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Urteil

1 K 1518/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Schulweg können Schülerfahrkosten unabhängig von der Wegstrecke zu übernehmen sein, wenn der Weg nach den örtlichen Verhältnissen besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs.2 SchfkVO). • Gefährdungen durch kriminelle Übergriffe können eine besondere Gefährlichkeit i.S.v. § 6 Abs.2 Satz1 SchfkVO begründen, wenn Schüler in einer schutzlosen Lage sind und Hilfe durch Dritte nicht rechtzeitig zu erwarten ist. • Die bloße Möglichkeit, den Schulweg gemeinsam zurückzulegen, mindert die besondere Gefährlichkeit nicht, ebenso wenig eine teilweise Einsehbarkeit, wenn diese zu Zeiten ohne ausreichendes Licht oder durch Bewuchs entfällt.
Entscheidungsgründe
Schülerfahrkosten bei erhöhtem Risiko krimineller Übergriffe auf unbeleuchtetem Wirtschaftsweg • Bei einem Schulweg können Schülerfahrkosten unabhängig von der Wegstrecke zu übernehmen sein, wenn der Weg nach den örtlichen Verhältnissen besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs.2 SchfkVO). • Gefährdungen durch kriminelle Übergriffe können eine besondere Gefährlichkeit i.S.v. § 6 Abs.2 Satz1 SchfkVO begründen, wenn Schüler in einer schutzlosen Lage sind und Hilfe durch Dritte nicht rechtzeitig zu erwarten ist. • Die bloße Möglichkeit, den Schulweg gemeinsam zurückzulegen, mindert die besondere Gefährlichkeit nicht, ebenso wenig eine teilweise Einsehbarkeit, wenn diese zu Zeiten ohne ausreichendes Licht oder durch Bewuchs entfällt. Die Gemeinde W. ist Schulträger der A.-Grundschule; die Kläger sind Eltern der Kinder K. (Klasse 4) und U. (eingeschult 2008/09). Bis 2007/08 übernahm der B. Fahrkosten für K.; mit Bescheid vom 3.6.2008 lehnte er die weitere Übernahme für beide Kinder ab mit der Begründung, der einfache Schulweg betrage nur 1,8 km und sei nicht besonders gefährlich (§ 6 Abs.2 SchfkVO). Die Eltern rügten, der Schulweg führe über den unbeleuchteten Wirtschaftsweg G., der wenig befahren, von Feld und Wald gesäumt und wegen vereinzelter rücksichtslose Fahrer sowie fehlender Einsehbarkeit besonders gefährlich sei. Der B. verwies auf eine Verkehrszählung mit geringem Anteil überhöhter Geschwindigkeit und auf regelmäßige Nutzung des Weges. Das Gericht nahm eine Ortsbesichtigung vor und prüfte anhand der einschlägigen Vorschriften (SchulG NRW, SchfkVO). • Zuständige Normen: § 97 Abs.1, Abs.4 SchulG NRW i.V.m. §§ 4 Abs.1 Satz1, 5 Abs.1, 6 Abs.2 Satz1 SchfkVO begründen Anspruch auf Übernahme notwendiger Beförderungskosten. • Tatbestandliche Feststellungen: Der streitige Wegabschnitt über den Wirtschaftsweg G. ist nicht beleuchtet, ca. 1.100 m lang und rechts/links von Acker- und Waldflächen umgeben; Wohnbebauung fehlt, Verkehrsdichte ist sehr gering (unter 30 Fahrzeuge/Stunde zu relevanten Zeiten). • Rechtliche Wertung der Gefährdung: Besondere Gefährlichkeit kann sich auch aus erhöhter Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse ergeben; dazu zählen kriminelle Übergriffe, wenn Schüler in einer schutzlosen Lage sind und rechtzeitige Hilfe nicht gewährleistet ist. • Anwendung auf den Fall: Die Kinder (6–14 Jahre) gehören zu einem risikobelasteten Personenkreis; auf dem Abschnitt G. besteht aufgrund fehlender Bebauung, geringer Verkehrsfrequenz und fehlender Einsehbarkeit in relevanten Jahres- und Tageszeiten ein erhöhtes Risiko krimineller Übergriffe. • Zur Einordnung entgegenstehender Umstände: Dass die Kinder den Weg gemeinsam zurücklegen könnten, reduziert die Gefahr nicht ausreichend; auch teilweise Einsehbarkeit schützt nicht während dunkler Zeiten oder bei Maisbewuchs. • Folge: Mangels hinreichender Abwehr der besonderen Gefährdung im Sinne von § 6 Abs.2 SchfkVO sind Fahrkosten als notwendig i.S.d. SchfkVO anzuerkennen. Die Klage ist begründet; der Bescheid vom 3.6.2008 ist aufzuheben. Der B. ist zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für die Beförderung der Kinder K. und U. zur A.-Grundschule für das Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der über den Wirtschaftsweg G. führende Teil des Schulwegs wegen fehlender Bebauung, geringer Verkehrsdichte und unzureichender Einsehbarkeit in relevanten Zeiten ein erhöhtes Risiko krimineller Übergriffe und damit eine besondere Gefährlichkeit i.S.v. § 6 Abs.2 Satz1 SchfkVO begründet. Die Kosten des Verfahrens hat der B. zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.