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Urteil

4 K 370/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Hundesteuersatzung darf zur Lenkung der Hundehaltung erhöhte Steuersätze für als abstrakt gefährlich eingestufte Rassen vorsehen. • Die Übernahme landesrechtlicher Rasselisten (LHundG NRW) in kommunale Satzungen ist sachgerecht, wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte bestehen, dass die landesrechtliche Wertung offensichtlich falsch ist. • Die Einstufung eines Mischlings als "Alano" und damit die Anwendung des erhöhten Steuersatzes ist zulässig, wenn sich Anteile der in der Satzung genannten Rasse im Hund wiederfinden. • Die Höhe des erhöhten Hundesteuersatzes (417,60 EUR) ist nicht so hoch, dass sie faktisch ein Verbot der Haltung darstellt. • Beweisanträge, die sich nicht auf konkrete individualisierbare Tatsachen beziehen oder nur Wertungen enthalten, sind abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Kommunale Höherbesteuerung wegen Zugehörigkeit zum Alano-Typ rechtmäßig • Eine kommunale Hundesteuersatzung darf zur Lenkung der Hundehaltung erhöhte Steuersätze für als abstrakt gefährlich eingestufte Rassen vorsehen. • Die Übernahme landesrechtlicher Rasselisten (LHundG NRW) in kommunale Satzungen ist sachgerecht, wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte bestehen, dass die landesrechtliche Wertung offensichtlich falsch ist. • Die Einstufung eines Mischlings als "Alano" und damit die Anwendung des erhöhten Steuersatzes ist zulässig, wenn sich Anteile der in der Satzung genannten Rasse im Hund wiederfinden. • Die Höhe des erhöhten Hundesteuersatzes (417,60 EUR) ist nicht so hoch, dass sie faktisch ein Verbot der Haltung darstellt. • Beweisanträge, die sich nicht auf konkrete individualisierbare Tatsachen beziehen oder nur Wertungen enthalten, sind abzulehnen. Die Kläger halten einen Boxer-Alano-Mischling und wurden durch Bescheid des Beklagten für 2008 mit dem erhöhten Hundesteuersatz für gefährliche Hunde (417,60 EUR) veranlagt. Grundlage war die Hundesteuersatzung der Gemeinde, die unter anderem den Alano und Kreuzungen mit anderen Rassen als gefährlich führt. Die Kläger rügen, der Alano sei nicht als Rasse anerkannt, die statistische Zuordnung durch das MUNLV sei fehlerhaft und die Höherbesteuerung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Der Beklagte verweist auf die Übernahme der landesrechtlichen Rasseliste und laufende Überprüfungen nach dem LHundG NRW. Das Gericht prüfte die Satzung auf Bestimmtheit, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und die Frage, ob gewichtige Anhaltspunkte gegen die Einstufung des Alano bestünden. • Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde (§§2 Abs.1,2 HuStS) in Verbindung mit der Ermächtigung nach §7 GO NRW und den Vorgaben des LHundG NRW. Die Satzung ist materiell wirksames Ortsrecht und verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot. • Kommunaler Satzungsgeber darf landesrechtliche Rasselisten übernehmen, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die landesrechtliche Wertung offensichtlich falsch ist; ihm steht dabei ein beträchtlicher Prognose- und Einschätzungsraum zu. • Die Regelung, Kreuzungen der aufgeführten Rassen als gefährlich zu erfassen, ist hinreichend bestimmbar; unter "Kreuzung" fallen Mischlinge mit Anteilen der gelisteten Rassen. • Die Bewertung des Alano als potenziell gefährlich stützt sich auf parlamentarische Materialien, Anhörungen und landesweite Beißstatistiken. Nach Auswertung der Berichte 2003–2007 ergibt sich kein Widerspruch, vielmehr zeigen die Daten ein vergleichsweise erhöhtes Auftreten von Beißvorfällen beim Alano-Typ in Relation zur Population. • Das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs.1 GG) ist nicht verletzt, da der Satzungsgeber innerhalb seines Ermessens gehandelt und hinreichende sachliche Gründe für die Auflistung einzelner Rassen vorgelegt hat; eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nicht feststellbar. • Die Höhe des erhöhten Steuersatzes ist nicht so belastend, dass sie einem Haltungsverbot gleichkäme; damit bleibt der steuerliche Lenkungszweck zulässig. • Beweisanträge der Kläger wurden überwiegend als unerheblich, nicht konkret oder als Wertungsfragen abgelehnt; eigene Erhebungen des Ortsgesetzgebers sind nicht erforderlich, solange die landesrechtliche Grundlage tragfähig erscheint. Die Klage wird abgewiesen; der Hundesteuerbescheid vom 2. Februar 2008 ist rechtsmäßig. Die Satzung des Beklagten ist wirksames Ortsrecht und die Aufnahme des Alano beziehungsweise von Kreuzungen dieses Typs in die Liste der gefährlichen Hunde überschreitet das ortsgesetzgeberische Ermessen nicht. Es liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, die die landesrechtliche oder kommunale Wertung als offensichtlich falsch erscheinen lassen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.