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Urteil

8 K 2445/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nach § 6 Abs.1 RGebStV nur zu gewähren, wenn der Antragsteller die dort abschließend aufgeführten staatlichen Leistungen bezieht und dies durch Bescheid nachweist. • Eine analoge Ausdehnung des § 6 Abs.1 RGebStV auf Rentenbezieher oder Wohngeldempfänger ist unzulässig, weil die Vorschrift abschließend und nicht lückenhaft ist. • Die Härtefallregelung des § 6 Abs.3 RGebStV ist als Ausnahmetatbestand zu verstehen; sie setzt besondere, atypische Umstände oder den erfolglosen Antrag auf ergänzende Leistungen nach SGB II/XII voraus und ist nicht bereits durch geringes Einkommen gegeben. • Die Neuregelung in § 6 RGebStV verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder das Sozialstaatsprinzip; Verwaltungsvereinfachung und Typisierung sind verfassungsrechtlich zulässige Gründe.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für Rentenbezieher ohne Leistungsbescheid nach §6 RGebStV • Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nach § 6 Abs.1 RGebStV nur zu gewähren, wenn der Antragsteller die dort abschließend aufgeführten staatlichen Leistungen bezieht und dies durch Bescheid nachweist. • Eine analoge Ausdehnung des § 6 Abs.1 RGebStV auf Rentenbezieher oder Wohngeldempfänger ist unzulässig, weil die Vorschrift abschließend und nicht lückenhaft ist. • Die Härtefallregelung des § 6 Abs.3 RGebStV ist als Ausnahmetatbestand zu verstehen; sie setzt besondere, atypische Umstände oder den erfolglosen Antrag auf ergänzende Leistungen nach SGB II/XII voraus und ist nicht bereits durch geringes Einkommen gegeben. • Die Neuregelung in § 6 RGebStV verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder das Sozialstaatsprinzip; Verwaltungsvereinfachung und Typisierung sind verfassungsrechtlich zulässige Gründe. Der Kläger, Rentner und Schwerbehinderter, beantragte im Mai 2005 die Befreiung von Rundfunkgebühren für Juni 2005 bis Mai 2006 und legte Rentenbescheide, Wohngeldmitteilung und Schwerbehindertenausweis vor. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.6.2005 ab, da die vorgelegten Unterlagen nicht die in §6 Abs.1 RGebStV geforderten Leistungsbescheide (z.B. Grundsicherung nach SGB XII) auswiesen. Widerspruchsentscheidungen blieben erfolglos. Später erhielt der Kläger teilweisen Anspruch auf Befreiung für Zeiträume ab Juni/Juli 2006; für Juni 2005 bis Mai 2006 hielt er die Klage auf Befreiung aufrecht. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Anspruchsgrundlagen nach §6 RGebStV sowie die Härtefallregelung und verwarf die Klage. • Anwendbare Norm ist §6 RGebStV in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags; Befreiungen aus wirtschaftlichen Gründen knüpfen danach abschließend an den Bezug bestimmter staatlicher Leistungen und deren Bescheide (§6 Abs.1, Abs.2 RGebStV). • Der Kläger erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen des §6 Abs.1 RGebStV nicht, weil er und seine Ehefrau im streitigen Zeitraum keine Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII oder sonstige in Nr.1–10 genannten Bescheide bezogen; Renten und Wohngeld sind nicht erfasst. • Eine analoge Anwendung des §6 Abs.1 zugunsten von Renten- oder Wohngeldbeziehern scheidet aus. Die Vorschrift ist abschließend; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Gesetzeszweck und Wortlaut sprechen gegen eine Erweiterung per Analogie. • Die Härtefallvorschrift des §6 Abs.3 RGebStV kommt nur in Betracht, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen oder der Antragsteller nachweist, dass er erfolglos Leistungen nach SGB II/XII beantragt hat oder einen solchen Antrag aus Rechtsgründen aussichtslos gewesen wäre. Ein bloß geringes Einkommen genügt nicht. • Der Kläger hat keine besonderen atypischen Umstände oder einen erfolglosen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen für den streitigen Zeitraum dargetan; deshalb ist die Ermessensermöglichung nach §6 Abs.3 nicht eröffnet. • Die gesetzgeberische Typisierung zugunsten einer an Bescheiden orientierten Praxis ist verfassungsrechtlich zulässig; Differenzierungen sind durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt und überschreiten nicht die Willkürgrenze. • Mangels Rechtsverletzung sind die Gebühren- und Widerspruchsbescheide rechtmäßig; für April–Mai 2006 entfiel das Rechtsschutzbedürfnis, weil später Befreiungen gewährt wurden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Juni 2005 bis Mai 2006. Die Bescheide der Landesrundfunkanstalt waren rechtmäßig, weil §6 Abs.1 RGebStV Befreiungen abschließend an Leistungsbescheide knüpft und Renten- oder Wohngeldbezug diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht und die Härtefallregelung des §6 Abs.3 RGebStV greift mangels Nachweises besonderer, atypischer Umstände oder eines erfolglosen Antrags auf SGB II/XII-Leistungen ebenfalls nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.