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Urteil

3 K 371/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1105.3K371.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren - 3 K 372/08 - darum, ob die der Beigeladenen zum Neubau einer Kreissparkasse erteilten Baugenehmigungen mit Nachbarrechten vereinbar sind. 3 Die klagenden Nachbarn sind Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , an der Ecke I1.---straße /L.------gasse (Anschrift: I1.---straße ) im Zentrum der Stadt I. . Im rückwärtigen Bereich wird das Eckgrundstück rechtwinklig vom Vorhabengrundstück, Gemarkung I. , umschlossen, auf dem die Beigeladene im Zuge eines Neubaus der Kreissparkasse I. zwischenzeitlich an beiden Seiten der gemeinsamen Nachbargrenze eine grenzständige Bebauung verwirklicht hat. Die Außenwände des Vorhabens übersteigen das Walmdach des Wohn- und Geschäftshauses der Kläger (Firsthöhe: 11,45 m) und sind Bestandteil eines massiven Baukörpers mit Flachdachkonstruktion, der eine Höhe von ca. 18 m erreicht. 4 Grundlage für den Neubau der Kreissparkasse war zunächst die Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 (Bauschein 63 BS 10/05), die u.a. eine grenzständige Bebauung an der Grundstücksgrenze L.------gasse vorsah. Auf den dagegen gerichteten Nachbareilantrag der Kläger fand am 11. August 2005 im Verfahren - 3 L 289/05 - ein Erörterungstermin vor der angerufenen Kammer statt. In der Terminsniederschrift heißt es: "Mit den Beteiligten wird intensiv die Frage erörtert, ob das genehmigte Bauvorhaben die erforderlichen Abstandflächen einhält und ob es unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 des Baugesetzbuches eine so genannte "erdrückende Wirkung" für das Grundstück der Antragsteller (scil.: Kläger) aufweist. 5 Der Antragsgegner (scil.: Beklagte) erklärt: "Um der Beigeladenen die Möglichkeit zu geben, etwaige nachbarrechtsrelevante Belange besser zu berücksichtigen, und zwar im Wege eines Nachtragsbauantrags oder eines Antrags auf Teilbaugenehmigung setze ich hiermit im Einverständnis mit der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit der streitbefangenen Baugenehmigung aus. Damit haben die Nachbarwidersprüche aufschiebende Wirkung." 6 In der Folge erteilte der Beklagte auf den jeweiligen Antrag der Beigeladnen eine Vielzahl von Teilbaugenehmigungen für die strittige Bebauung: 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 b vom 21. November 2005, 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 c vom 21. November 2005, 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 d.1 vom 21. März 2006, 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 d.2 vom 23. März 2006, 4. Teilbaugenehmigung vom 17. Januar 2006, 5a. Teilbaugenehmigung vom 20. Mai 2006, 6a. Teilbaugenehmigung vom 12. April 2004, 8. Teilbaugenehmigung 18. August 2006, 9. Teilbaugenehmigung 18. August 2006, 10. Teilbaugenehmigung vom 13.Dezember 2006 10a. Teilbaugenehmigung vom 23. August 2007 7 Die beigeladene Bauherrin verzichtete - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008 - auf die Ausnutzung der vorgenannten Teilbaugenehmigungen, nachdem die Kammer in mehreren Eilbeschlüssen Nachbarrechtsschutz gewährt (vgl. - 3 L 35/06 -, - 3 L 36/06 -, - 3 L 542/06 -, - 3 L 543/06 -) und gegen eine offene Bauweise an der L.------ gasse versagt (- 3 L 7/07 - und OVG NRW - 7 B 1482/07 -) sowie ferner darauf hingewiesen hatte, dass inzwischen eine Genehmigungslage entstanden sei, die teils überholt und teils den nachbarrechtsrelevanten Anforderungen an eine hinreichende Klarheit, Bestimmtheit oder Überprüfbarkeit des Genehmigungsinhalts nicht mehr genügen dürfte. 8 Hinsichtlich der "Ausgangsbaugenehmigung" vom 20. Januar 2005 (Bauschein 63 BS 10/05) hatte die Beigeladene bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2008 an den Beklagten einen Ausübungsverzicht erklärt. 9 In einer am 16. Januar 2008 erteilten Baugenehmigung (Bauschein 63 BS 1/08), die im Parallelverfahren - 3 K 372/08 - streitbefangen ist, erließ der Beklagten einen "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005 wegen veränderter Ausführung" und genehmigte eine "offene Bauweise" für den Bereich L.------gasse . 10 Der am 26. Januar 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I. " setzte für die in Rede stehende Bebauung an der L.------gasse "geschlossene Bauweise" fest. 11 Am 28. Januar 2008 genehmigte der Beklagte mit der hier streitbefangenen Nachtragsbaugenehmigung (Bauschein 63 BS 9/08) erneut eine grenzständige Bebauung an der L.------gasse . 12 Die Kläger haben am 22. Februar 2008 Klage erhoben und machen geltend, dass die Genehmigungslage ihre Nachbarrechte verletze. 