OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 1001/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0702.21K1001.12.00
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Halterin eines Hundes der Rasse "Staffordshire Bullterrier". Nachdem sie in den Vorjahren jeweils zu einer Hundesteuer in Höhe von 69,00 Euro herangezogen worden war, setzte die Beklagte mit Hundesteuerbescheid vom 20. Januar 2012 gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Hundesteuer in Höhe von 552,00 Euro fest. Als Grundlage hierfür bezog sich die Beklagte auf die zum 01.Januar 2012 in Kraft getretene Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Frechen vom 16. Dezember 2011 (HStS). Nach deren § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und d) beträgt die Hundesteuer für einen Hund 75,00 Euro, für einen sog. "gefährlichen Hund" hingegen 552,00 Euro. § 2 Abs. 2 der HStS lautet: 3 "(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1, Buchstabe d), e) und f) sind solche Hunde, 4 die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; 5 die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; 6 die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben; 7 die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. 8 Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 9 1. Pitbull Terrier 10 2. American Staffordshire Terrier 11 3. Staffordshire Bullterrier 12 4. Bullterrier 13 5. American Bulldog 14 6. Bullmastiff 15 7. Mastiff 16 8. Mastino Espanol 17 9. Mastino Napoletano 18 10. Fila Brasileiro 19 11. Dogo Argentino 20 12. Rottweiler 21 13. Tosa Inu 22 sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden." 23 Gegen den Hundesteuerbescheid vom 20. Januar 2012 hat die Klägerin am 02. Februar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die Besteuerung des Haltens von Hunden im Stadtgebiet gemäß § 1 Abs. 1 HStS noch im Einklang mit dem Grundgesetz - GG - stehe. Denn der Hundesteuer fehle die nach Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzte örtliche Radizierung. Hundehaltung sei heute nicht mehr auf das Gemeindegebiet begrenzt; Hunde hielten sich vielmehr als Sozialpartner und Begleiter des Halters in erheblichem Umfang außerhalb des Gemeindegebietes auf. Es könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Hundehaltung und die von ihr ausgehenden Wirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt seien. Bei der Hundesteuer fehle es an der erforderlichen Begrenzung der Steuerwirkungen auf den örtlichen Bereich. 24 Ungeachtet dessen sei jedenfalls § 2 Abs. 2 HStS unwirksam mit der Folge, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zugrundelegung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde rechtswidrig sei. Die Beklagte habe die in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS enthaltene Liste von vermeintlich gefährlichen Hunderassen den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) entnommen, was grundsätzlich zwar zulässig sei, jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nur dann, wenn die in §§ 3 und 10 LHundG NRW enthaltenen Listen vollständig übernommen werden. Dies sei aber nicht geschehen, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW aufgeführte Rasse "Alano" in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht genannt sei, obwohl der "Alano" in den nordrhein-westfälischen Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2010 vor allen anderen Hunderassen liege. Die auf einer vermeintlichen Äußerung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruhende Annahme der Beklagten, dass die Hunderasse "Alano" nicht mehr existiere, sei unzutreffend. Tatsächlich gebe es diese Hunderasse nach wie vor. Gäbe es den "Alano" nicht mehr, hätte überdies der Gesetzgeber reagieren und diese Hunderasse aus der Liste in § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW streichen müssen. Das sei aber nicht geschehen. Danach gebe es keinen sachlichen Grund, die offenbar seit Jahren nach Beißvorfällen auffälligste Hunderasse des "Alano" nicht ebenso hoch zu besteuern wie die anderen in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen. Dass im Gemeindegebiet der Beklagten kein Hund dieser Rasse gehalten werde, sei ohne Belang - dies gelte mutmaßlich auch für andere der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS genannten Rassen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine über einen Jahresbetrag von 75,00 Euro hinausgehende Hundesteuer festgesetzt ist. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung finde. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer; insbesondere sei der örtliche Bezug nach wie vor gegeben, denn für die Hundehaltung würden öffentliche gemeindliche Flächen in Anspruch genommen. Dieser örtliche Bezug werde auch durch ein vorübergehendes Verlassen des Gemeindegebiets nicht aufgehoben. 30 Der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS die Rasse "Alano" nicht aufgeführt ist, sei sachlich gerechtfertigt. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein- Westfalen habe die Rasse "Alano" aus seiner Mustersatzung herausgenommen, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Höherbesteuerung des "Alano" zu erkennen gegeben habe. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen sei zu der Erkenntnis gelangt, dass die Rasse "Alano" nicht in abgrenzbarer Form existiere. Dem habe sich der Satzungsgeber angeschlossen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 34 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012 ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtswidrig und unterliegt deshalb nicht der Aufhebung. 