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Beschluss

5 B 417/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen dem privaten Interesse an Aufschub der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an Durchsetzung eines Hundehaltungsverbots abzuwägen. • Die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach § 3 Abs. 2 LHundG richtet sich nach rassespezifischen Merkmalen, nicht nach einer individuellen Gefahrenprognose. • Die in § 7 Abs. 1 LHundG genannten Tatbestände sind typische, aber nicht abschließende Regelbeispiele; vergleichbar schwere Verurteilungen können Unzuverlässigkeit im Sinne der Vorschrift begründen. • Eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kann die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen Hundes ausschließen. • Die Ermächti-gungsgrundlage für ein Haltungsverbot und ein Verbot künftiger Haltung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 LHundG; Zwangsgeldandrohungen sind bei rechtmäßiger Grundverfügung zulässig.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei gefährlichem Hund und fehlender Zuverlässigkeit • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen dem privaten Interesse an Aufschub der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an Durchsetzung eines Hundehaltungsverbots abzuwägen. • Die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach § 3 Abs. 2 LHundG richtet sich nach rassespezifischen Merkmalen, nicht nach einer individuellen Gefahrenprognose. • Die in § 7 Abs. 1 LHundG genannten Tatbestände sind typische, aber nicht abschließende Regelbeispiele; vergleichbar schwere Verurteilungen können Unzuverlässigkeit im Sinne der Vorschrift begründen. • Eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kann die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen Hundes ausschließen. • Die Ermächti-gungsgrundlage für ein Haltungsverbot und ein Verbot künftiger Haltung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 LHundG; Zwangsgeldandrohungen sind bei rechtmäßiger Grundverfügung zulässig. Die Antragstellerin klagte gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.10.2002, die ihr die Haltung und Betreuung des Hundes Attila (vermutlich American Staffordshire Terrier x Labrador) untersagte. Die Bezirksregierung änderte die Verfügung durch Widerspruchsbescheid vom 2.5.2003. Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage; gleichzeitig erhielt sie Prozesskostenhilfe und eine Bevollmächtigte beigeordnet. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ein. Relevante Tatsachen sind die rassespezifischen Merkmale des Hundes, eine wegen Betäubungsmittelvergehen rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin sowie wiederholtes Führen des Hundes ohne Maulkorb und Alkoholverhalten in der Öffentlichkeit. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Haltungsverbots und der Anordnung künftiger Verbote nach dem Landeshundegesetz NRW. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das öffentliche Interesse an der schnellen Durchsetzung von Hundehaltungsverboten überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an Aufschub der Vollziehung. • Rechtsgrundlage des Verbots ist § 12 Abs. 2 LHundG; Ziel ist die Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 LHundG nicht erfüllt sind. • Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG bemisst sich an rassespezifischen Merkmalen; individuelle positive Verhaltensbeurteilungen ändern daran nichts. • § 7 Abs. 1 LHundG enthält zwar Regelbeispiele, diese sind nicht abschließend; vergleichbar schwere Gründe können Unzuverlässigkeit begründen, wie das Beispiel mehrfacher Betäubungsmittelstraftaten zeigt. • Die rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in mehreren Fällen fällt wegen der Fünf-Jahres-Frist derzeit in den Bereich fehlender Zuverlässigkeit und ist von vergleichbarem Gewicht zu den in § 7 Abs. 1 genannten Tatbeständen. • Zusätzliche Umstände (wiederholtes Führen ohne Maulkorb, alkoholisiert in der Öffentlichkeit angetroffen) stützen die Annahme fehlender Zuverlässigkeit und verhindern Ausnahmen zugunsten der Antragstellerin. • Die befristete Untersagung künftiger Haltung gefährlicher Hunde stützt sich auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG; bei rechtmäßiger Grundverfügung ist auch die Androhung von Zwangsgeld zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wird abgelehnt. Das Haltungs- und Betreuungsverbot für den Hund ist nach § 12 Abs. 2 LHundG rechtmäßig, da der Hund aufgrund rassespezifischer Merkmale als gefährlich einzustufen ist und die Antragstellerin wegen einer rechtskräftigen Verurteilung sowie weiterer Umstände die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 LHundG nicht besitzt. Auch die befristete Untersagung künftiger Haltung und die Zwangsgeldandrohung sind gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.