Beschluss
12 A 2567/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1207.12A2567.09.00
4mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (mehr) zu. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, "ob bei der Gewährung von Pflegewohngeld das Merkmal der Härte bei Einsatz der Mittel für Bestattung und Grabpflege angesichts des deutlich höheren Schonbetrages anders zu beurteilen ist als bei der Gewährung von Sozialhilfe", und "ob ein Betrag, der im Rahmen der Härtefallprüfung nicht mehr als geschützt angesehen werden kann, dann vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist oder aber dann dem Bereich des Schonvermögens zu zurechnen ist, sofern dessen Freigrenze von 10.000,00 Euro noch nicht überschritten ist", sind geklärt. Der Senat hat zum einen inzwischen entschieden, dass die im Sozialhilferecht zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geltenden Grundsätze auf das Pflegewohngeldrecht zu übertragen sind. Zum anderen hat er entschieden, dass Vermögen bis zum Schonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro schon ohne Anwendung der Härtefallregelung geschützt ist. Vgl. jeweils OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, NWVBl. 2010, 438, juris. Der erste Leitsatz dieser Entscheidung lautet dementsprechend: "Der Einsatz von Vermögen, das über den Schonbetrag von 10.000,00 Euro hinausgeht und zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen ist, stellt für Heimbewohner eine Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar." Es entspricht auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht bedürftigkeitsabhängiger Leistungen, dass der Erlös aus der Verwertung nicht geschützter Vermögensgegenstände – sowohl nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 als auch nach § 90 Abs. 3 SGB XII – grundsätzlich bis zur Grenze des jeweils zu verschonenden Barbetrages geschützt ist. Vgl. zum Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 –, BVerwGE 106, 105, juris; zum Barbetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II: BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, BSGE 99, 77, juris. Auch mehrere Vermögensgegenstände sind bis zu dieser Gesamtsumme ohne weiteres geschützt. Überdies hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass die o.g. Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Er stellt lediglich in den Raum, dass, anders als das Verwaltungsgericht meine, statt 4.719,13 Euro für den Bestattungsvorsorgevertrag und 5.932,26 Euro für den Grabpflegevertrag hierfür nur 3.350,00 Euro bzw. 4.000,00 Euro angemessen und ggf. geschützt seien. In der vom Beklagten vorgebrachten Divergenz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08. Oktober 2004 – 16 B 1664/04 –, juris, liegt auch keine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der für das Pflegewohngeldrecht allein zuständige 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat diese Rechtsprechung nämlich inzwischen aufgegeben. Vgl. in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit o.g. Rechtsprechung des 16. Senats: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, NWVBl. 2010, 438, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.