35 Der angefochtene Bescheid findet in der Hundesteuersatzung der Stadt Frechen vom 16. Dezember 2011 eine tragfähige Rechtsgrundlage. Gegenstand der Steuer ist nach § 1 Abs. 1 HStS das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS ist der Hundehalter steuerpflichtig. Hundehalter ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. In der Person der Klägerin sind diese die Steuerpflicht begründenden Voraussetzungen erfüllt. Das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entsprechendes gilt für die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer: Der von der Beklagten für den von der Klägerin gehaltenen Hund der Rasse Staffordshire Bullterrier zugrunde gelegte Steuersatz von 552,00 Euro jährlich entspricht für den das Kalenderjahr 2012 umfassenden streitigen Veranlagungszeitraum den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HStS. Durch die letztgenannte Vorschrift werden Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier als gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) HStS qualifiziert. 36 Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht befugt wäre, Hundesteuer zu erheben und eine die Erhebung von Hundesteuer regelnde Satzung zu erlassen. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Normsetzungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Gemeinden übertragen worden. Die Hundesteuer ist (nach wie vor) eine örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - unlängst ausgeführt (Beschluss vom 14. Mai 2012 - 14 A 926/12 -, Juris, dort Rn. 5 - 11): 37 " ... Eine örtliche Steuer ist begrifflich nichts anderes als eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. Sie ist wie diese an die Voraussetzung der örtlichen Radizierung gebunden. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Behandlung der Steuer unterworfen wird. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). 39 Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand besteht hier nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Halten von Hunden im Stadtgebiet, und zwar durch Aufnahme in einen Haushalt (Abs. 2 der Vorschrift) oder durch Inpflege- oder Inverwahrungnahme oder durch Halten zu bestimmten Zwecken (Abs. 3 der Vorschrift). Darin liegt die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit, nämlich an eine im Gemeindegebiet ausgeübte Tätigkeit, die einen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung auslöst. 40 Vgl. zu den übrigen Merkmalen außerhalb der örtlichen Radizierung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 -, NVwZ 2008, 91. 41 Ob im Rahmen der allgemein gestiegenen Mobilität heutzutage Hunde verstärkt auch außerhalb der Haltungsgemeinde mitgenommen werden und daher auch dort "Wirkung" zeigen, spielt für die Tatsache der örtlichen Radizierung des steuerauslösenden Tatbestandes keine Rolle. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde. 42 Vgl. zum Zusammenhang von örtlicher Aufwandsteuer und Steuer mit örtlichem Wirkungskreis BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349); dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, S. 3, http://www.bundesverwaltungsgericht.de. 43 Der bloße Aufenthalt eines Hundes auch außerhalb der Haltungsgemeinde stellt die örtliche Radizierung der Haltung, die regelmäßig in einem örtlich belegenen Haushalt stattfindet, nicht in Frage. ... " 44 Aus diesen Ausführungen, denen die Kammer folgt, ergibt sich, dass die Argumente, aus denen die Klägerin die Ortsbezogenheit der Hundesteuer in Zweifel zieht, nicht tragfähig sind. 45 Den Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 Satz 2 HStS, die die Grundlage der Bemessung der streitigen Steuererhebung bilden, haften auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten Wirksamkeitsmängel an. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 46 Ein solcher Verstoß besteht nicht darin, dass in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht die Hunderasse "Alano" verzeichnet und damit die in §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW enthaltenen Aufzählungen von Hunderassen, bei denen ein besonderes Gefahrenpotenzial vermutet wird, nicht vollständig übernommen worden sind. Der Satzungsgeber ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, bei der Festlegung derjenigen Hunderassen, für deren Haltung er eine erhöhte Steuer wegen des bei ihnen rassebedingt zu vermutenden besonderen Gefahrenpotenzials erheben will, die landesgesetzlich vorgegebenen Rasselisten vollständig zu übernehmen. Das folgt ohne weiteres daraus, dass der Satzungsgeber selbst die uneingeschränkte Verantwortung dafür trägt, dass die durch ihn von einem anderen Normgeber übernommenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. 47 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 = Juris (dort Rn. 11). 48 Diese Verantwortung begründet die Notwendigkeit, die sachliche Rechtfertigung einer uneingeschränkten Übernahme der Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW beim Erlass einer Regelung zu überprüfen, mit der das Halten von Hunden einer erhöhten Besteuerung unterworfen wird, bei denen rassebedingt ein besonderes Gefahrenpotenzial vermutet werden kann. Die Beklagte hat davon abgesehen, die Hunderasse "Alano" in die Liste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufzunehmen, weil einer Verlautbarung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2010 zufolge diese Hunderasse nicht mehr existiert, und ist damit der Empfehlung dieses kommunalen Spitzenverbandes gefolgt. Es kann dahin stehen, ob die Annahme der Nicht-Existenz der Rasse "Alano" zutreffend ist oder nicht. 49 Vgl. zu diesbezüglichen Einschätzungen in der Rechtsprechung etwa: Ver-waltungsgericht - VG - Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2012 - 25 K 5920/11 -, Juris (dort Rn. 51 ff.); VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 K 370/08 -, Juris (dort Rn. 55 ff.); VG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 20 K 5671/05 -, Juris (dort Rn. 18); Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, Juris (dort Rn. 175, 210) 50 Denn selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Hunderasse "Alano" existiert, erweist sich der Verzicht auf die Aufnahme dieser Rasse in die Aufzählung der höher besteuerten "gefährlichen" Hunde unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3. Abs. 1 GG als unbedenklich. 51 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstan-des und - was hier in Rede steht - bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. 52 Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a.-, BVerfGE 122, 210 (230 ff.) = Juris (dort Rn. 56 ff.). 