Recht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu ausgeführt, dass ein System wie das türkische, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und hat deshalb eine Verletzung von Art. 9 EMRK angenommen. Die Berücksichtigung dieser Erwägungen führt für den Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes. Wie bereits zur Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger noch nicht als wehrdiensttauglich gemustert und daher auch noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden ist. Bislang ist der Kläger lediglich dazu aufgefordert worden, die Musterung durchführen zu lassen oder der Rekrutierungsstelle/ Auslandsvertretung Dokumente zukommen zu lassen, aus denen sich seine persönliche Situation - u.a. sein Gesundheitszustand - ergibt. Aus Sicht des Gerichts kann ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung überhaupt erst dann in Betracht kommen, wenn feststeht, dass der um Schutz Nachsuchende in seinem Heimatland überhaupt zum Wehrdienst herangezogen wird. Letzteres steht im Falle des Klägers nicht fest. Aufgrund der Vorerkrankungen des Klägers (Diabetes, Epilepsie) ist es durchaus möglich, dass der Kläger in der Türkei als wehrdienstuntauglich ausgemustert wird. In diesem Fall würde er jedoch zum Wehrdienst gar nicht herangezogen werden. Aus Sicht des Gerichts ist es für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Gewissensfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht unzumutbar, sich erforderlichenfalls - wenn dies nach einem etwaigen Übersenden von ärztlichen Attesten noch verlangt wird - einer Musterung in Form einer militärärztlichen Untersuchung in der Türkei zu unterziehen. Die Ableistung von Militärdienst an der Waffe, die der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen ablehnt, ist hiermit gerade nicht verbunden. Der Zeitpunkt für die Annahme eines Abschiebungsverbotes kann daher - entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nicht bereits auf die Aufforderung zur Musterung vorverlegt werden. Für den vorliegenden Fall bedarf es daher keiner weitergehenden Prüfung, ob der Kläger tatsächlich die Ableistung seines Wehrdienstes ernsthaft aus Gewissensgründen verweigert. Auf eine derartige Prüfung käme es nur dann an, wenn der Kläger bereits zum Wehrdienst einberufen worden wäre, was nach dem Ausgeführten jedoch nicht der Fall ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK scheidet ebenfalls aus. Der EGMR hat in der Rechtssache „Savda/Türkei" in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar eine Verletzung des Beschwerdeführers angenommen, da er von aus Berufsoffizieren zusammengesetzten Militärgerichten abgeurteilt worden ist, die mit einer Verfahrenspartei gleichgesetzt werden konnten und der Beschwerdeführer daher berechtigterweise die Sorge haben durfte, dass das Militärgericht sich von voreingenommenen Erwägungen leiten lassen würde. Die vom Beschwerdeführer gehegten Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit waren nach Ansicht des EGMR daher objektiv gerechtfertigt. Wie der Entscheidung des EGMR zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer aber in der Türkei erst ab dem Zeitpunkt des Antritts seines Militärdienstes als Angehöriger des Militärs betrachtet. Der Kläger hat aber seinen Militärdienst noch nicht angetreten und wird daher in der Türkei bislang nicht als Angehöriger des Militärs betrachtet. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In den Blick zu nehmen sind insoweit allein die Erkrankungen des Klägers. Der Kläger hat weder in der Bundesamtsanhörung noch in der gerichtlichen Anhörung vorgebracht, dass in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten wegen seiner Erkrankungen nicht bestehen, worauf bereits im Bescheid vom 11.03.2014 zutreffend hingewiesen worden ist. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides vom 11.03.2014) ist rechtmäßig ergangen. Da die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), besteht eine Zuständigkeit des Bundesamtes, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 21. März 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03. April 2013 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07. Mai 2013. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sein Leben in der Türkei nicht mehr in Sicherheit gewesen sei. Man habe ihn ständig beobachtet. Durchschnittlich, fast zweimal im Monat, habe man ihn mitgenommen. Ferner habe er bald zum Wehrdienst gehen müssen. Obwohl er zuckerkrank sei und sie es gewusst hätten, hätten sie ihn mehrmals geschlagen. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Nach der Demonstration hätten sie ihn mitgenommen. Es habe eine Rangelei zwischen den Demonstranten und der Polizei aus Anlass der Unterstützung von Hungerstreikenden gegeben. Die Polizisten hätten den Streit angefangen, weil die Demonstranten Fahnen getragen und sich verteidigt hätten. Ca. eine Woche nach der Demonstration seien gegen 40 Personen Haftbefehle ergangen, u.a. gegen ihn. Sie hätten den Haftbefehl zu ihnen nach Hause geschickt und er habe ihn selbst gelesen. Er habe sich aufgrund dessen an die Staatsanwaltschaft wenden sollen. Er sei im Februar 2013 auch hingegangen und sie hätten ihn sehr laut angeschrien. Sie hätten ihm gesagt, sie sollten nicht die BDP wählen, sonst würden sie ihre Straßen im Winter nicht von Schnee räumen. Danach habe er gehen dürfen. Am 15. März sei er in Elazig gewesen, um dort Papiere zur Uni zu bringen und er sei in Auseinandersetzungen der Studenten mit der Polizei geraten und nach Hause zurückgekehrt. Dabei seien seine Personalien geprüft worden. Am selben Abend sei er nach Istanbul gefahren, von wo er ausgereist sei. Er wolle nicht zur Armee, um nicht gegen seine kurdischen Brüder kämpfen zu müssen. Er habe eine Liste bei der Wehrdienstbehörde gesehen, auf der sein Name gestanden habe, wonach er sich bei der Militärbehörde