Leitsatz: Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist zwar grundsätzlich auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfalten kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris, Rn. 23, m.w.N. Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter besteht (Risikoschwangerschaft) und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird; denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Unabhängig davon ist erforderlich, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Juni 2018 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, sowie der am 2. Juli 2018 wörtlich gestellte Antrag, 2. die Verfügung vom 08.06.2018 vorläufig außer Vollzug zu setzen und ein Abschiebungsverbot auszusprechen, haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben; insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist. a) Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf vom 10. Mai 2017, mit der die Dauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nachträglich zeitlich beschränkt – mithin für die Zukunft versagt – wurde, bestandskräftig geworden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2018 im Parallelverfahren 8 L 1710/18 gegen die Stadt Düsseldorf Bezug genommen, der die beschließende Kammer insoweit folgt. b) Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist – 30 Tage nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf vom 10. Mai 2017 – ausgereist ist. c) Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2018 erfolgt. d) Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Abs. 2 Satz 3). aa) Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers oder das Erfordernis seiner Anwesenheit im Bundesgebiet lässt sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller vorträgt, er beabsichtige, seine derzeitige Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige T. Q. , zu heiraten. Nach der ständigen Rechtsprechung – auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen –, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 – 18 B 918/09 –, juris, Rn. 4 m.w.N., setzt ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer geplanten Eheschließung grundsätzlich die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus. Dass es daran fehlt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. bb) Eine Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch nicht aus Vorwirkungen des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers, dass seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte. Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist zwar grundsätzlich auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfalten kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 – OVG 11 S 40.12 –, juris, Rn. 23, m.w.N. Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter besteht (Risikoschwangerschaft) und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird; denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 M 127/14 –, juris, Rn. 6, m.w.N. An dieser Glaubhaftmachung fehlt es vorliegend bereits. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang allein eine Kopie des Mutterpasses vorgelegt, aus der eine Risikoschwangerschaft nicht hervorgeht. Unabhängig davon ist erforderlich, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 M 127/14 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2011 – 10 CE 11.2746 –, juris, Rn. 4. Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Dem Antragsteller ist eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Visumverfahrens auch nicht unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der Befristung des gesetzlichen Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots durch die Antragsgegnerin. Dieses greift nur im Fall der Abschiebung ein, nicht aber, wenn der Antragsteller seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin insofern mit Schreiben vom 6. Juli 2018 nochmals ausdrücklich zugesichert, dass eine Befristung auf sofort jederzeit möglich ist, sobald der Antragsteller die Vaterschaft für das ungeborene Kind anerkannt hat. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der erwarteten Geburt des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren kann. Insbesondere dürfte die Dauer des Visumverfahrens, dass der Antragsteller als gambischer Staatsangehöriger bei der Visumstelle der Deutschen Botschaft in Dakar/Senegal durchzuführen hat, vgl. https://dakar.diplo.de/sn-de/service/05-VisaEinreise/-/1987648 (Abruf am 6. Juli 2018), dem nicht entgegenstehen. Denn ausweislich des Online-Buchungssystems für Termine zur Stellung eines Visumantrags auf Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Dakar stehen etwa allein im Monat September noch an sechs Tagen, vom 11. September 2018 bis zum 26. September 2018, Termine zur Verfügung. Vgl. https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointment_showMonth.do?locationCode=daka&realmId=566&categoryId=912&dateStr=28.10.2018 (Abruf am 6. Juli 2018). Die Antragsgegnerin hat zudem mit Schreiben vom 6. Juli 2018 zugesichert, insbesondere nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine priorisierte Prüfung einer Zustimmung im Visumverfahren mit dem Ziel einer Wiedereinreise vor Geburt des Kindes zu ermöglichen. cc) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aus gesetzessystematischen Gründen kann mit einer einstweiligen Anordnung nur der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gesichert werden, der vom Bundesgebiet, d.h. ohne vorherige Ausreise und Durchführung des Visumsverfahren, eingeholt werden kann. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. März 2017 – 8 L 475/16 –, juris, Rn. 45. So liegt es hier mit Blick auf den wohl beabsichtigten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AufenthG nicht. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften liegen ersichtlich und wie bereits ausgeführt (derzeit noch nicht) vor. Der Antragsteller ist derzeit weder Vater eines deutschen Kindes noch mit einer Deutschen verheiratet. Unabhängig davon dürfte derzeit auch nur wenig dafür sprechen, dass vorliegend gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben ist oder besondere Umstände vorliegen, die eine Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen würden. Einem Anspruch dürfte schon das bestehende Ausweisungsinteresse entgegenstehen, von dem im Falle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden kann. Auch besondere Umstände, die es im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, das Visumsverfahren durchzuführen oder solche, die ein schützenswertes Recht des Antragstellers begründen würden, sein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus zu führen und damit ggf. eine Ermessensreduzierung auf null begründen würden, sind nicht ersichtlich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. dd) Sonstige Gründe, die gegen eine Abschiebung des Antragstellers sprechen würden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Den Antrag zu 2. legt das Gericht gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass in der Sache begehrt wird, die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots vom 8. Juni 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung auf null zu reduzieren. a) Bei dem so verstandenen Antrag bestehen bereits Zweifel an seiner Zulässigkeit, insbesondere dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin nochmals zugesichert, dass eine Verkürzung der Befristung auf Antrag und nach Anerkennung der Vaterschaft für das ungeborene Kind jederzeit möglich ist. b) Unabhängig von seiner Zulässigkeit ist der Antrag jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist wiederum nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller dürfte im Gegenteil derzeit kein Anspruch auf eine Reduzierung der Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots auf null zukommen, weil er bislang – wie ebenfalls bereits ausgeführt – weder die Vaterschaft für das ungeborene Kind seiner Lebensgefährtin anerkannt hat noch eine Heirat konkret bevorsteht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes für den Abschiebungsschutzantrag und einem weiteren Viertel für den einstweiligen Befristungsantrag.