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Urteil

3 K 372/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:1105.3K372.08.00
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Tenor

Die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren - 3 K 371/08 - darum, ob die der Beigeladenen zum Neubau einer Kreissparkasse erteilten Baugenehmigungen mit Nachbarrechten vereinbar sind. Die klagenden Nachbarn sind Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. an der Ecke I1.---straße /L.------gasse (Anschrift: I1.---straße) im Zentrum der Stadt I. . Im rückwärtigen Bereich wird das Eckgrundstück rechtwinklig vom Vorhabengrundstück, Gemarkung I. , umschlossen, auf dem die Beigeladene im Zuge eines Neubaus der Kreissparkasse I. zwischenzeitlich an beiden Seiten der gemeinsamen Nachbargrenze eine grenzständige Bebauung verwirklicht hat. Die Außenwände des Vorhabens übersteigen das Walmdach des Wohn- und Geschäftshauses der Kläger (Firsthöhe: 11,45 m) und sind Bestandteil eines massiven Baukörpers mit Flachdachkonstruktion, der eine Höhe von ca. 18 m erreicht. Grundlage für den Neubau der Kreissparkasse war zunächst die Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 (Bauschein 63 BS 10/05), die u.a. eine grenzständige Bebauung an der Grundstücksgrenze L.------gasse vorsah. Auf den dagegen gerichteten Nachbareilantrag der Kläger fand am 11. August 2005 im Verfahren - 3 L 289/05 - ein Erörterungstermin vor der angerufenen Kammer statt. In der Terminsniederschrift heißt es: "Mit den Beteiligten wird intensiv die Frage erörtert, ob das genehmigte Bauvorhaben die erforderlichen Abstandflächen einhält und ob es unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 des Baugesetzbuches eine so genannte "erdrückende Wirkung" für das Grundstück der Antragsteller (scil.: Kläger) aufweist. Der Antragsgegner (scil.: Beklagte) erklärt: "Um der Beigeladenen die Möglichkeit zu geben, etwaige nachbarrechtsrelevante Belange besser zu berücksichtigen, und zwar im Wege eines Nachtragsbauantrags oder eines Antrags auf Teilbaugenehmigung setze ich hiermit im Einverständnis mit der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit der streitbefangenen Baugenehmigung aus. Damit haben die Nachbarwidersprüche aufschiebende Wirkung." In der Folge erteilte der Beklagte auf den jeweiligen Antrag der Beigeladenen eine Vielzahl von Teilbaugenehmigungen für die strittige Bebauung: 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 b vom 21. November 2005, 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 c vom 21. November 2005, 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 d.1 vom 21. März 2006, 3. Teilbaugenehmigung Variante 3 d.2 vom 23. März 2006, 4. Teilbaugenehmigung vom 17. Januar 2006, 5a. Teilbaugenehmigung vom 20. Mai 2006, 6a. Teilbaugenehmigung vom 12. April 2004, 8. Teilbaugenehmigung 18. August 2006, 9. Teilbaugenehmigung 18. August 2006, 10. Teilbaugenehmigung vom 13.Dezember 2006 10a. Teilbaugenehmigung vom 23. August 2007 Die beigeladene Bauherrin verzichtete - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008 - auf die Ausnutzung der vorgenannten Teilbaugenehmigungen, nachdem die Kammer in mehreren Eilbeschlüssen Nachbarrechtsschutz gewährt (vgl. - 3 L 35/06 -, - 3 L 36/06 -, - 3 L 542/06 -, - 3 L 543/06 -) und gegen eine offene Bauweise an der L.------ gasse versagt (- 3 L 7/07 - und OVG NRW - 7 B 1482/07 -) sowie ferner darauf hingewiesen hatte, dass inzwischen eine Genehmigungslage entstanden sei, die teils überholt und teils den nachbarrechtsrelevanten Anforderungen an eine hinreichende Klarheit, Bestimmtheit oder Überprüfbarkeit des Genehmigungsinhalts nicht mehr genügen dürfte. Hinsichtlich der "Ausgangsbaugenehmigung" vom 20. Januar 2005 (Bauschein 63 BS 10/05) hatte die Beigeladene bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2008 an den Beklagten einen Ausübungsverzicht erklärt. In der - hier streitbefangenen - am 16. Januar 2008 erteilten und den klagenden Nachbarn am 29. Januar 2008 zugestellten Baugenehmigung (Bauschein 63 BS 1/08) wird der Genehmigungsinhalt wie folgt beschrieben: "Bauvorhaben: Neubau Kreissparkasse I. (...); hier: Nachtrag zu Bauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005 wegen veränderter Ausführung" Die Kläger haben am 22. Februar 2008 Klage erhoben und machen geltend, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 ihre Nachbarrechte verletze. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die streitbefangene Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte. Es handele sich um eine Schlussbaugenehmigung, die durch eine Nachtragsbaugenhemigung vom 28. Januar 2008 dergestalt modifiziert werde, dass an der gemeinsamen Grenze zur L.------gasse grenzständig gebaut werden könne. Der am 26. Januar 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I. " schaffe die planungsrechtliche Grundlage für eine geschlossene Bauweise. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Im Wesentlichen unterstützt sie das Vorbringen des Beklagten und verweist ergänzend darauf, dass die Genehmigungslage betreffend die L.------gasse neben dem Grenzanbau auch eine Bebauung mit Abstandflächen zulasse. Diese zwei unterschiedlichen Genehmigungsinhalte seien dadurch entstanden, dass vor der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 66 "Stadtkern I. " die offene Bauweise und danach die geschlossene Bauweise einschlägig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Klageverfahren und im Parallelverfahren - 3 K 371/08 - sowie in den erledigten Klageverfahren (- 3 K 578/07 -, - 3 K 579/07 -, - 3 K 580/07 -, - 3 K 975/07 -) und in den erledigten Eilverfahren (- 3 L 289/05 -, - 3 L 306/05 -, - 3 L 240/06 -, - 3 L 241/06 -, - 3 L 242/06 -, - 3 L 35/06 -, - 3 L 36/06 -, - 3 L 140/06 -, - 3 L 201/06 -, - 3 L 202/06 -, - 3 L 258/06 -, - 3 L 353/06 -, - 3 L 542/06 -, - 3 L 543/06 -, - 3 L 7/07 -) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich des Bebauungsplanes Nr. 66 "Stadtkern I. " mit Aufstellungsvorgängen) und des Landrats des Kreises I. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das mit ihr verfolgte Anfechtungsbegehren richtet sich zulässigerweise gegen die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 in der Ursprungsfassung, die eine offene Bebauung an der L.------gasse zulässt. Zwar hat der Beklagte diese Baugenehmigung mit Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Januar 2008 dahin abgeändert, dass er mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I. " eine grenzständige Bebauung erlaubt. Gleichwohl kann die ursprüngliche Fassung der Baugenehmigung (offene Bebauung) im Interesse eines effektiven Nachbarrechtsschutzes nicht als "erledigt" und damit als unzulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betrachtet werden. Die beigeladene Vorhabenträgerin berühmt sich nämlich einer Genehmigungslage, wonach an der L.-- ----gasse sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig sei, mithin die angefochtene Ursprungsfassung der Baugenehmigungen vom 16. Januar 2008 weiterhin fortbestehe. Die Klage ist auch begründet. Die der Beigeladenen zum Neubau einer Kreissparkasse erteilte Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 (Ursprungsfassung) ist wegen ihrer Unbestimmtheit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Nachbarrechten, so dass sie aufzuheben ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. So entspricht es anerkannten Rechts, dass eine Baugenehmigung auf die Klage eines betroffenen Nachbarn aufzuheben ist, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergangen ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris. Dabei ist für den Genehmigungsinhalt und damit auch für die Frage der Bestimmtheit in erster Linie die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1994 - 7 A 2127/92 - und vom 26. Juli 1995 - 7 A 2179/93, jeweils m.w.N. Demgegenüber haben die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen in aller Regel keine selbstständige Bedeutung, sondern lediglich eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Wenn und soweit der Text des Bauscheins abschließende und erschöpfende Regelungen trifft, so hat es damit sein Bewenden. Von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen sind daher ohne rechtliche Bedeutung und werden von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 - , Urteil vom 26. Juli 1995 - 7 A 2179/93, m.w.N. Dementsprechend ist zur Überprüfung der inhaltlichen Bestimmtheit in erster Linie auf die im Bescheid getroffene Regelung abzustellen. Dies hat hier zur Folge, dass der Regelungsgehalt der angefochtenen Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 ins Leere geht, jedenfalls aber nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist. So wird der Genehmigungsgegenstand im Bescheid ausdrücklich als "Nachtrag zu Bauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005" bezeichnet. Diese "Ausgangsbaugenehmigung" von 2005, die eine grenzständige Bebauung an der L.-- ----gasse zuließ, war jedoch bereits im Juli 2008 durch Ausübungsverzicht der Beigeladenen erloschen. So heißt es im einem anwaltlichen Schreiben der Beigeladenen an den Beklagten vom 15. Juli 2008 (Blatt 41 der Gerichtsakte - 3 K 1395/08 -), dass er auf diese (nicht ausgenutzte) Baugenehmigung verzichte. Angesichts des weiteren Umstandes, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur das Wort "Nachtrag" verwendet, sondern diesen als "Nachtrag wegen veränderter Ausführung" spezifiziert, kann diese Bezeichnung des Regelungsinhalts aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten nur dahin verstanden werden, dass die (vermeintlich) bestehende Ausgangsgenehmigung vom 20. Januar 2005 eine neue Fassung erhalten sollte. Ein solches Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil das ursprüngliche Vorhaben aufgrund seiner Grenzbebauung massiven Rechtsbedenken ausgesetzt war und deshalb Bedarf nach einer nachbarverträglicheren "veränderten Ausführung" bestand. So machte der im Wege des Nachbarwiderspruchs angerufene Landrat des Kreises I. (Obere Bauaufsichtsbehörde) bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2005 deutlich, dass das Vorhaben in der ursprünglichen Ausführung "durchaus eine erdrückende Wirkung" gegenüber dem Nachbargebäude der Kläger entfalte. Im Erörterungstermin vom 11. August 2005 - 3 L 289/05 - äußerte die angerufene Kammer ebenfalls Bedenken, ob das Ursprungsvorhaben mit Blick auf die Grenzbebauung an der L.