OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 5690/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0914.13K5690.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als Steueramtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des Beklagten und ist beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in L. tätig. Sie beantragte mit Schreiben vom 12. September 2013 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit ab dem 1. Oktober 2013 auf der Grundlage des Familienpflegegesetzes, um die häusliche Pflege ihrer Schwiegermutter übernehmen zu können. Mit Bescheid vom 17. September 2013, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 und ermäßigte die Arbeitszeit auf 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit. Dies entspreche derzeit einer Wochenarbeitszeit von 32 Stunden. Gleichzeitig reduzierte er die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin in der Pflegephase (1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) auf 60 v.H.; in der Nachpflegephase (1. Oktober 2014 bis 30. September 2015) betrage die wöchentliche Arbeitszeit wieder 100 v.H.; die wöchentlichen Dienststunden würden vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 auf montags, dienstags und freitags von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr verteilt. Weiter setzte der Beklagte in dem Bescheid den Resturlaubsanspruch der Klägerin aufgrund der Drei-Tage-Woche auf 10 Tage für das Jahr 2013 und auf 18 Tage für das Jahr 2014 fest. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2013 machte die Klägerin geltend, es sei unzutreffend, dass ihr Resturlaubsanspruch für das Jahr 2013 nur 10 Tage betrage. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass sie bis zum 30. September 2013 vollzeitbeschäftigt gewesen sei und bis zu diesem Zeitpunkt einen bestimmten Urlaubsanspruch erworben habe, der nicht nachträglich gekürzt werden dürfe. Letzteres ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Juni 2013 ‑ C-415/12 - (Brandes). Dort habe der EuGH entschieden, dass es unzulässig sei, die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht habe in Anspruch nehmen können, wegen des Übergangs zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis zu kürzen, in dem die vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl stehe. Übertragen auf ihren Fall ergebe sich daraus: Bis zum 30. September 2013 habe sie als Vollzeitbeschäftigte einen Urlaubsanspruch im Umfang von drei Vierteln des Jahresurlaubs eines Vollzeitbeschäftigten, mithin von 22,5 Urlaubstagen erworben. Hiervon habe sie bereits 14 Tage in Anspruch genommen, so dass ihr noch ein Urlaubsanspruch von 8,5 Tagen zustehe, der nicht gekürzt werden dürfe. Auf die restlichen drei Monate des Urlaubsjahres 2013 entfielen für einen Vollzeitbeschäftigten 7,5 Urlaubstage. Diese dürften allerdings im Umfang der Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden, da dies der Anteil des Urlaubs sei, den sie für das Jahr 2013 noch nicht als Vollzeitbeschäftigte erworben habe, sondern der ihr ab dem 1. Oktober 2013 als Teilzeitbeschäftigte zustehe. Zulässig sei eine Kürzung im Umfang der Teilzeitbeschäftigung, also um 40 % und somit um 3 Tage, so dass ihr als Teilzeitbeschäftigte für das Jahr 2013 noch weitere 4,5 Tage verblieben. Insgesamt habe sie damit noch einen Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 von (8,5 + 4,5 =) 13 Tagen. Ferner sei ihr für die Urlaubstage, die aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung resultierten, auch eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe sich an der für eine Vollzeitbeschäftigung orientiere. Sie bitte um entsprechende schriftliche Bestätigung bis zum 30. November 2013. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die erbetene Bestätigung erinnert hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2014 mit, die Dienststellenleitung habe sich mit der Klägerin auf ein Ruhen des Verfahrens verständigt, um den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit gleichgelagertem Sachverhalt abzuwarten. Unter dem 20. August 2014 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts des bevorstehenden Ablaufs der Klagefrist und des drohenden Verfalls des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2013 die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage an. Die Klägerin hat am 29. