Urteil
12 A 186/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1215.12A186.15.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Resturlaub. 2 Die Klägerin steht als Soldatin im Dienstgrad eines Hauptbootsmanns im Dienste der Beklagten. Bis zur Geburt ihres Kindes am … 2012 war die Klägerin vollzeitbeschäftigt und arbeitete an 5 Tagen in der Woche jeweils 8,2 Stunden (41 Stunden/Woche). Vom 30. September 2012 bis 16. August 2013 befand sie sich in Elternzeit. 3 Nach Rückkehr aus der Elternzeit wurde die Beschäftigung der Klägerin im Einvernehmen mit Bescheid vom 24. September 2012 auf eine Teilzeitbeschäftigung (75 %) reduziert. Seit Beginn der Teilzeitbeschäftigung arbeitet sie an 5 Tagen in der Woche jeweils 6 Stunden. 4 Mit Datum vom 2. August 2013 beantragte die Klägerin eine Neuberechnung ihres Resturlaubsguthabens und stützte sich zur Begründung auf die Entscheidung des EuGH vom 13.06.2016 (C-415/12). Sie führte an, dass sie aus dem Jahr 2012 Resturlaub in Höhe von 27 Tagen in „Vollzeit“ (41 Stunden/Woche) erworben habe, ihre wöchentliche Arbeitszeit nach der Reduzierung jetzt aber in „Teilzeit“ 31 bzw. 30 Stunden pro Woche betrage. Sie arbeite bei einer 5-Tage-Woche folglich 11 Stunden pro Woche bzw. 2,2 Stunden pro Tag weniger als zuvor. Demnach stünde ihr eine verbleibende Erholungszeit in Höhe von 59,4 Stunden (2,2 Stunden x 27 Tage Resturlaub) zu. 5 Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte der Kommandant Stabsquartier der Klägerin mit, dass er der Berechnung des Resturlaubs nicht folgen könne. Ein Tag Erholungsurlaub werde stets für einen ganzen Arbeitstag gewährt und finde keine Anknüpfung an der in Stunden gemessenen Dienstzeit pro Tag. Die Klägerin könne daher mit ihrer Argumentation, im Jahr 2012 für einen Tag Urlaub 8,2 Stunden keinen Dienst leisten zu müssen und im Jahre 2013 für einen Tag Urlaub nur 6 Stunden dienstfrei zu haben, keine Anpassung beanspruchen. 6 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2013 Beschwerde ein. Sie verwies erneut auf den bereits zitierten Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2013, nach dem der von ihr geltend gemachte erweiterte Urlaubsanspruch gerechtfertigt sei. Die Ablehnung ihres Urlaubsanspruchs begründe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten und sei daher unionsrechtswidrig. 7 Die Beschwerde wies der Chef des Stabes des Sanitätskommandos I mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 mit der Begründung zurück, dass der von der Klägerin angeführte Beschluss des EuGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. In diesem gelte vielmehr die Soldatenurlaubsverordnung, aus der sich der geltend gemachte Mehranspruch allerdings nicht herleiten ließe. 8 Gegen diese ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin unter dem 11. November 2013 weitere Beschwerde. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihren Vortrag. Der von ihr zu 100 % erworbene Urlaubsanspruch aus 2012 werde mit der Kürzung der Arbeitszeit auf 75 % auch nur mit 75 % vergütet. Somit finde eine Reduzierung des Urlaubs statt, die gegen das Diskriminierungsverbot der EG-Rahmenvereinbarung über Teilzeit verstoße. 9 Die weitere Beschwerde wies der Kommandeur des Sanitätskommandos I mit Bescheid vom 25. November 2013 mit der Maßgabe zurück, dass er die im Beschwerdebescheid vom 9. Oktober 2013 erteilte Rechtsbelehrung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung ersetzte, in der als Adressat einer Klage das hiesige Verwaltungsgericht bezeichnet wurde. 10 Die Klägerin hat am 20. Dezember 2013 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Truppendienstgericht Nord gestellt. Mit Beschluss vom 14. April 2015 hat sich das Truppendienstgericht Nord für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen. 11 Die Klägerin vertieft ihre bisherigen Ausführungen des Vorverfahrens und trägt ergänzend vor, dass nach einer offiziellen Information der Abteilung Innere Führung ein Soldat vor der Arbeitszeitreduzierung seinen soweit nicht in Anspruch genommenen Urlaub noch in Vollzeit abgelten solle. Aufgrund der Nichteinhaltung der dreimonatigen Bearbeitungszeit seitens der zuständigen Sachbearbeiter sei ihr dies verwehrt worden. Zudem sei sie wegen gesundheitlicher Probleme während ihrer Schwangerschaft bis zum Übergang in die Mutterschutzfrist krankgeschrieben gewesen, weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, den Urlaub vor Beginn der Elternzeit zu nehmen. Die Tirol-Entscheidung des EuGH und auch die Rechtsprechung des LAG Niedersachsen bestätigten, dass Beschäftigte durch den Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit keine während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche verlieren dürften. Nach § 17 Mutterschutzgesetz seien für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten anzurechnen. Sie verfielen nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr, das heiße erst nach Wiederaufnahme der Arbeit. Eine ähnliche Regelung treffe § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für die Elternzeit. Der Arbeitgeber habe den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies sei in Umsetzung des § 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Elternurlaubsrichtlinie (2010/18/EU) unmittelbar europarechtlich geboten (EuGH 22. April 2010 - C-486/08, Tirol). Ihre in Vollzeit angesammelten Resturlaubstage seien nach dem Wechsel in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis entsprechend umzurechnen, da ein Vollzeiturlaubstag 2,2 Stunden mehr wert sei als ein Teilzeiturlaubstag. Aus der freien Wirtschaft seien Arbeitsverhältnisse bekannt, in denen entsprechend verfahren werde. Der in der Vergangenheit erworbene Resturlaubsanspruch werde nach einer Veränderung des vertraglich geschuldeten Arbeitsumfangs stundengenau umgerechnet und angepasst. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 9.10.2013 in Gestalt des weiteren Beschwerdebescheides vom 25.11.2013 zu verpflichten, ihren Erholungsurlaub aus dem Jahre 2012 aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung im Jahre 2013 neu zu berechnen und ihr damit 59,4 Stunden Erholungsurlaub mehr zu gewähren, hilfsweise Freizeitausgleich, weiter hilfsweise entsprechenden Ausgleich in Geld zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass die von der Klägerin angeführte EuGH-Rechtsprechung wie auch die Entscheidung des VG Aachen vom 12.03.2015 - 1 K 2974/13 - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Die genannten Entscheidungen beschäftigten sich damit, dass der im Vorjahr während einer Vollzeitbeschäftigung erworbene Resturlaub im Folgejahr auf Grundlage der nun verkürzten Arbeitszeit zu Lasten der Beschäftigten neu berechnet werde. Im hiesigen Fall habe man indes den Anspruch der Klägerin aus dem Jahr 2012 in Höhe von 27 Resturlaubstagen anstandslos und in vollem Umfang in das Folgejahr übernommen. Die Klägerin fordere eine Neuberechnung des Resturlaubs zu ihren Gunsten und missverstehe dabei, dass Erholungszeiten stets in Urlaubstagen und nicht in Stunden gemessen würden. Die beantragte Resturlaubszeit entspreche auch nicht den sich für Soldaten aus der Soldatenurlaubsverordnung und der Erholungsurlaubsverordnung ergebenden Grundsätzen der Berechnung des Erholungsurlaubs im öffentlichen Dienst. 17 Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18.02.2016 auf die Entscheidung des EuGH vom 11. November 2015 (Az. C-219/14) hingewiesen und den richterlichen Hinweis erteilt, dass die in dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen auch auf das hiesige Verfahren übertragbar seien dürften. Wenn im Falle des Wechsels von Teilzeit auf Vollzeit sich nicht die Anzahl der Urlaubstage verringern dürfe, um die gleichen Zeiträume für Freizeit zu ermöglichen, dürfe auch umgekehrt im Falle des Wechsels von Vollzeit auf Teilzeit keine Vermehrung der Urlaubstage stattfinden. Die Anzahl der bereits in der Vergangenheit erworbenen Urlaubstage verändere sich nämlich nicht aufgrund eines veränderten Arbeitsrhythmus. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von 59,4 Stunden Resturlaubszeit aus dem Jahr 2012 über die ihr bereits bewilligten Resturlaubstage hinaus. Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 15. Oktober 2013 und des weiteren Beschwerdebescheides vom 25. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 21 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 28 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG), § 89 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), § 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung – SUV) i.V.m. § 5 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV). Gemäß § 28 Abs. 1 SG steht Soldaten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 89 Satz 2 BBG erlassene Erholungsurlaubsverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004, BGBl I S. 2831, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163)). Die Zahl der Urlaubstage bestimmt sich nach der Anzahl der Tage, an denen der Soldat in der Kalenderwoche Dienst leistet.Nach § 5 Abs. 1 EUrlV beträgt der Urlaub für Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen (§ 5 Abs. 5 EUrlV). Verringert sich gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 3 EUrlV bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) unberührt, soweit er aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung nicht erfüllt werden konnte. 22 Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub von 59,4 Stunden wegen des Wechsels von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung. Dabei ist unerheblich, ob der Urlaubsanspruch aus 2012 nach § 7 Abs. 1 EUrlV inzwischen verfallen ist und ob wegen Nichtgewährung ein Urlaubsersatzanspruch bestünde. Der erhöhte Urlaubsanspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht. Die genannten Vorschriften sehen die Erhöhung des in Vollzeitbeschäftigung angesammelten Erholungsurlaubsanspruchs bei einem Wechsel in Teilzeitbeschäftigung nicht vor. 23 Für die Klägerin ergibt sich gemäß der Grundregel des § 5 Abs. 1 EUrlV sowohl vor als auch nach der Arbeitszeitreduzierung in den Jahren 2012/2013 ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen im Urlaubsjahr. Denn ihre regelmäßige Arbeitszeit war und ist gleichmäßig auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt; daran hat die Verkürzung der Arbeitszeit nach Rückkehr aus der Elternzeit nichts geändert. Der Erholungsurlaubsverordnung kann nichts dafür entnommen werden, dass bei dieser Ausgangslage für einen Beamten, der von einer Vollzeit- auf eine Teilzeittätigkeit übergeht, die während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mit ihrer „Wertigkeit“ in täglichen Arbeitsstunden anzusetzen und nach der Umstellung in eine Teilzeittätigkeit entsprechend umzurechnen, also zu erhöhen wären. Das entspricht auch dem Zweck des Erholungsurlaubs, der im Wesentlichen darin besteht, die Leistungsfähigkeit des Beamten zu erhalten. Insoweit gewährt der Verordnungsgeber den Beamten, die fünf Tage der Woche ihren Dienst verrichten für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Das gestattet es, dem Dienst an insgesamt sechs Kalenderwochen fernzubleiben, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitszeit vermindert ist oder nicht. Diesen Zweck erfüllen die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage auch nach Verkürzung der Arbeitszeit ungeschmälert. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin an fünf Tagen in der Woche zu je 8,2 Stunden oder zu je 6 Stunden beschäftigt ist. Der Urlaubsanspruch bemisst sich nach Tagen und nicht nach Stunden. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 6 EUrlV, wonach die Dienststelle den Erholungsurlaub nach Stunden berechnen kann. Dies ist hier, wie von der Beklagten dargelegt, nicht der Fall. Insoweit geht das Argument der Klägerin, die Reduzierung des Urlaubsanspruches ergäbe sich aus dem Umstand, dass sie nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit 2,2 Stunden weniger am Tag arbeitet, fehl. 24 Ebenso wenig, wie ein bereits entstandener Urlaubsanspruch bei Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung gemindert werden kann, kann er erhöht werden. Auch die finanzielle Komponente des Erholungsurlaubes vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Zwar erfolgt eine durch die Teilzeitbeschäftigung reduzierte Vergütung, jedoch kann die Reduktion der Vergütung jedenfalls keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub begründen, da der Erholungswert ungeachtet der verringerten Vergütung identisch bleibt. 25 Unbeachtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Resturlaubsansprüche in privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnissen bei Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung neuberechnet und angepasst werden. Die Klägerin übersieht offenbar, dass sie sich als Soldatin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet. Ihr Urlaubsanspruch ergibt sich aus den aufgezeigten öffentlich-rechtlichen Vorgaben und bemisst sich gemäß § 5 Abs. 1 EUrlV grundsätzlich nach Tagen und nicht nach Stunden. Von einer nach § 5 Abs. 6 EUrlV zulässigen stundenweisen Berechnung des Erholungsurlaubs hat ihr Dienstherr keinen Gebrauch gemacht. 26 Auch aus Unionsrecht kann die Klägerin keinen Anspruch auf mehr als die ihr bereits gewährten 27 Resturlaubstage aus dem Jahr 2012 herleiten. 27 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung treffen die Mitgliedsstaaten erforderliche Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. 28 Ungeachtet der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Soldatinnen und Soldaten ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubsanspruches beim Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. 29 Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Brandes (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, - C-415/12 –, zitiert nach juris) sind die genannten Vorschriften dahingehend auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegenstehen, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht. Ähnlich hatte der EuGH bereits in dem von der Klägerin zitierten Tirol-Urteil (EuGH, Urteil vom 22. April 2010, - C-486/08 -, juris) entschieden, dass durch eine Verringerung der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf. Der Gerichtshof sah hierin eine europarechtswidrige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. 30 Das ist jedoch im vorliegenden Fall mit Blick auf die Urlaubsdauer nicht geschehen. Der Klägerin sind vielmehr alle 27 Urlaubstage an 27 Arbeitstagen gewährt worden, an denen sie hätte Dienst leisten müssen. 31 Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Greenfield (EuGH, Urteil vom 11. November 2015, – C-219/14 –, juris), auf die das Gericht mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hingewiesen hat, unterstreicht das hiesige Ergebnis. Der EuGH hat entschieden, dass im Fall einer Erhöhung der geleisteten Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Ansprüche auf bezahlten und bereits erworbenen Jahresurlaub nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachzuberechnen. Konsequenterweise muss dies auch für den vorliegenden Fall in der umgekehrten Konstellation, nämlich der Verringerung der Arbeitszeit, gelten. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll ermöglichen, sich unter Fortbezug einer Vergütung von den mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen Aufgaben zu erholen. Der Jahresurlaub wird im Hinblick auf den jeweiligen, im Vertrag vorgesehenen Arbeitsrhythmus erworben und ist dementsprechend zu berechnen. Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum steht in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 22. April 2010 – C-486/08 –, a.a.O.). 32 Da der Hauptantrag bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt auch keine den Hilfsanträgen entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich bzw. eine hilfsweise Verpflichtung zum Ausgleich in Geld in Betracht. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.