Leitsatz: Ein Absehen von der Neuberechnung des jährlichen Erholungsurlaubs beim Übergang von einer 5-Tage-Woche zu einer 3-Tage-Woche ist nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte den im Rahmen der 5-Tage-Woche erworbenen Urlaub bis zum Übergang zur 3-Tage-Woche nehmen konnte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über den Umfang des der Klägerin als Regierungsobersekretärin bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. zu gewährenden Erholungsurlaubs. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 war sie in verschiedenen Modellen im Rahmen einer 5-Tage-Woche teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1. April 2013 ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 3 Tage reduziert (dienstags und mittwochs 8 Stunden, donnerstags 4,5 Stunden). Nach dem Wechsel der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit von 5 auf 3 Wochentage ermittelte der Beklagte den Urlaubsanspruch der Klägerin neu. Unter Berücksichtigung ihres Resturlaubs von 8 Tagen aus dem Jahr 2012 sowie des Jahresurlaubs von 30 Tagen für das Jahr 2013 ergab sich bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 3 Wochentage für das Jahr 2013 insgesamt ein Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Tagen. Nach Bekanntgabe dieser Berechnung an die Klägerin beantragte sie am 16. Oktober 2013, ihren Urlaubsanspruch für 2013 im Berechnungssystem in den alten Stand zurückzusetzen. Dies lehnte die Leiterin der JVA B. durch Bescheid vom 5. November 2013 ab. Unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FrUrlV NRW hielt sie die Berechnung für fehlerfrei. Einschließlich 8 Tagen Resturlaub aus dem Jahr 2012 belaufe sich ihr Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2013 auf insgesamt 38 Tage. Wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf 3 Tage pro Woche reduziere sich dieser Urlaubsanspruch um 15,2 Tage auf 22,8, gerundet 23 Tage Jahresurlaub. Die Klägerin hat am 5. Dezember 2013 Klage erhoben. Sie meint, aus europarechtlichen Vorgaben und entsprechender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lasse sich allgemein ableiten, dass bei einer Veränderung des Beschäftigungsumfangs Urlaubsansprüche, die für einen vorhergehenden Beschäftigungszeitraum erworben worden seien, nachträglich nicht mehr gemindert werden dürften. Maßgeblich sei immer der Urlaubsanspruch, der während der jeweiligen Arbeitszeit erworben werde. Hier dürften keine Nachteile daraus erwachsen, dass sich die Verteilung ihrer Arbeitszeit ab dem 1. April 2013 von 5 auf 3 Wochentage geändert habe. Vielmehr müssten ihre im Jahr 2012 und bis zum 31. März 2013 auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche erworbenen Urlaubsansprüche unvermindert erhalten bleiben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der JVA B. vom 5. November 2013 zu verpflichten, ihr für die Jahre 2012 und 2013 jeweils weitere 8 Tage Erholungsurlaub zu gewähren und dem Urlaubskonto gutzuschreiben, hilfsweise, festzustellen, dass ihr jeweils weitere 8 Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013 zustehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Berechnung und Festsetzung des der Klägerin für das Jahr 2013 zustehenden Erholungsurlaubs fest und führt aus, die anteilige Kürzung auch bereits erworbener Urlaubsansprüche sei deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin nach der neuen Arbeitszeitverteilung auf 3 Wochentage weniger Wochentage Urlaub nehmen müsse, um den gleichen tatsächlichen Urlaubszeitraum zu erhalten. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, sodass die von ihr in Bezug genommenen europarechtlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht greife. Vielmehr würde die Klägerin ohne die Umrechnung gegenüber vollzeitbeschäftigten Bediensteten bevorzugt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf über den im Bescheid der Leiterin der JVA B. vom 5. November 2013 für das Jahr 2013 festgesetzten Erholungsurlaub hinaus. Der Bescheid ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW beträgt der jährliche Erholungsurlaub bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein 260stel des Urlaubs nach § 18, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt wird. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitig bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Nach Maßgabe dieser Regelungen ist die von der Leiterin der JVA B. in dem angegriffenen Bescheid vom 5. November 2013 durchgeführte Berechnung und Festsetzung der der Klägerin zustehenden Urlaubstage im Jahr 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ihr Hinweis auf die europarechtlichen Regelungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt die Berechnung nicht fehlerhaft erscheinen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelnen staatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 der im Anhang zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Diese Vorschriften hat der Europäische Gerichtshof dahin gehend ausgelegt, dass dieses Unionsrecht nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 ‑ C‑415/12 ‑, ABl. EU 2013, Nr. C 225, S. 50; juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 ‑ 9 AZR 53/14 (F) ‑, soweit ersichtlich (noch) nicht veröffentlicht. Dem Europäischen Gerichtshof lag der Fall einer Klägerin zugrunde, die in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund des mit ihrer Schwangerschaft zusammenhängenden Beschäftigungsverbots, des Mutterschutzes und der in Anspruch genommenen Elternzeit einen auf der Grundlage ihrer Vollzeitbeschäftigung errechneten Urlaubsrest in Höhe von 22 bzw. 7 Tagen nicht nehmen konnte. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass durch eine Veränderung, insbesondere eine Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden dürfe. Zwar sei der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit grundsätzlich auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anwendbar. Denn für diese Zeit sei die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen könne dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewendet werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben worden sei. Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht auf den Fall der Klägerin anwendbar. Sie greift nach der ausdrücklichen Feststellung der Gerichte nämlich nur für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, den während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch bis zum Übergang zur Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich auszuüben. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. April 2010 ‑ C‑486/08 ‑, ABl. EU 2010, Nr. C 161, juris Rn. 34 m. w. N., und vom 13. Juni 2013 ‑ C‑415/12 ‑, a.a.O. Rn. 32; BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 ‑ 9 AZR 53/14 (F) ‑, a.a.O.; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 Sa 125/14 -, juris. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin gehindert war, den gesamten Jahresurlaub aus dem Jahr 2012 und den von Januar bis einschließlich März 2013 ihr zustehenden anteiligen Jahresurlaub bis zum 31. März 2013 in Anspruch zu nehmen. Die von ihr in der Klageschrift hierzu gemachten Angaben stehen dem nicht entgegen. Denn bei diesen Hinderungsgründen handelt es sich sämtlich um solche, die allein ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Dienstliche Gründe standen der Inanspruchnahme des Resturlaubs 2012 und des anteiligen Jahresurlaubs 2013 nicht entgegen. So hätte der Fall etwa dann gelegen, wenn der Dienstherr für den vorgenannten Zeitraum nicht auf die Dienstleistung der Klägerin hätte verzichten können oder wenn er aus anderen Gründen gehindert gewesen wäre, ihr den betreffenden Jahresurlaub zu gewähren, etwa weil sie während des gesamten Jahres 2012 und von Januar bis einschließlich März 2013 dienstunfähig erkrankt gewesen wäre. Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte allerdings ausdrücklich dargelegt, dass der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag hin sämtliche 16 Urlaubstage in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 bewilligt worden wären. Demgemäß bleibt die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg und ist sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.