53 Mit der Entscheidung, den "Alano" nicht in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufzunehmen, ist dieser Gestaltungsspielraum des gemeindlichen Satzungsgebers nicht überschritten worden. Die Zuordnung von Hunden der Rasse "Alano" zu den "gefährlichen" Hunden und damit eine Höherbesteuerung des Haltens solcher Hunde ist durch die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Alt. 1 HStS gewährleistet. Denn danach sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. d) HStS solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden. Sofern den Hunden der Rasse "Alano" solche züchtungsbedingte Merkmale zu eigen sein sollten, führte dies zur Anwendung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde und damit zur Herstellung steuerlicher Belastungsgleichheit von Haltern von Hunden der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Rassen und Haltern von "Alanos". 54 Dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass heutzutage gezüchtete Hunde der Rasse "Alano" nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe, oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Denn wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zutrifft und Hunde der Rasse "Alano" die genannten Zuchtmerkmale nicht (mehr) aufweisen, folgt daraus, dass das von der Klägerin beanstandete Fehlen der Rasse "Alano" in der Aufstellung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS ohne weiteres sachlich gerechtfertigt ist. In diesem Falle trifft die Vermutung der besonderen Gefährlichkeit, die der Auflistung von Hunden der dort genannten Rassen zugrunde liegt, auf den "Alano" gerade nicht zu, und es ist deshalb sachlich gerechtfertigt (und geboten), die Rasse "Alano" von der Aufzählung der Hunderassen in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS auszunehmen. Die hilfsweise unter Beweis gestellte Tatsache führt daher nicht auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. 55 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz folgt auch nicht daraus, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS bewirkt, dass das Halten von Hunden der dort bezeichneten Rassen automatisch und unwiderleglich zur Anwendung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde führt, während das Halten von Hunden anderer Rassen, deren Existenz oder Gefahrenpotenzial ungewiss ist, nur aufgrund einer Bewertung im Einzelfall anhand der Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS eine erhöhte Besteuerung zur Folge haben kann. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers lässt nämlich eine solche differenzierende Behandlung, die im Ergebnis und damit im Belastungserfolg keine unterschiedliche Besteuerung des Haltens gleichermaßen gefährlicher Hunde bewirkt, zu. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es beim Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes nicht zu beanstanden, wenn eine Hundesteuersatzung - wie die vorliegende Satzung - einen höheren Steuersatz für bestimmte im einzelnen bezeichnete Hunderassen, bei denen aufgrund ihres Züchtungspotenzials eine besondere Wahrscheinlichkeit gefährlichen Verhaltens zu vermuten ist, automatisch und ausnahmslos vorsieht, andere, für ebenso gefährlich erachtete Hunderassen hingegen nicht als gefährlich auflistet und damit nicht automatisch und ausnahmslos höher besteuert. 56 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6 = Juris (dort Rn. 52); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 -, NWVBl 2011, 188 = Juris (dort Rn. 37); Urteil vom 16. März 2010 - 14 A 148/07 -, Juris (dort Rn. 17 ff.); Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, Juris (dort Rn. 39); Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2010 - 6 A 10038/10 -, AS RP-SL 39, 156 = Juris (dort Rn. 39); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, DÖV 2009, 635 (nur Leitsatz) = Juris (dort Rn. 41). 57 Dass der "Alano" infolge seiner Nichterwähnung in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht einer automatischen und ausnahmslosen Höherbesteuerung unterliegt, ist hinreichend sachlich gerechtfertigt. Erwiesen sich die Behauptungen der Klägerin, dass die Hunderasse "Alano" existiert und dass heutzutage gezüchtete Hunde der Rasse "Alano" nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe, oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden, als richtig, ist es aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, diese Hunderasse nicht in die Liste der als gefährlich geltenden Hunde(rassen) aufzunehmen. Trifft hingegen die Annahme der Beklagten zu, dass die Rasse "Alano" nicht mehr existiere, ist es ebenfalls ohne weiteres einleuchtend und sachgerecht, diese Hunderasse in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS unerwähnt zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn man die Frage der Existenz einer eigenständigen Hunderasse "Alano" für offen hielte. Denn dann böten die insoweit bestehenden Unsicherheiten eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür, diese Rassebezeichnung in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS nicht zu berücksichtigen. Die hier in Rede stehende unterschiedliche Behandlung, die sich nach dem oben Gesagten nicht auf den Belastungserfolg bezieht, ist zumal auf dem Hintergrund sachlich gerechtfertigt, dass es für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für normative Differenzierungen wesentlich darauf ankommt, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. 58 BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 (174) = Juris (dort Rn. 32). 59 Die infolge der Auslassung des "Alano" in der Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS unterbleibende automatische Höherbesteuerung von Hunden dieser Rasse wirkt sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten der als Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmenden Halter von Hunden der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS bezeichneten Rassen, die automatisch und unausweichlich mit dem erhöhten Steuersatz veranlagt werden, nicht in erkennbarer Weise nachteilig aus. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.