Beschluss
3 L 7/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehung einer Teilbaugenehmigung sind nach § 212a BauGB i.V.m. §§ 80, 80a VwGO statthaft.
• Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen, wenn ein Erfolg der Hauptsacheklage überwiegend unwahrscheinlich ist.
• Eine (Teil-)Baugenehmigung ist nur aufzuheben, wenn sie unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist und sich die Unbestimmtheit auf nachbarrechtlich erhebliche Merkmale bezieht.
• Auf eine in der Zwischenzeit eingetretene, für den Bauherrn günstigere Gesetzesänderung ist im Nachbarprozess abzustellen.
• Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften und das 16-m-Privileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW sprechen gegen eine unzumutbare erdrückende Wirkung des Vorhabens.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen Teilbaugenehmigung bei Anwendung neuer Landesbauordnung • Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehung einer Teilbaugenehmigung sind nach § 212a BauGB i.V.m. §§ 80, 80a VwGO statthaft. • Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen, wenn ein Erfolg der Hauptsacheklage überwiegend unwahrscheinlich ist. • Eine (Teil-)Baugenehmigung ist nur aufzuheben, wenn sie unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist und sich die Unbestimmtheit auf nachbarrechtlich erhebliche Merkmale bezieht. • Auf eine in der Zwischenzeit eingetretene, für den Bauherrn günstigere Gesetzesänderung ist im Nachbarprozess abzustellen. • Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften und das 16-m-Privileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW sprechen gegen eine unzumutbare erdrückende Wirkung des Vorhabens. Die Antragsteller sind Eigentümer eines innerstädtischen Eckgrundstücks mit Wohn- und Geschäftshaus. Die beigeladene Bauherrin erhielt für einen Neubau eine 10. Teilbaugenehmigung, die u. a. eine grenzständige Bauweise an der I.-Straße und eine offene Bauweise an der L1.-gasse gestattet. Die Außenwände des Neubaus überschreiten die Firsthöhe des Hauses der Antragsteller und erreichen stellenweise ca. 18 m. Die Antragsteller erhoben eine Baunachbarklage und beantragten in einem Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung der Teilbaugenehmigung sowie die Einstellung der Bauarbeiten. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Teilbaugenehmigung nachbarrechtlich unzulässig ist und ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten hat. • Statthaftigkeit: Der Eilantrag ist statthaft nach § 212a BauGB i.V.m. §§ 80, 80a VwGO. • Rechtsschutzinteresse: Der bereits erreichte Baufortschritt beseitigt das Interesse nicht vollständig, da die genehmigte offene Bauweise noch nicht umgesetzt war. • Überwiegen der Vollziehungsinteressen: Nach Abwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) überwiegt das Interesse an sofortiger Vollziehung, weil ein Erfolg der Hauptsacheklage derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. • Bestimmtheit der Genehmigung: Die 10. Teilbaugenehmigung enthält hinreichend bestimmte Festlegungen zu den nachbarrelevanten Merkmalen, sodass kein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und kein Aufhebungsgrund vorliegt. • Anwendbare Rechtslage: Eine nach dem Erlass der Genehmigung eingetretene, für den Bauherrn günstigere Neufassung des § 6 BauO NRW ist im anhängigen Nachbarverfahren maßgeblich. • Abstandsvorschriften und 16-m-Privileg: Nach neuer § 6-Fassung entfällt die Abstandspflicht bei geschlossener Bauweise gegenüber der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze; ferner greift das 16-m-Privileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW), sodass die berechneten Abstandstiefen eingehalten sind. • Rücksichtnahme nach § 34 BauGB: Bei summarischer Prüfung liegen keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare erdrückende Wirkung vor; die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften spricht gegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Der Eilantrag der Nachbarn wird abgelehnt; es besteht kein Anlass, die Vollziehung der 10. Teilbaugenehmigung auszusetzen oder die Baustellung anzuordnen. Die Kammer hält die Genehmigung inhaltlich für so bestimmt, dass nachbarrechtlich relevante Merkmale ausreichend geregelt sind. Zudem ist auf die zwischenzeitlich eingetretene Neufassung des § 6 BauO NRW abzustellen, die die angegriffenen Abstandsfragen zu Gunsten der Bauherrin löst und das 16-m-Privileg anwendbar macht. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.