13 Die Kläger beantragen, 14 die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Januar 2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt er vor: Die streitbefangene Nachtragsbaugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte, weil der Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I. " die planungsrechtliche Grundlage für eine geschlossene Bauweise an der L.- -----gasse schaffe. 18 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 19 die Klage abzuweisen. 20 Im Wesentlichen unterstützt sie das Vorbringen des Beklagten und verweist ergänzend darauf, dass die Genehmigungslage betreffend die L.------gasse neben dem Grenzanbau auch eine Bebauung mit Abstandflächen zulasse. Diese zwei unterschiedlichen Genehmigungsinhalte seien dadurch entstanden, dass vor der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 66 "Stadtkern I. " die offene Bauweise und danach die geschlossene Bauweise einschlägig sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Klageverfahren und im Parallelverfahren - 3 K 372/08 - sowie in den erledigten Klageverfahren (- 3 K 578/07 -, - 3 K 579/07 -, - 3 K 580/07 -, - 3 K 975/07 -) und in den erledigten Eilverfahren (- 3 L 289/05 -, - 3 L 306/05 -, - 3 L 240/06 -, - 3 L 241/06 -, - 3 L 242/06 -, - 3 L 35/06 -, - 3 L 36/06 -, - 3 L 140/06 -, - 3 L 201/06 -, - 3 L 202/06 -, - 3 L 258/06 -, - 3 L 353/06 -, - 3 L 542/06 -, - 3 L 543/06 -, - 3 L 7/07 -) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich des Bebauungsplanes Nr. 66 "Stadtkern I. " mit Aufstellungsvorgängen) und des Landrats des Kreises I. verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist begründet 24 Die der Beigeladenen zum Neubau einer Kreissparkasse erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 (Nachtragsbaugenehmigung) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Nachbarrechten, so dass sie aufzuheben ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 25 Das ergibt sich zunächst aus der Unbestimmtheit ihres Regelungsgehalts. 26 So entspricht es anerkannten Rechts, dass eine Baugenehmigung auf die Klage eines betroffenen Nachbarn aufzuheben ist, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergangen ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris. 28 Dabei ist für Genehmigungsinhalt und damit auch für die Frage der Bestimmtheit in erster Linie die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1994 - 7 A 2127/92 - und vom 26. Juli 1995 - 7 A 2179/93, jeweils m.w.N. 30 Die angefochtene Baugenehmigung ändert und verweist als Nachtrag auf die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008, die wiederum als Nachtrag auf eine durch Ausübungsverzicht erloschene Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 verweist. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Genehmigungslage ein Torso ist. 31 Vgl. Kammerurteil vom 5. November 2008 im Parallelverfahren - 3 K 372/08 -. 32 Abgesehen von ihrer Unbestimmtheit ist die angefochtene Baugenehmigung auch deshalb nachbarrechtsverletzend, weil das zugelassene Vorhaben eine "erdrückende Wirkung" auf das Hausgrundstück der Kläger ausübt und damit gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verstößt. 33 Diese Einschätzung der Kammer gilt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I. " und die mit ihm für die L.------gasse getroffene Festsetzung einer geschlossenen Bauweise rechtswirksam ist, worüber die Beteiligten im noch nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW - 7 D 62/08.NE - streiten. 34 Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten bzw. Beigeladenen von einem generellen planungsrechtlichen Erfordernis der geschlossenen Bauweise für den Bereich der L.------gasse ausgeht, ist der mit der streitbefangenen Nachtragsbaugenehmigung dort genehmigte Grenzanbau (Betonwand von ca. 9 m Höhe) nicht zulässig. 35 Maßgeblich dafür ist § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach sind selbst bei geschlossener Bauweise im planungsrechtlichen Sinne Abstandflächen einzuhalten, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung vom Bauen an der Grenze erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abweichung wegen des Gebots der Rücksichtnahme erforderlich ist. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131. 37 So liegt der Fall hier. Die mit der angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung zugelassene "Grenzständigkeit L.------gasse " erweist sich als rücksichtslos. Der Grenzanbau besitzt gegenüber der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger eine erdrückende Wirkung im Rechtssinne. 