Urteil
12 K 1347/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen eines Sozialhilfeträgers nach § 107 BSHG sind nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht geleistet wurden.
• Ein Rückerstattungsanspruch des zu Unrecht leistenden Trägers kann ausgeschlossen sein, wenn der eigentlich erstattungspflichtige Dritte seine Erstattungsforderung wegen Ablaufes der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr geltend machen kann.
• § 111 SGB X ist auf Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG so auszulegen, dass diese Ansprüche spätestens zwölf Monate nach Ende der Leistungszeit geltend zu machen sind, weil in den Fällen der erstattungspflichtige Träger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht trifft.
Entscheidungsgründe
Kein Rückerstattungsanspruch bei Ausschluss der Drittansprüche durch § 111 SGB X • Zahlungen eines Sozialhilfeträgers nach § 107 BSHG sind nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht geleistet wurden. • Ein Rückerstattungsanspruch des zu Unrecht leistenden Trägers kann ausgeschlossen sein, wenn der eigentlich erstattungspflichtige Dritte seine Erstattungsforderung wegen Ablaufes der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr geltend machen kann. • § 111 SGB X ist auf Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG so auszulegen, dass diese Ansprüche spätestens zwölf Monate nach Ende der Leistungszeit geltend zu machen sind, weil in den Fällen der erstattungspflichtige Träger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht trifft. Der Kläger zahlte von 1997 bis 2001 an den Beklagten insgesamt Zahlungen zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach § 107 BSHG, weil Spätaussiedler in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gezogen waren. Nach bayerischem Landesrecht war jedoch nicht der Kläger, sondern der überörtliche Träger (Beigeladener) erstattungspflichtig. Der Kläger forderte daraufhin die Rückzahlung der geleisteten Beträge und reduzierte seine Klageforderung wegen Verjährungseinwänden auf 87.177,87 EUR. Der Beklagte erklärte, der überörtliche Träger habe die Erstattungspflicht bestritten und könne wegen Fristversäumnisses nach § 111 SGB X nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat das Verfahren teilweise wegen Klagerücknahme eingestellt und über den verbleibenden Teil entschieden. • Teilrücknahme der Klage führte zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 S.1 VwGO. • Anwendbarkeit von § 112 SGB X: Diese Vorschrift erfasst Rückerstattungsansprüche aus den §§ 103 ff. BSHG und verpflichtet zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge. • Materiell war zugegeben, dass die Zahlungen des Klägers an den Beklagten zu Unrecht erfolgt sind, weil nach Art.7 BayAGBSHG der überörtliche Träger zuständig war. • Auslegung und Anwendung von § 111 SGB X: Bei Erstattungsansprüchen nach §§ 103 ff. BSHG trifft der erstattungspflichtige Träger keine Entscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger, daher läuft die Ausschlussfrist von zwölf Monaten ab dem Ende der Leistungszeit; § 111 Satz 2 SGB X greift nicht. • Folge: Der Beklagte kann von dem eigentlich erstattungspflichtigen Beigeladenen keine Kostenerstattung mehr verlangen, weil er die Frist nicht gewahrt hat. • Rechtsfolge gegenüber dem Kläger: Weil der gesetzliche innerstaatliche Ausgleich zwischen erstattendem und erstattungspflichtigem Träger ausfällt, kann sich der Hilfe gewährende Träger gegenüber dem Rückforderungsverlangen des zu Unrecht Leistenden auf einen Anspruchsausschluss bzw. auf einen Behaltensgrund berufen. • Gerechtigkeitsabwägung: Das Risiko des Irrtums über Zuständigkeiten wird dem ursprünglich leistenden Träger (Kläger) zugerechnet, da von diesem eher erwartet werden kann, die für ihn geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu kennen. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger sie beschränkt zurückgenommen hatte; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger erhält die von ihm geleisteten Zahlungen nicht zurück, weil der Beklagte seinen Anspruch gegen den nach Landesrecht eigentlich erstattungspflichtigen Träger wegen Ablaufes der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr durchsetzen kann. Damit ist ein innerer Ausgleich zwischen den Sozialleistungsträgern unmöglich geworden, weshalb der Beklagte sich gegenüber dem Rückerstattungsverlangen des Klägers auf einen Behaltensgrund berufen kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit den genannten Ausnahmen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.