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Urteil

21 K 1054/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0702.21K1054.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse American Bulldog. Mit Bescheid vom 06. Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Hundesteuer in Höhe von 402,00 Euro fest. Der Festsetzung liegt der erhöhte, ab dem 01. Januar 2012 geltende jährliche Steuersatz von 402,00 Euro bei Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) der Hundesteuersatzung der Stadt Hennef vom 27. Juni 2011 (HStS) zugrunde. § 2 Abs. 2 HStS bestimmt: "(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1, Buchstabe d sind solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben; die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. American Bulldog 6. Bullmastiff 7. Mastiff 8. Mastino Espanol 9. Mastino Napoletano 10. Fila Brasileiro 11. Dogo Argentino 12. Rottweiler 13. Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen." § 4 HStS regelt die Voraussetzungen, unter denen die Hundesteuer zu ermäßigen ist. Durch die 1. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2011 wurde folgender neuer Absatz 4 in § 4 HStS eingefügt: "(4) Die Steuer ist auf Antrag auf 75 % des Steuersatzes für Hunde von Jagdaus-übungsberechtigten, die ihr Jagdrecht in Revieren innerhalb des Stadtgebietes Hennef ausüben, zu ermäßigen, wenn für den Hund eine Brauchbarkeitsprüfung nach den Vorgaben des Landesjagdverbandes oder eine Verbandsgebrauchshundeprüfung (VGP) nachgewiesen wird. Diese Ermäßigung kann jeder Jagdausübungsberechtigte für maximal einen Hund geltend machen." Der bisherige § 4 Abs. 4 HStS wurde zu Absatz 5. Er lautet: "(5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs.2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt." Der allgemeine jährliche Steuersatz für die Haltung eines Hundes beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) HStS 90,00 Euro. Gegen den Hundesteuerbescheid vom 06. Januar 2012 hat der Kläger am 03. Februar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit eine erhöhte Steuer für die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse festgesetzt worden sei, die über die Steuer für die Haltung eines "normalen" Hundes hinausgeht. Denn die einen erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde vorsehende Satzungsbestimmung sei unwirksam. Die Beklagte habe die in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS enthaltene Liste von vermeintlich gefährlichen Hunderassen den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) entnommen, was grundsätzlich zwar zulässig sei, jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nur dann, wenn die in §§ 3 und 10 LHundG NRW enthaltenen Listen vollständig übernommen werden. Dies sei aber nicht geschehen, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW aufgeführte Rasse "Alano" in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht genannt sei, obwohl der "Alano" in den nordrhein-westfälischen Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2010 vor allen anderen Hunderassen liege. Die auf einer vermeintlichen Äußerung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruhende Annahme der Beklagten, dass die Hunderasse "Alano" nicht mehr existiere, sei unzutreffend. Tatsächlich gebe es diese Hunderasse nach wie vor. Es habe lediglich im Rahmen der statistischen Erfassung von Beißvorfällen Unklarheiten bei der Zuordnung von Vorfällen gegeben. Gäbe es den "Alano" nicht mehr, hätte überdies der Gesetzgeber reagieren und diese Hunderasse aus der Liste in § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW streichen müssen. Das sei aber nicht geschehen. Danach gebe es keinen sachlichen Grund, die offenbar seit Jahren nach Beißvorfällen auffälligste Hunderasse des "Alano" nicht ebenso hoch zu besteuern wie die anderen in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen. Darüber hinaus sei es mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar, einerseits für bestimmte Hunderassen wegen ihrer vermeintlichen Gefährlichkeit einen erhöhten Steuersatz, andererseits in § 4 Abs. 4 HStS für Jagdhunde bestimmter Jagdausübungsberechtigter eine Steuerermäßigung vorzusehen. Denn die in § 4 Abs. 4 HStS bezeichneten Jagdhunde seien nach Absolvierung der in dieser Vorschrift genannten Ausbildung wildscharf und möglicherweise auch mannscharf. Sie seien damit gefährlicher als Hunde der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Haltung solcher Hunde steuerlich anders zu behandeln als die Haltung aller anderen Hunde. Vielmehr werde der mit den erhöhten Steuersätzen verfolgte erkennbare Zweck, die Haltung gefährlicher Hunde unattraktiv zu machen, geradezu konterkariert. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 06. Januar 2012 aufzuheben, soweit darin für das Kalenderjahr 2012 eine den Betrag von 90,00 Euro übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung finde. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS die Rasse "Alano" nicht aufgeführt ist, beruhe darauf, dass diese Rasse nicht mehr existiere. Aus dem vom Kläger gezogenen Vergleich mit einer nicht existierenden Rasse könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht hergeleitet werden. Auch treffe die Auffassung nicht zu, dass Hunde, für die eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 4 HStS zu gewähren ist, gefährlicher seien als Hunde der Rassen, die in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgelistet sind. Die Ausbildungsinhalte, die der Brauchbarkeitsprüfung von Hunden von Jagdausübungsberechtigten zugrundeliegen, seien nicht auf die Erlangung von Mann- oder Zivilschärfe ausgerichtet. In § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS seien solche Hunderassen aufgelistet, die aufgrund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Ein solches Potenzial könne den Jagdhundrassen nicht generell unterstellt werden. Sofern ein Jagdhund sich im Einzelfall nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b), c) oder d) HStS als gefährlich erweisen sollte, sei er steuerrechtlich den Hunden der als gefährlich geltenden Rassen gleichgestellt. Für einen solchen Jagdhund sei nach § 4 Abs. 5 HStS eine Steuerermäßigung nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 K 5301/11 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 06. Januar 2012 ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtswidrig und unterliegt deshalb nicht der Aufhebung. Der angefochtene Bescheid findet in der Hundesteuersatzung der Stadt Hennef vom 27. Juni 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2011 eine tragfähige Rechtsgrundlage. Gegenstand der Steuer ist nach § 1 Abs. 1 HStS das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS ist der Hundehalter steuerpflichtig. Hundehalter ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen und seinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung hat. In der Person des Klägers sind diese die Steuerpflicht begründenden Voraussetzungen erfüllt. Das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entsprechendes gilt für die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer: Der von der Beklagten für den vom Kläger gehaltenen Hund der Rasse American Bulldog zugrunde gelegte Steuersatz von 402,00 Euro jährlich entspricht für den das Kalenderjahr 2012 umfassenden streitigen Veranlagungszeitraum den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HStS. Durch die letztgenannte Vorschrift werden Hunde der Rasse American Bulldog als gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) HStS qualifiziert. Den Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 Satz 2 HStS, die die Grundlage der Bemessung der streitigen Steuererhebung bilden, haften nicht die vom Kläger geltend gemachten Wirksamkeitsmängel an. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß besteht nicht darin, dass in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht die Hunderasse "Alano" verzeichnet und damit die in §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW enthaltenen Aufzählungen von Hunderassen, bei denen ein besonderes Gefahrenpotenzial vermutet wird, nicht vollständig übernommen worden sind. Der Satzungsgeber ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, bei der Festlegung derjenigen Hunderassen, für deren Haltung er eine erhöhte Steuer wegen des bei ihnen rassebedingt zu vermutenden besonderen Gefahrenpotenzials erheben will, die landesgesetzlich vorgegebenen Rasselisten vollständig zu übernehmen. Das folgt ohne weiteres daraus, dass der Satzungsgeber selbst die uneingeschränkte Verantwortung dafür trägt, dass die durch ihn von einem anderen Normgeber übernommenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 = Juris (dort Rn. 11). Diese Verantwortung begründet die Notwendigkeit, die sachliche Rechtfertigung einer uneingeschränkten Übernahme der Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW beim Erlass einer Regelung zu überprüfen, mit der das Halten von Hunden einer erhöhten Besteuerung unterworfen wird, bei denen rassebedingt ein besonderes Gefahrenpotenzial vermutet werden kann. Die Beklagte hat ausweislich der Unterlagen über die Entstehung der Hundesteuersatzung vom 27. Juni 2011 davon abgesehen, die Hunderasse "Alano" in die Liste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufzunehmen, weil einer Verlautbarung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2010 zufolge diese Hunderase nicht mehr existiert, und ist damit der Empfehlung dieses kommunalen Spitzenverbandes gefolgt. Es kann dahin stehen, ob die Annahme der Nicht-Existenz der Rasse "Alano" zutreffend ist oder nicht. Vgl. zu diesbezüglichen Einschätzungen in der Rechtsprechung etwa: Ver-waltungsgericht - VG - Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2012 - 25 K 5920/11 -, Juris (dort Rn. 51 ff.); VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 K 370/08 -, Juris (dort Rn. 55 ff.); VG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 20 K 5671/05 -, Juris (dort Rn. 18); Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, Juris (dort Rn. 175, 210) Denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Hunderasse "Alano" existiert, erweist sich der Verzicht auf die Aufnahme dieser Rasse in die Aufzählung der höher besteuerten "gefährlichen" Hunde unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3. Abs. 1 GG als unbedenklich. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstan-des und - was hier in Rede steht - bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a.-, BVerfGE 122, 210 (230 ff.) = Juris (dort Rn. 56 ff.). Mit der Entscheidung, den "Alano" nicht in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufzunehmen, ist dieser Gestaltungsspielraum des gemeindlichen Satzungsgebers nicht überschritten worden. Die Zuordnung von Hunden der Rasse "Alano" zu den "gefährlichen" Hunden und damit eine Höherbesteuerung des Haltens solcher Hunde ist durch die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Alt. 1 HStS gewährleistet. Denn danach sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. d) HStS solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden. Sofern den Hunden der Rasse "Alano" solche züchtungsbedingte Merkmale zu eigen sein sollten, führte dies zur Anwendung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde und damit zur Herstellung steuerlicher Belastungsgleichheit von Haltern von Hunden der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen und Haltern von "Alanos". Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass heutzutage gezüchtete Hunde der Rasse "Alano" nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe, oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Denn wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zutrifft und Hunde der Rasse "Alano" die genannten Zuchtmerkmale nicht (mehr) aufweisen, folgt daraus, dass das vom Kläger beanstandete Fehlen der Rasse "Alano" in der Aufstellung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS ohne weiteres sachlich gerechtfertigt ist. In diesem Falle trifft die Vermutung der besonderen Gefährlichkeit, die der Auflistung von Hunden der dort genannten Rassen zugrunde liegt, auf den "Alano" gerade nicht zu, und es ist deshalb sachlich gerechtfertigt (und geboten), die Rasse "Alano" von der Aufzählung der Hunderassen in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS auszunehmen. Die hilfsweise unter Beweis gestellte Tatsache führt daher nicht auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz folgt auch nicht daraus, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS bewirkt, dass das Halten von Hunden der dort bezeichneten Rassen automatisch und unwiderleglich zur Anwendung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde führt, während das Halten von Hunden anderer Rassen, deren Existenz oder Gefahrenpotenzial ungewiss ist, nur aufgrund einer Bewertung im Einzelfall anhand der Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS eine erhöhte Besteuerung zur Folge haben kann. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers lässt nämlich eine solche differenzierende Behandlung, die im Ergebnis und damit im Belastungserfolg keine unterschiedliche Besteuerung des Haltens gleichermaßen gefährlicher Hunde bewirkt, zu. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es beim Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes nicht zu beanstanden, wenn eine Hundesteuersatzung - wie die vorliegende Satzung - einen höheren Steuersatz für bestimmte im einzelnen bezeichnete Hunderassen, bei denen aufgrund ihres Züchtungspotenzials eine besondere Wahrscheinlichkeit gefährlichen Verhaltens zu vermuten ist, automatisch und ausnahmslos vorsieht, andere, für ebenso gefährlich erachtete Hunderassen hingegen nicht als gefährlich auflistet und damit nicht automatisch und ausnahmslos höher besteuert. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6 = Juris (dort Rn. 52); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 -, NWVBl 2011, 188 = Juris (dort Rn. 37); Urteil vom 16. März 2010 - 14 A 148/07 -, Juris (dort Rn. 17 ff.); Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, Juris (dort Rn. 39); Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2010 - 6 A 10038/10 -, AS RP-SL 39, 156 = Juris (dort Rn. 39); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, DÖV 2009, 635 (nur Leitsatz) = Juris (dort Rn. 41). Dass der "Alano" infolge seiner Nichterwähnung in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht einer automatischen und ausnahmslosen Höherbesteuerung unterliegt, ist hinreichend sachlich gerechtfertigt. Erwiesen sich die Behauptungen des Klägers, dass die Hunderasse "Alano" existiert und dass heutzutage gezüchtete Hunde der Rasse "Alano" nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe, oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden, als richtig