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Urteil

6 K 663/07

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klageänderungen sind unzulässig, wenn der streitgegenständliche Rechtsstreit zuvor durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wurde. • Ein Kläger kann nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache nicht nachträglich in dieselbe Rechtssache als Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. • Fehlt das berechtigte Interesse i.S.v. § 43 Abs.1 VwGO, ist eine Feststellungsklage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Klageänderung nach übereinstimmender Erledigung • Klageänderungen sind unzulässig, wenn der streitgegenständliche Rechtsstreit zuvor durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wurde. • Ein Kläger kann nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache nicht nachträglich in dieselbe Rechtssache als Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. • Fehlt das berechtigte Interesse i.S.v. § 43 Abs.1 VwGO, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Der Kläger wurde im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Bilder anlassbezogen betroffen; der Beklagte ordnete am 20.04.2006 eine erkennungsdienstliche Behandlung an. Der Kläger legte Widerspruch ein; die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob Klage und verfolgte mehrere Anträge, darunter Akteneinsicht und die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Anordnung. Der Beklagte nahm die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 20.06.2007 zurück; Kläger und Beklagter erklärten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt. Der Kläger versuchte später, seinen Klageantrag zu ändern und eine Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit zu erlangen; das Gericht trennte und behandelte die verbleibenden Anträge gesondert. • Die Klage ist unzulässig mangels berechtigtem Interesse an der begehrten Feststellung nach § 43 Abs.1 VwGO. • Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Anordnung stellt eine unzulässige Klageänderung dar, weil der betreffende Teilrechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet und damit die Rechtshängigkeit weggefallen ist. • Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nur möglich, wenn der Fortsetzungsantrag nach Erledigung, aber vor Beendigung des Verfahrens gestellt wird; hier war dies nicht der Fall. • Die einvernehmliche Erledigungserklärung des Klägers ist unanfechtbar und unwiderruflich, ein Widerruf wäre nur bei Vorliegen besonderer Restitutionsgründe oder Treu und Glauben denkbar, die nicht vorliegen. • Soweit der Kläger in der Alternative seine ursprünglichen Anträge (Akteneinsicht, Unrechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids) fortbestehen ließ, ergab die Gesamtbetrachtung, dass er nach Akteneinsicht sein Verfahrensziel geändert hat und die ursprünglichen Anträge nicht mehr verfolgt; daher war auch insoweit die Klage abzuweisen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen aus § 154 Abs.1, § 167 Abs.1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Erfolg mit seinem Feststellungsantrag, weil ihm das nach § 43 Abs.1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse fehlt und weil die begehrte Feststellungsklage bzw. die Klageänderung unzulässig ist, da der streitgegenständliche Teilrechtsstreit zuvor durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde. Eine Fortsetzung als Feststellungsklage war nicht fristgerecht vor Beendigung des Verfahrens erklärt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, sofern der Beklagte nicht gleichhohe Sicherheit leistet.