habe melden sollen. Nachdem er weggegangen sei, sei der Dorfvorsteher mit dem Einberufungsbescheid zu seinem Vater gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe er sich schon in Deutschland befunden. Das sei auch der vorrangige Grund für seine Flucht aus der Türkei. Hinzukäme, dass er zuckerkrank sei und keinen Stress vertrage. Im Falle einer Rückkehr über Istanbul erwarte er seine sofortige Festnahme. Mit Bescheid vom 11.03.2014 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt, der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Das Vorbringen des Klägers enthalte keine genügenden Hinweise darauf, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor bevorstehender flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung verlassen habe. Der Kläger berufe sich insoweit darauf, dass er seinen Namen auf einer Liste der Wehrdienstbehörde gelesen habe und daraufhin sofort geflüchtet sei. Sein Vater habe ihn über den Eingang eines Einberufungsbefehls informiert, als er sich schon in Deutschland befunden habe. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrdienstpraxis der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die allgemeine Wehrpflicht sei als Recht jeden Staates völkerrechtlich anerkannt. Für männliche türkische Staatsangehörige bestehe die allgemeine Wehrpflicht vom 20. bis zum 40. Lebensjahr. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes bestehe nicht. Ethnische oder religiöse Zugehörigkeit spiele beim Wehrdienst keine Rolle. Die Wehrpflicht werde durch das Wehrdienstgesetz geregelt. Es enthalte auch Sanktionen bei Wehrdienstentzug. Bei Nichtantritt zur Musterung oder bei Nichteintragung in das Musterungsregister seien Geldstrafen vorgesehen (Art. 83 ff. türkische WG). Strafrechtlich relevant sei erst der Nichtantritt des Militärdienstes (Art. 63 Militärstrafgesetzbuch) und Fahnenflucht (Art. 66 Militärstrafgesetzbuch). Alle türkischen Wehrpflichtigen hätten daher bei einer Wehrdienstentziehung mit einer eingehenden Überprüfung zu rechnen. Eine evtl. drohende Bestrafung wegen Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch sei keine politische Verfolgung, sondern die Ahnung kriminellen Unrechts. Die türkischen Militärgerichte orientierten sich seit Jahren am unteren Strafrahmen. So würden in der Regel Geldstrafen (umgewandelte geringe Haftstrafen) verhängt. Bei Nichtantritt des Wehrdienstes gebe es keine straferschwerenden rechtlichen Bestimmungen für den Fall einer Flucht ins Ausland. Bezüglich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers nicht. Was den vom Kläger angesprochenen Diabetes angehe, ergebe sich daraus keine Gefahrenlage aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Dass derartige Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei bestünden, sei nicht zweifelhaft und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat gegen den am 21. März 2014 zugestellten Bescheid am 31. März 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er in der Türkei aus grundsätzlichen Erwägungen den Militärdienst verweigert habe. Wie von dem Kläger geschildert, sei er kurz vor seiner Ausreise zum Militärdienst einberufen worden. Er habe eine grundsätzlich pazifistische Einstellung und könne Gewalt gegenüber Menschen mit dem Gewissen nicht vereinbaren. Nach Vorstellung des Klägers sollte jeder Mensch frei leben. Gewalt und insbesondere Krieg könne aus Sicht des Klägers niemals Lösung eines Problems sein. Der Kläger habe als Jugendlicher das gewaltsame Vorgehen türkischer Soldaten in seinem Heimatort miterleben müssen, u.a. sei ein Onkel von ihm von Soldaten angeschossen worden. Dieser Onkel sei aufgrund der Erlebnisse psychisch erkrankt. In der Türkei gebe es nach wie vor kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Eine Befreiung vom Militärdienst sei regelmäßig nur aus gesundheitlichen Gründen möglich oder wenn man im Ausland lebe und dort ein festes Aufenthaltsrecht habe und sich entsprechend vom Militärdienst freikaufen könne. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Verweigerung des Militärdienstes und der Nichtantritt des Militärdienstes würden in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Regelmäßig würden Haftstrafen verhängt. Nach Ableistung der Haftstrafe erfolge eine erneute Einberufung zum Militärdienst. Wenn dieser wiederum nicht Folge geleistet werde, würde ein erneutes Strafverfahren durchgeführt. Dieses könne sich grundsätzlich lebenslang fortsetzen. Mit Urteil vom 12.06.2012 in der Sache „Savda/Türkei" habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Kriegsdienstverweigerern in der Türkei Verstöße gegen die Europäischen Grundrechte aus Art. 3, 9 und 6 Abs. 1 EMRK drohten. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sei für den Kläger der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG bzw. ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Weiterhin sei auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11.04.2007, des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24.11.2010 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13.02.2012 hinzuweisen, in denen jeweils für die Kläger ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die wiederholt drohende Bestrafung aufgrund der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen festgestellt worden sei. Seitens des Klägers ist im Klagverfahren weiterhin die Vorladung zur Musterung vom 27.12.2012 in deutscher Übersetzung eingereicht worden. Dieser Musterungsaufforderung sei der Kläger nicht gefolgt, da er den Militärdienst aus grundsätzlichen Erwägungen ablehne. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.03.2014, zugestellt am 21.03.2014, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; 2. die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen; 4. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylG auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.