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Urteil

4 K 1627/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0221.4K1627.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger steht seit 1996 im Dienst des beklagten Landes, im Dezember 1999 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum K. ernannt, im April 2008 zum K1. befördert. Dienstort ist die Justizvollzugsanstalt - JVA - C. -T. . Am 12. Dezember 2006 war ihm durch den damals zuständigen Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen auf seinen Antrag unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. März 2007 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit als An- und Verkäufer von Waffen erteilt worden. Der Kläger hatte zuvor erklärt, er beabsichtige, neben seiner Sammeltätigkeit auf dem Gebiet historischer Militärrevolver ein Nebengewerbe im Waffenhandel zu betreiben. Die Tätigkeit werde hauptsächlich den An- und Verkauf historischer Waffen und Munitionssammlungen umfassen. Im Juni 2007 meldete der Kläger unter dem Namen "W. X. " ein Gewerbe an. Es handele sich um einen "Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition". Anfang Oktober 2010 wurde die örtliche Presse auf den Waffenhandel des Klägers aufmerksam und erkundigte sich im Justizministerium nach den rechtlichen Grundlagen einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung. Seit dieser Zeit, dem 4. Oktober 2010, war der Kläger zunächst dienstunfähig erkrankt. Von Anfang Februar bis Ende Dezember 2011 befand er sich in Elternzeit. Seit Anfang Januar 2012 bis heute ist er erneut dienstunfähig erkrankt. Mit Blick auf das Auslaufen der bis Ende Februar 2012 befristeten Nebentätigkeitsgenehmigung beantragte der Kläger unter dem 19. Januar 2012, die Nebentätigkeit für weitere 5 Jahre zu genehmigen. Mit Bescheid vom 26. März 2012 lehnte der nunmehr zuständige Leiter der JVA C. -T. den Verlängerungsantrag ab. Zur Begründung verwies er insbesondere auf den Versagungsgrund der Abträglichkeit der Nebentätigkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit als An- und Verkäufer von Waffen entstehe in der öffentlichen Wahrnehmung ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis zwischen dem Ansehen im Hauptamt als Justizvollzugsbeamter und der Nebentätigkeit. Es sei nicht vermittelbar, dass derselbe Mensch im Hauptamt an der Resozialisierung von Gefangenen arbeite, sich aber im Nebenamt in einem Arbeitsfeld betätige, in dem landläufig eine Nähe zu den Grauzonen der Legalität vermutet werde. Dieser Interessenkonflikt sei bei der ersten Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht gesehen worden. Inzwischen habe sich aber die öffentliche Wahrnehmung der Aufgaben des Justizvollzugs geändert. Ereignisse wie der Ausbruch gefährlicher Gefangener aus der JVA Aachen unter Zuhilfenahme dienstlicher Schusswaffen sowie die Beteiligung eines ehemaligen Bediensteten der JVA Willich I an einer Waffenübergabe an Gefangene und Vorkommnisse in der JVA Bochum hätten Sorgen und Ängste in der Bevölkerung geweckt. Der Vollzug sei bestrebt, diesem Bild in der Öffentlichkeit entgegen zu arbeiten. Zudem hätten die Presseberichterstattungen aus dem Jahr 2010 in der Bevölkerung Zweifel an einem geordneten Strafvollzug aufkommen lassen. Dem sei mit allen Mitteln entgegen zu treten. Es sei dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Vollzugsbediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes einer Nebentätigkeit als An- und Verkäufer von Waffen nachgehe. Hier entstehe der Anschein einer Interessenkollision, der von vornherein zu vermeiden sei. Am 27. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er geht davon aus, einen Anspruch auf die Genehmigung der weiteren Ausübung seines Gewerbes zu haben und verweist zur Begründung auf andere Fälle, in denen - aktiven und im Ruhestand befindlichen - Beamten eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Waffenhandel erteilt worden sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Im Übrigen handele er ausschließlich mit Antikwaffen, die im Normalgebrauch nicht mehr geführt würden. Es handele sich also um für die sogenannte "Grauzone" untaugliche Produkte. Im Übrigen dürfe auf die Presseberichterstattung über den Waffenhandel des Klägers nicht abgestellt werden, da dieser nicht etwa eine unsachgemäße Führung des Waffenhandels zugrunde liege, sondern eine Denunziation durch einen Nachbarn, der dem Kläger nicht wohl gesonnen sei. Schließlich werde in entsprechenden Internet-Foren deutlich, dass die Nebentätigkeit eines JVA-Bediensteten als Waffenhändler keineswegs als dem Ansehen des Vollzugsdienstes abträglich angesehen werde. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung wirtschaftlich hohe Aufwendungen gemacht habe, um die für den Waffenhandel erforderlichen Auflagen zu erfüllen. Auch befänden sich in der Waffenkammer noch Warenbestände, die abverkauft werden müssten. Schon um das zu ermöglichen, müsse die Genehmigung erteilt werden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der JVA C. -T. vom 26. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Januar 2012 für seine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit als An- und Verkäufer von Waffen ab dem 1. Februar 2012 für weitere fünf Jahre eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist ergänzend darauf, dass der An- und Verkauf von Waffen nicht lediglich die Besorgnis einer Beschädigung des Ansehens des Strafvollzuges als Teil der öffentlichen Verwaltung begründe, sondern dass die Ausübung dieser Nebentätigkeit das Bild der Justizbediensteten bereits in erheblicher Weise negativ beeinträchtigt habe. Die in den Medien geführte Diskussion und die damit verbundene Verunsicherung in der Bevölkerung stellten einen wichtigen Grund dar, die Genehmigung zu versagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Genehmigung für seine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit als An- und Verkäufer von Waffen. Das beklagte Land hat die Verlängerung der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung rechtsfehlerfrei versagt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Bei dem vom Kläger bis Ende Februar 2012 ausgeübten Gewerbe "Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition" handelt es sich unstreitig um eine gewerbliche Tätigkeit, die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - einer Genehmigung bedarf. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Satz 2 Nr. 6 der Norm). Nach der Struktur der Norm handelt es sich bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit um eine sog. gebundene Erlaubnis. Der Beamte hat einen von Verfassungs wegen geschützten Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund gegeben ist. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 7 Rdn. 15 (S. 172), mit Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 -, juris (zu § 29 Berliner Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1972). Dem Dienstherrn steht insoweit weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, den § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW benennt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar ist. Die Aufzählung in Satz 2 der Norm konkretisiert wesentliche Anwendungsfälle des allgemeinen Versagungsgrundes aus Satz 1, ohne abschließend zu sein. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 21, zu dem insoweit vergleichbaren § 29 LBG Berlin (1972); siehe zur vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs auch VG Hannover, Urteil vom 23. Juni 1987 - 2 A 141/86 -, NJW 1988, 1162. Hier war die Genehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 LBG NRW zu versagen. Das beklagte Land hat zurecht angekommen, dass die durch einen Justizvollzugsbeamten im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als An- und Verkäufer von Waffen dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Zur Frage der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben bereits zitierten Entscheidung vom 26. Juni 1980 (2 C 37.78, juris, Rdn. 22 ff.) grundlegend ausgeführt: "... ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das grundsätzlich das Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft umfaßt, auch dem Beamten zusteht. Dieses findet aber seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehören. Danach hat sich der Beamte mit "voller Hingabe" (§ 20 LBG) seinem Hauptamt zu widmen. Da er im allgemeinen seine Arbeitskraft nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften zur Verfügung zu stellen hat, verbleibt ihm freie Zeit. Diese soll er in erster Linie für seine Erholung, darf sie daneben aber auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwenden. Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 (244, 248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)). Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 (244); vgl. auch BVerwGE 56, 227 (229)). Da § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG - ebenso wie die entsprechenden Beamtengesetze des Bundes und der anderen Länder - einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Verfassungsnormen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 33 Abs. 5 GG bezweckt und das individuelle Grundrecht des einzelnen Beamten aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht weiter einschränken soll als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 (248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (aaO) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO). Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nur berechtigt, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird" (Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)). Auch wenn die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreicht, so muß doch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maße wahrscheinlich sein (BVerwGE 40, 11). Für die Beurteilung dienstlicher Interessen können auch der dem jeweiligen Beamten übertragene Dienstposten oder die einer bestimmten Beamtengruppe übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)). Die dienstlichen Interessen beschränken sich hierauf aber nicht ... Durch die gleichzeitige Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Interessen", die zugleich dienstliche Interessen sind, ist vielmehr von Gesetzes wegen eindeutig klargestellt, daß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht allein die mit der unmittelbaren Erledigung dienstlicher Aufgaben zusammenhängenden Interessen erfassen will, sondern auch die Interessen, welche durch die Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit (§ 18 LBG) berührt werden (BVerwGE 12, 34 (36)). Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 (306); 35, 201 (205); Urteile vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (aaO) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO))." Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist also bei der Frage, ob die konkrete gewünschte Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, auch auf die Belange des Verwaltungszweigs abzustellen, in dem der Kläger tätig ist, hier der Justizvollzugsdienst. Vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil vom 23. Juni 1987 - 2 A 141/86 -, NJW 1988, 1162. Zu schützen ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Strafvollzugs und in die Integrität seiner Mitarbeiter. Wenn unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass zur Besorgnis geben, die von dem Betroffenen gewünschte Nebentätigkeit könne sich nachteilig auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Verwaltung des Strafvollzugs auswirken, liegt ein Versagungsgrund im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NW vor. Beim Betrieb eines Waffenhandels liegt eine solche Besorgnis der Ansehensschädigung vor. Objektiv ist zunächst zu berücksichtigen, dass es in den vergangenen drei Jahren in Nordrhein-Westfalen wiederholt Vorfälle gegeben hat, bei denen Gefangene mit Hilfe von JVA-Bediensteten an Waffen gelangt sind, (zumindest) im Fall der Ausbrecher in Aachen mit erheblicher Gefahr für die Öffentlichkeit. Es besteht insofern ein legitimes Interesse der sensibilisierten Bevölkerung daran, den Zugriff von JVA-Bediensteten auf andere als die unbedingt erforderlichen Dienstwaffen möglichst auszuschließen. Darüber hinaus spricht eine gewisse, nicht von der Hand zu weisende Vermutung dafür, dass auch ein in völliger Übereinstimmung mit den Vorschriften handelnder Waffenhändler von Personen kontaktiert wird, die - wie es der Beklagte formuliert - in den "Grauzonen der Legalität" agieren. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit des Strafvollzuges wird aber nachhaltig gemindert, wenn dieselbe Person, die im Hauptamt an der Resozialisierung von Gefangenen mitwirkt, in ihrem Nebenamt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Kontakte auch zu kriminellen Strukturen nicht vermeiden kann und dadurch möglicherweise angreifbar oder gar erpressbar wird. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die mit der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung verbundene Schädigung des Ansehens des Justizvollzugs nicht bloß theoretischer Natur ist. Über den Waffenhandel des Klägers ist im Herbst 2010 bereits - auch überregional - in der Presse berichtet worden. Zu der Zeit war über das Internet noch die Homepage des klägerischen Waffenhandels aufrufbar, auf der eine Automatikwaffe kreiste und dabei auch mit der Mündung auf den Betrachter zeigte. Es liegt auf der Hand, dass diese Art der Darstellung geeignet ist, das Ansehen des Strafvollzugs in der Öffentlichkeit zu schmälern, wenn der Betreiber dieser Homepage ein JVA-Bediensteter ist. Im konkreten Einzelfall des Klägers ist überdies zu berücksichtigen, dass er seit nunmehr fast 29 Monaten keinen Dienst mehr getan hat, zunächst wegen einer Erkrankung, dann wegen Elternzeit, und seit Anfang Januar 2012 erneut wegen Krankheit. Ganz abgesehen davon, dass sich in dem Zusammenhang natürlich die Frage stellt, ob der Kläger den Anforderungen seiner gewünschten Nebentätigkeit gesundheitlich überhaupt gewachsen ist, ist aber auch insoweit eine Schädigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung zu besorgen, wenn jetzt eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt würde. Es schadet dem Ansehen des öffentlichen Dienstes erheblich und befördert das Bild des "faulen Beamten", wenn es Angehörige gibt, die, aus welchen Gründen auch immer, über eine längere Zeit ihrem ordentlichen Dienst nicht nachgehen (müssen), die aber in derselben Zeit andere Tätigkeiten wahrnehmen und damit gegebenenfalls zusätzliches Geld verdienen. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Nachbarschaft eines Betroffenen sehr genau beobachtet und auch in weiteren Kreisen darüber berichtet wird, ob der Beamte regelmäßig zum Dienst geht oder ob er sich überwiegend zuhause aufhält. Liegt somit ein Versagungsgrund vor, so kann der Kläger aus dem Verweis auf angeblich parallel gelagerte Sachverhalte, in denen Nebentätigkeitsgenehmigungen für den Betrieb eines Waffenhandels erteilt wurden, nichts herleiten. Gleiches gilt für den Hinweis auf die frühere Erteilung der Genehmigung. Diese Genehmigung war objektiv rechtswidrig, ihre weitere Erteilung kann der Kläger nicht verlangen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung konnte der Kläger schon deswegen nicht entwickeln, weil die Nebentätigkeitsgenehmigung, wie durch § 49 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW vorgegeben, auf fünf Jahre befristet erteilt worden ist und kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage steht (vgl. § 49 Abs. 4 LBG NRW), mag diese auch in besserer Rechtserkenntnis gründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2006 - 1 A 3842/05 -, juris, Rdn. 68. Allerdings dürfte dem Kläger grundsätzlich in analoger Anwendung des § 57 LBG NRW i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW vom 21. September 1982 (NtV) eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit zu bewilligen sein. Auch bei der Bewilligung dieser Frist sind aber die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Es wird also wohl - in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren - zu prüfen sein, ob für die Abwicklung des Gewerbes zwingend die Erteilung einer weiteren Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich ist, ober ob die Abwicklung auch auf andere Weise erfolgen kann. Darüber hinaus hat der Kläger nach einem Vermerk vom 13. Januar 2011 (BA II Bl. 80) über ein Gespräch vom 11. Januar 2011 gegenüber dem Leiter der JVA erklärt, dass er bereits begonnen habe, sein Waffengeschäft aufzulösen. so dass sich eine weitere Frist hier erübrigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO). Das Urteil weicht auch nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab (vgl. Nr. 4 der Norm).