ist es aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, diese Hunderasse nicht in die Liste der als gefährlich geltenden Hunde(rassen) aufzunehmen. Trifft hingegen die Annahme der Beklagten zu, dass die Rasse "Alano" nicht mehr existiere, ist es ebenfalls ohne weiteres einleuchtend und sachgerecht, diese Hunderasse in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS unerwähnt zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn man die Frage der Existenz einer eigenständigen Hunderasse "Alano" für offen hielte. Denn dann böten die insoweit bestehenden Unsicherheiten eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür, diese Rassebezeichnung in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht zu berücksichtigen. Die hier in Rede stehende unterschiedliche Behandlung, die sich nach dem oben Gesagten nicht auf den Belastungserfolg bezieht, ist zumal auf dem Hintergrund sachlich gerechtfertigt, dass es für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für normative Differenzierungen wesentlich darauf ankommt, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 (174) = Juris (dort Rn. 32). Die infolge der Auslassung des "Alano" in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS unterbleibende automatische Höherbesteuerung von Hunden dieser Rasse wirkt sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten der als Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmenden Halter von Hunden der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS bezeichneten Rassen, die automatisch und unausweichlich mit dem erhöhten Steuersatz veranlagt werden, nicht in erkennbarer Weise nachteilig aus. Der Kläger hat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht mit seinem Vortrag dargetan, dass die in § 4 Abs. 4 HStS vorgesehene Steuerermäßigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil die in dieser Vorschrift bezeichneten Hunde aufgrund ihrer Ausbildung gefährlicher seien als Hunde der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen, die dem erhöhten Steuersatz unterliegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die der Auffassung des Klägers zugrunde liegende tatsächliche Prämisse, dass Hunde, für die eine der in § 4 Abs. 4 HStS genannten Prüfungen nachgewiesen wird, gefährlicher sind als Hunde der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das folgt allerdings nicht daraus, dass für Hunde im Sinne von § 4 Abs. 4 HStS (nachfolgend kurz als Jagdhunde bezeichnet), wenn sie zugleich gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 HStS sind, die Gewährung einer Steuerermäßigung ohnehin ausgeschlossen wäre. Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Vorschrift des § 4 Abs. 5 HStS ist nämlich nicht einschlägig. Sie schließt für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 HStS nur die Steuermäßigungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 HStS, nicht aber die Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 4 HStS aus. Für die in Gestalt einer 25%-igen Steuerermäßigung bestehende Privilegierung des Haltens von Jagdhunden, die zugleich gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 HStS sind, besteht indessen aus einem anderen Grund eine sachliche Rechtfertigung. Auszugehen ist davon, dass Jagdhunde, wenn sie einer der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen angehören, dem erhöhten Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) HStS ebenso unterfallen wie Jagdhunde anderer Rassen, bei denen eine Gefährlichkeit zucht-, ausbildungs- oder verhaltensbedingt vorliegt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HStS). Daraus folgt, dass für Jagdhunde, die gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 HStS sind, auch unter Berücksichtigung der Ermäßigung des § 4 Abs. 4 HStS ein Steuersatz gilt, der sich für das Jahr 2012 auf mehr als das Dreifache, für die Zeit ab 2013 auf mehr als das Vierfache des für einen nicht gefährlichen Hund geltenden Steuersatzes beläuft. Angesichts dessen kann zum einen nicht angenommen werden, dass der mit dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde verfolgte Lenkungszweck, die Population solcher Tiere im Stadtgebiet zurückzudrängen, in Bezug auf gefährliche Jagdhunde verfehlt würde. Zum anderen bildet der Umstand, dass mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bundesjagdgesetz) und damit (auch) die Verfolgung von Gemeinwohlinteressen verbunden ist, eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die die Einräumung der besagten Steuerermäßigung für Jagdhunde auch dann, wenn sie gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 HStS sind. Dies gilt zumal in Ansehung dessen, dass sie nur solchen Haltern von Jagdhunden gewährt wird, die ihr Jagdrecht in Revieren innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten ausüben und deren Hegetätigkeit damit unmittelbar dem örtlichen Gemeinwesen zugutekommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.