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Beschluss

20 L 1504/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen am Vollzugsaufschub. • Bei der Abwägung sind unter anderem die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, spricht dies für Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO dürfen gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen werden, wenn ihre Notwendigkeit anhand der Art, Schwere und Umstände der Tat sowie der Persönlichkeit des Betroffenen zu begründen ist. • Bei erheblichen Anhaltspunkten für wiederholungsgefährliche, schwerwiegende Tatvorwürfe überwiegt das öffentliche Interesse an Aufklärung und Gefahrenabwehr gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen. • Erstellte erkennungsdienstliche Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten, wenn die Täterschaft im laufenden Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei begründeter Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen am Vollzugsaufschub. • Bei der Abwägung sind unter anderem die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, spricht dies für Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO dürfen gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen werden, wenn ihre Notwendigkeit anhand der Art, Schwere und Umstände der Tat sowie der Persönlichkeit des Betroffenen zu begründen ist. • Bei erheblichen Anhaltspunkten für wiederholungsgefährliche, schwerwiegende Tatvorwürfe überwiegt das öffentliche Interesse an Aufklärung und Gefahrenabwehr gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen. • Erstellte erkennungsdienstliche Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten, wenn die Täterschaft im laufenden Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen wird. Der Antragsteller wandte sich gegen die Anordnung, dass Lichtbilder und Fingerabdrücke zu Zwecken des Erkennungsdienstes gefertigt werden. Die Behörde hatte sofortige Vollziehung angeordnet; der Antragsteller widersprach und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegen den Antragsteller liefen Ermittlungen wegen mehrerer Vorfälle, bei denen Zeuginnen übereinstimmend sexuelle Annäherungsversuche und anzügliche Äußerungen beschrieben; der Antragsteller räumte Anwesenheit am Tatort ein und ist Halter des betreffenden Fahrzeugs. Es bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen nach §§ 185, 176 StGB sowie auf einen Versuch des Körperkontakts. Der Antragsteller hat bisher kein Vorstrafenregister; die Polizei sieht jedoch wegen Art und Wiederholung der Vorwürfe eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Die Behörde hielt erkennungsdienstliche Maßnahmen für erforderlich zur Aufklärung und Gefahrenabwehr. • Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 80 Abs.5 Satz1 VwGO; maßgeblich ist die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen am Vollzugsaufschub. • Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen; fehlen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse. • Nach § 81b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke gegen den Willen aufgenommen werden, sofern ihre Notwendigkeit für den Erkennungsdienst anhand der Tatumstände, der Art und Schwere der Vorwürfe und der Persönlichkeit des Beschuldigten zu bejahen ist. • Im vorliegenden Fall liegen mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen und sonstige Indizien vor: Anwesenheit des Antragstellers am Tatort, Halterstellung des Fahrzeugs, übereinstimmende Altersangaben und konkrete sexuelle Ansprachen sowie ein Anfassversuch; dies rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller als Verdächtiger in Betracht kommt. • Die Taten sind nicht bagatellhaft; es besteht zudem wegen der Art der Vorwürfe (pädo- bzw. sexualbezogenes Verhalten) und der wiederholten Auffälligkeiten eine erhöhte Wiederholungsgefahr, weshalb ein besonderes öffentliches Interesse an effektiver Aufklärung und Verhinderung besteht. • Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen dient der Überwindung erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten und ist deshalb verhältnismäßig; dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wird durch die Verpflichtung zur Vernichtung der Unterlagen bei Nichtnachweis der Täterschaft Rechnung getragen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt angesichts der begründeten Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Verfügung des Antragsgegners zur Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken ist nach den vorliegenden Indizien voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere wegen mehrerer übereinstimmender Zeugenaussagen, der Schwere und Wiederholung der Vorwürfe sowie der möglichen Gefährdungslage. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Es bleibt festgehalten, dass gefertigte Unterlagen unverzüglich zu vernichten sind, falls sich die Täterschaft im weiteren Verfahren nicht bestätigt.