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Beschluss

5 A 2516/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Rechtmäßigkeit der Erhebung personenbezogener erkennungsdienstlicher Unterlagen kann durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt abschließend festgestellt sein, sodass ein erneuter Angriff auf die Erhebungsbefugnis unzulässig ist. • Die Aufbewahrungsdauer erkennungsdienstlicher Unterlagen richtet sich nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 22 PolG NRW) und nicht pauschal nach einer fünfjährigen Höchstfrist für Jugendliche.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Rechtmäßigkeit der Erhebung personenbezogener erkennungsdienstlicher Unterlagen kann durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt abschließend festgestellt sein, sodass ein erneuter Angriff auf die Erhebungsbefugnis unzulässig ist. • Die Aufbewahrungsdauer erkennungsdienstlicher Unterlagen richtet sich nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 22 PolG NRW) und nicht pauschal nach einer fünfjährigen Höchstfrist für Jugendliche. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen aus den Jahren 2000/2001 sowie deren mögliche Löschung. Das Verwaltungsgericht hatte die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung bejaht; diese Entscheidung war bereits durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt bestätigt worden. Der Kläger rügte zudem, die bei Jugendlichen geltende Prüf- bzw. Aufbewahrungsregel führe zur vorzeitigen Vernichtung der Daten. Weiter führte der Kläger an, inzwischen sei die Aufbewahrung nicht mehr erforderlich. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils vorliegen und ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil die Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist. • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keine substantiierten Darlegungen vorlegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung in den Jahren 2000/2001 ist bereits durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt entschieden; ein erneuter Angriff auf die Erhebungsbefugnis ist daher ausgeschlossen. • Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW verpflichtet nicht zur pauschalen Vernichtung bei Jugendlichen nach fünf Jahren, sondern legt Höchstfristen für Prüfzeitpunkte fest; die Speicherungsdauer ist nach § 22 PolG NRW am Erforderlichkeitsgrundsatz auszurichten. • Für die Erforderlichkeitsprognose sind Art, Schwere und Umstände der Straftaten, die Persönlichkeit des Betroffenen und weitere zwischenzeitlich geführte Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen; hier sprachen frühere Entscheidungen und weitere Ermittlungsverfahren gegen eine Löschung. • Soweit der Kläger auf ein paralleles Verfahren verweist, in dem er beantragte, die Aufbewahrung sei nicht mehr erforderlich, ist dieser Einwand unbehelflich, weil der Senat in dem anderen Verfahren ebenfalls die Zulassung abgewiesen und der Kläger rechtskräftig zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet wurde. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 Abs. 2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68, 66 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der früheren Erhebungen erkennungsdienstlicher Unterlagen bestehen und diese Rechtsfrage bereits durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt entschieden ist. Zudem ist die behauptete fünfjährige Vernichtungsfrist für Jugendliche rechtlich nicht zutreffend, weil § 22 PolG NRW den Erforderlichkeitsgrundsatz und Prüfzeiträume regelt. Weil zwischenzeitlich weitere Ermittlungsverfahren geführt wurden und der Kläger zudem rechtskräftig zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet ist, besteht kein Anspruch auf Löschung der Unterlagen. Die Kosten- und Streitwertfestsetzungen sind gesetzlich begründet und der Beschluss ist unanfechtbar.