38 Im Einzelfall ist ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des "Eingemauertseins" vermittelt. Maßgeblich ist insoweit die konkrete städtebauliche Situation, infolge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 B 1575/03 -, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: www.nrwe.de, m.w.N. 40 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme zur Vermeidung des "Eingemauertseins" stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des konkreten Falles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs- blätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N. 42 Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Maßgeblich ist, ob die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, mithin dort ein Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" hervorruft. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August. 2005 - 10 A 3138/02 -, juris. 44 Gemessen daran besitzt das angegriffene Vorhaben eine erdrückende Wirkung. Der Neubau der Kreissparkasse, eine Flachdachkonstruktion, umschließt und überragt mit seinem massiven Baukörper (Höhe: ca. 18 m) das Wohn- und Geschäftshaus der Kläger (Firsthöhe: 11,45 m; Traufhöhe: 9,14 m ), und zwar nicht nur an der Grenze zur I1.---straße , sondern eben auch an der Grenze zur L.------ gasse und damit an beiden straßenabgewandten Seiten des betroffenen Eckgrundstücks. Die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung führt zu einer baulichen Umschließung mit zwei an der Grenze hoch aufragenden Betonwänden (Höhe: 13 m an der I1.---straße und 9,15 m an der L.------gasse ) und aufgesetzter Glaskonstruktion. Die Dimensionen des Vorhabens und seiner grenzständigen Betonwände sind übermächtig und dominieren das betroffene Nachbargrundstück in der Weise, dass der Eindruck des "Eingeschlossenseins" nicht mehr von der Hand zu weisen ist. 45 Allerdings wird dieser Eindruck nicht schon durch die grenzständige Vorhabenwand an der südlichen Grundstücksgrenze (I1.---straße ) vermittelt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der gesamte Straßenzug, so auch das Haus der Kläger, grenzständig ausgeführt sind und die Höhe des Vorhabens zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung der Belüftungs- und Belichtungssituation führt, worauf im Übrigen auch die Kläger unter Bezugnahme auf ein Ingenieurgutachten hingewiesen haben. Indes sind hiervon alleine die an die Terrasse im 1. Obergeschoss grenzenden Räumlichkeiten sowie die Räume im Dachgeschoss betroffen, die durch die nach Süden hin ausgerichteten Dachfenster belichtet werden. Da das Gebäude der Kläger aber nach Norden und Osten an die I1.---straße bzw. L.------gasse grenzt und von dort aus durch eine Vielzahl von Fenstern eine ausreichende Belichtung und Belüftung des gesamten Gebäudes gewährleistet erscheint, führt der Grenzbau an der Südseite für sich genommen noch nicht zur einer unerträglichen Wohn- und Arbeitssituation in dem Gebäude. 46 So auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 7 B 1482/07 -. 47 Nimmt man jedoch die zugelassene Grenzbebauung an der L.------gasse hinzu, so tritt eine weitere Betonwand (Höhe: 9,15 m) an der westlichen Seite des betroffenen Hausgrundstücks bis zu dessen Traufhöhe hinzu. Ein Umstand, der dem angegriffenen Baukörper insgesamt eine erdrückende Wirkung verleiht. Das Wohn- und Geschäftshaus der Kläger ist nämlich an der L.------gasse gerade nicht grenzständig ausgeführt, sondern hält mit seiner Außenwand, die u.a. Fenster zur Belichtung des Treppenhauses und einen Balkon für die Wohnung im ersten Obergeschoss aufweist, einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (zwischen 4 bis 5 m) ein. Die vom Grenzanbau betroffene Wohnnutzung ist besonders schutzwürdig. Dem Balkon im ersten Obergschoß setzt das angegriffene Vorhaben eine grenzständige Betonwand in Höhe von 9,15 m entgegen. Tritt man von der Wohnung auf den betroffenen Balkon, so entsteht eine unzulässige "Gefängnishofsituation", welche die klagenden Hauseigentümer auch im Rahmen einer innerstädtischen Bebauung, bei der immer mit einer baulichen Nachverdichtung zu rechnen ist, so nicht hinnehmen müssen. Die Terrassierung des angegriffenen Baukörpers an der L.------gasse , also das gestaffelte Zurücktreten der Außenwände über der in Rede stehenden Betonwand ändert daran nichts. Sie beginnt im 2. Obergeschoss und damit erst auf der Höhe der Traufe des gegenüberliegenden Hauses der Kläger. Für die tiefer liegende Wohn- und Balkonnutzung im 1. Obergeschoss des betroffenen Hauses ist damit keine entscheidende Verbesserung der nachbarlichen Situation verbunden. 48 Nach alledem war der Baunachbarklage stattzugeben. 49 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag unterlegen ist, war es gerechtfertigt, ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.