Urteil
9 K 1555/10
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abweichung von Vornote und Prüfungsnote um eine Note bestimmt die Fachlehrerin in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin die Abschlussnote; hierbei besteht ein pädagogischer Beurteilungsspielraum.
• Die Rundungsregel des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I ist nur anwendbar, wenn eine mündliche Prüfung nach § 32 Abs. 2 oder 3 APO-S I einbezogen ist; sie greift nicht bei bloßer Abweichung zwischen Vornote und Prüfungsnote um eine Note.
• Die gerichtliche Überprüfung der durch Lehrerinnen und Lehrer bestimmten Abschlussnote ist auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, unrichtigen Sachverhalt, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze oder Willkür beschränkt.
Entscheidungsgründe
Pädagogischer Beurteilungsspielraum bei Abweichung von Vornote und Prüfungsnote • Bei Abweichung von Vornote und Prüfungsnote um eine Note bestimmt die Fachlehrerin in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin die Abschlussnote; hierbei besteht ein pädagogischer Beurteilungsspielraum. • Die Rundungsregel des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I ist nur anwendbar, wenn eine mündliche Prüfung nach § 32 Abs. 2 oder 3 APO-S I einbezogen ist; sie greift nicht bei bloßer Abweichung zwischen Vornote und Prüfungsnote um eine Note. • Die gerichtliche Überprüfung der durch Lehrerinnen und Lehrer bestimmten Abschlussnote ist auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, unrichtigen Sachverhalt, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze oder Willkür beschränkt. Die Schülerin erhielt im Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Hauptschule im Fach Englisch die Note ausreichend; Vornote war 3, Prüfungsnote 4. Sie machte Widerspruch geltend und verlangte eine Änderung der Abschlussnote auf 3, um die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe zu erlangen. Das Schulamt wies den Widerspruch zurück; die Schülerin klagte auf Verpflichtung zur Änderung der Note und Erteilung des Qualifikationsvermerks. Die Klägerin berief sich auf eine mathematische Anwendung der Rundungsregel des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I; der Beklagte und das Gericht sahen hingegen in § 32 Abs. 1 APO-S I eine Bestimmungskompetenz der Lehrkräfte, die auch Bewertungsfreiraum lässt. Die Klage wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Grundlage sind §§ 28, 30 und 32 APO-S I: Abschlussnote in Prüfungsfächern beruht auf Vornote und Prüfungsnote; bei Abweichung um eine Note bestimmt die Fachlehrerin in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin die Abschlussnote (§ 32 Abs.1 APO-S I). • Bei Abweichung um eine Note eröffnet § 32 Abs.1 APO-S I einen pädagogischen Beurteilungsspielraum, sodass die Lehrkräfte zwischen besserer oder schlechterer Note wählen können. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, falschen Sachverhalt, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze oder Willkür. • Die Rundungsregel des § 30 Abs.3 Satz2 APO-S I bezieht sich auf Fälle, in denen das Verhältnis 5:3:2 (Vornote:Prüfungsnote:mündliche Prüfung) gilt; sie greift nur, wenn eine mündliche Prüfung nach § 32 Abs.2 oder 3 einbezogen ist. Bei bloßer Abweichung um eine Note ist nur die Dezimalstelle 5 (oder 0) möglich, sodass die Rundungsregel nicht anwendbar ist und § 32 Abs.1 APO-S I nicht inhaltlich entleert würde. • Die Bewertung im vorliegenden Fall weist keine erkennbaren Verfahrensfehler, Rechtsverstöße oder Willkür auf; die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin haben die Note ausreichend hinreichend begründet. Daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Änderung der Note oder auf den Qualifikationsvermerk. Die Klage ist abgewiesen; die Klägerin erhält keine Änderung der Abschlussnote im Fach Englisch und damit keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Die Abschlussnote wurde nach der APO-S I ordnungsgemäß von der Fachlehrerin in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin bestimmt; die Rundungsregel des § 30 Abs.3 Satz2 APO-S I findet auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Eine gerichtliche Änderung kommt nicht in Betracht, da kein Verfahrensfehler, kein Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze, kein unrichtiger Sachverhalt und keine Willkür vorliegt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.