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Nach der sog. „Brandes“-Entscheidung des EuGH komme es nicht darauf an, aus welchem Grund ein Arbeitnehmer während der Dauer seiner Vollzeitbeschäftigung den Urlaub nicht mehr in vollem Umfang habe nehmen können. Maßgebend sei allein, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürften, nur weil sie teilzeitbeschäftigt seien. Wie im Fall C. werde auch sie dadurch, dass sie aus der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung weniger Urlaub erhalte und dieser auch schlechter bezahlt werden solle, als Teilzeitbeschäftigte benachteiligt. Es gebe keinen Grund und lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, zwischen Sachverhalten zu differenzieren, bei denen der Urlaub ‑ wie im Fall C. - wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht mehr habe in Anspruch genommen werden können und solchen, bei denen - wie in ihrem Fall - eine Familienpflegezeit der Grund für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs während der Vollzeitbeschäftigung sei. Sie habe lediglich von der rechtlich eingeräumten Möglichkeit einer Familienpflegezeit Gebrauch gemacht. Von einer verschuldeten Nichtinanspruchnahme des Resturlaubs während der Vollzeitbeschäftigung sei daher nicht auszugehen. Abgesehen davon sei in der „C. “-Entscheidung des EuGH auch nirgends erwähnt, dass Voraussetzung für eine Übertragung des vollen Erholungsurlaubs aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung sei, dass dieser unverschuldet nicht mehr habe in Anspruch genommen werden können. Es gebe in der Entscheidung des EuGH kein maßgebliches Kriterium der fehlenden Möglichkeit zum Urlaubsantritt. Selbst wenn es ein solches Kriterium gäbe, wäre es in ihrem Fall erfüllt. Denn sie habe wegen des Beginns der Familienpflegezeit keine Möglichkeit zum Urlaubsantritt mehr gehabt. Weder sei Frau C. , über deren Fall der EuGH entschieden habe, verpflichtet gewesen, im Anschluss an ihren Mutterschutz Elternzeit in Anspruch zu nehmen, noch sei sie - die Klägerin - verpflichtet gewesen, eine Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass in beiden Fällen der Urlaub und die Urlaubsvergütung im Zuge der späteren Teilzeitbeschäftigung ohne sachlichen Grund gekürzt worden sei. Während der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung habe sie den Urlaub nicht vollumfänglich nehmen können. Denn sie habe sich schon geraume Zeit vor dem Beginn der Familienpflegezeit um ihre Schwiegermutter gekümmert. Dieser sei bereits seit dem 18. Juli 2013 die Pflegestufe I zuerkannt worden. Schon zuvor sei die Schwiegermutter demenzkrank und pflegebedürftig gewesen. Sie - die Klägerin - habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, um ihn für Erholungszwecke zu nutzen, da sie bereits vor der Familienpflegezeit ihre Freizeit und damit auch die Zeit, während der sie möglicherweise den Erholungsurlaub hätte in Anspruch nehmen können, der Pflege der Schwiegermutter habe widmen müssen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L. vom 17. September 2013 zu verpflichten, den ihr zustehenden Resturlaubsanspruch für das Jahr 2013 auf 13 Urlaubstage festzusetzen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr für die 8,5 Urlaubstage, die ihr noch aus der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung zustehen, eine Vergütung zu zahlen, die sich an einer Vollzeitbeschäftigung, also an 8 Stunden pro Urlaubstag, orientiert. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Da die Klägerin von 30 Urlaubstagen für das Jahr 2013 bereits 14 Tage verbraucht habe, sei bis zum 30. September 2013 ein Rest von 16 Urlaubstagen aus der Vollzeitbeschäftigung geblieben. Dieser sei aufgrund der verkürzten Wochenarbeitszeit von 60 % und deren Verteilung auf drei Tage pro Woche um 40 % gekürzt und mit 10 Tagen neu festgesetzt worden. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des EuGH erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht. Sie dürfe nicht losgelöst vom jeweiligen Sachverhalt und den zentralen Entscheidungsgründen betrachtet und - inhaltlich unzutreffend - auf die Aussage verkürzt werden, dass eine Reduzierung des in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruchs bei einer Verringerung der Arbeitszeit stets ausgeschlossen sei. Das Entscheidende, auf dem die Rechtsprechung des EuGH basiere, sei vielmehr der Umstand, dass der Urlaub vom Anspruchsberechtigten im Vorfeld der Reduzierung der Arbeitszeit aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen, etwa wegen längerer Krankheitszeiten, nicht habe genommen werden können. Im Fall der Klägerin sei nicht erkennbar, dass sie den Urlaub bis zur Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 1. Oktober 2013 nicht hätte nehmen können. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte zugesagt, dass er sich im Fall eines Erfolgs der Klage auf den Verfall der Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2013 nicht berufen wird. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2013, mit dem der Klägerin für das Jahr 2013 ein Resturlaubsanspruch von 10 Tagen zuerkannt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten drei weiteren Urlaubstage für das Jahr 2013. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) beträgt der jährliche Erholungsurlaub bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 FrUrlV NRW der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde (§ 23 Abs. 2 FrUrlV NRW ). Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte den Resturlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2013 zutreffend auf 10 Tage festgesetzt. Da die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin seit dem 1. Oktober 2013 auf drei Tage verteilt ist, ergeben sich bei zwei zusätzlichen arbeitsfreien Tagen pro Woche auf das Jahr gerechnet (2 x 52 =) 104 zusätzliche arbeitsfreie Tage. Bezogen auf die 16 Tage Resturlaub für das Jahr 2013 (14 Tage hatte die Klägerin bis zum 30. September 2013 bereits genommen) folgt hieraus eine Verminderung um (104 Tage x 16 Resturlaubstage : 260 =) 6,4 Tage auf (16 Tage minus 6,4 Tage =) 9,6 Tage, in Anwendung des § 23 Abs. 3 FrUrlV NRW aufgerundet auf 10 Tage. Zwar trifft es zu, dass nach dieser sich gemäß § 23 Abs. 2 FrUrlV NRW auf das gesamte Jahr beziehenden Berechnungsmethode auch der während der Vollzeitbeschäftigung bis zum 30. September 2013 anteilig erworbene Urlaub der Klägerin für das Jahr 2013 gekürzt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dies jedoch in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), da der anteilige Resturlaub für das Jahr 2013 von 8,5 Tagen (zur Berechnung siehe das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2013) bis zum 30. September 2013 hätte in Anspruch genommen werden können. In seiner sog. „Tirol“-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 22. April 2010 - C-486/08 -, juris, auf die die Klägerin sich beruft, hat der EuGH unter der Rz. 34 des Urteils ausgeführt: „Wenn schließlich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, ist gleichwohl daran zu erinnern, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Vicente Pereda, Randnr. 19).“ Hieran anknüpfend und im Ergebnis übereinstimmend hat der EuGH in der ebenfalls von der Klägerin in Bezug genommenen sog. „C. “-Entscheidung EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - C-415/12 -, juris, festgestellt, dass die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte , nicht wegen des Übergangs zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt werden darf, in dem die vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht. Aus welchem Grund die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt, ob insoweit - wie die Klägerin betont - lediglich von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist ebenso unerheblich wie der konkrete Grund dafür, dass der Urlaubsanspruch bis zum Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung nicht realisiert werden konnte. Maßgeblich ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH vielmehr stets, dass der Arbeitnehmer (bzw. hier der Beamte) die auf die Zeit der Vollzeitbeschäftigung entfallenden Urlaubstage bis zum Beginn der Teilzeitbeschäftigung nicht in Anspruch nehmen konnte. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.87 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 12. März 2015 - 1 K 2974/13 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 25. Februar 2014 - 2 K 193/12 -, juris; vgl. ferner - die Rechtsprechung des EuGH aufgreifend - die Nr. 11 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 23. Juni 2015, mit der mit Wirkung vom 4. Juli 2015 dem § 23 FrUrlV NRW ein neuer Absatz 4 angefügt wurde, wonach eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres unterbleibt, soweit diese bis zum Zeitpunkt der Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage aus bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Gründen tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten. Im hier zu entscheidenden Fall ist diese Maßgabe nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage war, bis zum 30. September 2013 die restlichen auf den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung entfallenden 8,5 Tage Urlaub in Anspruch zu nehmen, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin macht insoweit lediglich geltend, der mit dem Urlaub bezweckte Erholungseffekt wäre nicht eingetreten, weil sie bereits vor dem 1. Oktober 2013 ihre Schwiegermutter hätte pflegen müssen. Dieser Einwand ist allerdings schon deshalb unbeachtlich, weil die Frage, wie man seinen Urlaub konkret nutzt bzw. nutzen muss, von der Frage zu trennen ist, ob man daran gehindert ist, ihn überhaupt in Anspruch zu nehmen. Ausgehend von der Argumentation der Klägerin hätte sie auch die 14 Tage Urlaub aus dem Jahr 2013, die sie während der Vollzeitbeschäftigung tatsächlich in Anspruch genommen hat, nicht nehmen können. Von daher überzeugt es nicht, dass sie sich zwar in der Lage sah, bis zum 30. September 2013 14 Tage Urlaub zu nehmen, es ihr jedoch nicht möglich gewesen sein soll, bis dahin auch die restlichen auf den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung entfallenden 8,5 Urlaubstage zu verbrauchen. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin wegen der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter keine Möglichkeit gehabt haben soll, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Wahl zwischen Arbeit oder Pflege der Schwiegermutter bestand in dieser Ausschließlichkeit nicht. Vielmehr ist zu sehen, dass während der Zeit der Vollzeitbeschäftigung die Versorgung der Schwiegermutter zumindest tagsüber offensichtlich auf andere Weise sichergestellt gewesen sein muss, so dass die Klägerin - die getroffenen Vorkehrungen beibehaltend ‑ in der Lage gewesen wäre, die Zeit, die sie sich urlaubsbedingt nicht mit dienstlichen Tätigkeiten hätte beschäftigen müssen, für eigene Belange statt für die Pflege zu nutzen. Aus den gleichen Gründen muss auch dem Klageantrag zu 2. der Erfolg versagt bleiben. Da die Klägerin, wie ausgeführt, die Möglichkeit hatte, die auf die Zeit der Vollzeitbeschäftigung entfallenden Urlaubstage während dieser Zeit zu nehmen, kann sie nicht verlangen, dass ihr für die während der Zeit der Vollzeitbeschäftigung nicht genommenen Urlaubstage eine Vergütung gezahlt wird, deren Höhe sich an einer Vollzeitbeschäftigung orientiert, obwohl dieser Urlaub nunmehr in die Zeit der Teilzeitbeschäftigung fällt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der oben zitierten „Tirol“-Entscheidung des EuGH. In deren Rz. 35 heißt es, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, „nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war , reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Dies bedeutet, dass nicht nur die Zahl der Urlaubstage, sondern auch die Höhe des während des Urlaubs zu zahlenden Gehalts davon abhängt, ob die Möglichkeit bestand, den Urlaub bis zum Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung zu nehmen. Anders ausgedrückt: Nur wenn der Bedienstete beanspruchen kann, den anteilig auf die Zeit der Vollzeitbeschäftigung entfallenden Jahresurlaub ungekürzt in die Phase der Teilzeitbeschäftigung zu übertragen (weil er den Urlaub vorher nicht nehmen konnte), kann er auch eine der Vollzeitbeschäftigung entsprechende Bezahlung verlangen. Anderenfalls wäre keine Kongruenz zwischen Arbeitszeit und Höhe des Gehalts gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein bezifferbares Interesse der Klägerin am Erfolg der Klage bewertet das Gericht die Bedeutung der Sache mit dem dort geregelten gesetzlichen Auffangwert.