------gasse die erforderlichen Abstandflächen einhalte bzw. unter dem Aspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme eine "erdrückende Wirkung" für das Grundstück der Kläger aufweise. Dies hatte im Übrigen zur Folge, dass der Beklagte die erteilte Ausgangsbaugenehmigung einstweilen suspendierte, um den Bedenken Rechnung zu tragen. Ferner ist zu bedenken, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen nicht nur als "veränderte Ausführung" etikettiert ist, sondern diese im zentralen Streitpunkt auch tatsächlich beeinhaltet: Für die Grenzbebauung an der L.------gasse sind Abstandflächen vorgesehen und keine grenzständige Bebauung mehr. Der Einwand der Beklagten, die Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 müsse nach ihrem Regelungsgehalt als eigenständige "Schlussbaugenehmigung" verstanden werden, greift nicht durch. Der Beklagte verkennt, dass - von hier nicht gegebenen offensichtlichen Schreibfehlern einmal abgesehen - der eindeutige Wortlaut des Baugenehmigungsbescheides eine Grenze der Auslegung darstellt, die im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht überschritten werden darf. Insbesondere Drittbetroffenen ist es nicht zuzumuten, die vom Vorhabenträger und der Bauaufsichtsbehörde zu verantwortende Beschreibung des genehmigten Bauvorhabens zu hinterfragen und sich anhand umfangreicher Bauvorlagen ein Bild über die "wahre Natur" des Vorhabens zu machen. Nach alledem ist die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 als ein Torso anzusehen, weil sie nach ihrem objektiven Regelungsgehalt auf der erloschenen Ausgangsgenehmigung basiert und verbleibende Zweifel am Genehmigungsinhalt nicht zu Lasten der in ihren Nachbarrechten betroffenen Kläger gehen dürfen. An dieser Einschätzung ändert im Übrigen auch der Erlass der im Parallelverfahren - 3 K 371/08 - angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Januar 2008 nichts. Zwar nimmt sie Bezug auf die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Januar 2008 und ändert diese in der Frage der Bebauung an der L.------gasse wiederum im Sinne einer grenzständigen Ausführung ab. Der die Unbestimmtheit verursachende Verweis der angefochtenen Baugenehmigung auf die erloschene Ausgangsbaugenehmigung wird jedoch gerade nicht bereinigt. Schließlich gibt die in der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene "offene Bebauung an der L.------gasse " Veranlassung zu weiteren rechtlichen Hinweisen. Aus der Gesamtschau der bisher durchgeführten Verfahren und der in den Akten dokumentierten Bautätigkeit (vgl. auch die Sonderveröffentlichung der Beigeladenen "LichtBlick Kreissparkasse. Vision erleben") hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die bereits mit der 10. Teilbaugenehmigung vom 13. Dezember 2006 beantragte und genehmigte "offene Bebauung an der L.------gasse " zu keinem Zeitpunkt den wahren Bauabsichten entsprochen haben dürfte, sondern allenfalls als "Verhandlungsmasse" in der langjährigen Auseinandersetzung mit den Klägern diente. Jedenfalls aber bei Bescheiderlass am 16. Januar 2008, als bereits grenzständig an der L.------gasse gebaut war und die Bekanntmachung eines die geschlossene Bauweise festsetzenden Bebauungsplanes (Nr. 66 "Stadtkern I. ") nur noch wenige Tage bevorstand, drängte es sich geradezu auf, dass die Realisierung der zugelassenen "offenen Bebauung" weder der wahren Absicht der beklagten Bauaufsichtsbehörde noch gar derjenigen der beigeladenen Bauherrin entsprach. Geben Bauherr und Bauaufsichtsbehörde einen Genehmigungsinhalt (hier: offene Bebauung an der L.------gasse ) in Abweichung von ihren wahren Absichten lediglich vor, so liegt darin ein so genannter "baurechtlicher Etikettenschwindel", der schon für sich genommen zur (Nachbar-) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führt. Vgl. zum so genannten "Etikettenschwindel" im Bauordnungsrecht: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juni 2008, RdNr. 217 zu § 75. Nach alledem war der Baunachbarklage stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit seinem Antrag unterlegen ist, war es gerechtfertigt, ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.